Nichtzulassungsbeschwerde, Zurücknahme der - und Kostenentscheidung
BGHXII ZR 205/0227.11.2002unveröffentlicht
ZPO §§ 565, 516 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und die Kostenfolge gemäß §§ 565 i. V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der (von Amts wegen zu treffende) Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO. § 565 ZPO gilt über seinen Wortlaut hinaus für den gesamten 2. Abschnitt ("Revision") des 3. Buches der ZPO und findet somit auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) Anwendung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber dies im Zuge der ZPO-Reform nicht ausdrücklich in § 565 ZPO (§ 566 ZPO a. F.) klargestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen.