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Nichtzulassungsbeschwerde, Zurücknahme der - und Kostenentscheidung

BGHXII ZR 205/0227.11.2002unveröffentlicht

ZPO §§ 565, 516 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und die Kostenfolge gemäß §§ 565 i. V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der (von Amts wegen zu treffende) Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO. § 565 ZPO gilt über seinen Wortlaut hinaus für den gesamten 2. Abschnitt ("Revision") des 3. Buches der ZPO und findet somit auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) Anwendung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber dies im Zuge der ZPO-Reform nicht ausdrücklich in § 565 ZPO (§ 566 ZPO a. F.) klargestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen.