Nichtzulassungsbeschwerde vor dem 1. Januar 2016
WEG § 62 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen für Entscheidungen vor dem 1. Januar 2016 gilt auch dann, wenn in einem falschen Rechtszug in erster Instanz das Landgericht und in zweiter Instanz das OLG - auch durch Beschluss - entschieden haben.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Dem Kl. zu 1 steht (nach seiner Behauptung gemeinsam mit den Kl. zu 2 und 3) das Sondereigentum an einer Erdgeschosswohnung zu, die sich in einem am Starnberger See gelegenen Zweifamilienhaus befindet. Sondereigentümerin der Wohnung im Obergeschoss war die Bekl. An der Grundstücksgrenze wachsen mehrere hohe Bäume auf einer Fläche, an der ein Sondernutzungsrecht des Kl. zu 1 (bzw. der Kl. zu 1 bis 3) besteht. Im Oktober 2010 beschnitt bzw. fällte ein Forstunternehmer elf dieser Bäume. Im Dezember 2010 verkaufte die Bekl. ihre Wohnung zum Preis von 1,375 Mio. €.
2 Die Kl. behaupten, die Bekl. habe den Auftrag an den Forstunternehmer erteilt und durch den freigelegten Seeblick einen Wertzuwachs ihrer Wohnung in Höhe von 100.000 € erlangt. Gestützt auf eine Ermächtigung des neuen Eigentümers der Obergeschosswohnung hinsichtlich etwaiger Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen sie von der Bekl. Zahlung von 50.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In zweiter Instanz ist diese hilfsweise auf den durch die Kappung bzw. Beseitigung der Bäume entstandenen Schaden von mindestens 50.000 € gestützt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kl. mit der Beschwerde.
II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 31. Dezember 2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft. Die auf die Beschädigung der Bäume durch die Bekl. als damalige Wohnungseigentümerin gestützte Klage unterfällt insgesamt § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG.
4 1. Soweit die Kl. mit Ermächtigung des weiteren Wohnungseigentümers in gewillkürter Prozessstandschaft für den Verband handeln (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. Juli 2013 - V ZR 109/12, ZWE 2014, 25 Rn. 9), wollen sie eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG wahrnehmen. Insoweit ergibt sich die Einordnung als Wohnungseigentumssache aus § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13, NZM 2014, 247 Rn. 7 m.w.N.); welche dieser Bestimmungen einschlägig ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der erforderliche innere Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer und den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten folgt schon daraus, dass die Ansprüche aus einer Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908). Als dauerhafte Bepflanzung sind die Bäume nämlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB und stehen als solche im gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. MüKoBGB/Stresemann, 7. Aufl., § 94 Rn. 19; Schmid, ZWE 2015, 109). Infolgedessen hängt die Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit des behaupteten Verhaltens der Bekl. von den Rechten und Pflichten des einzelnen Wohnungseigentümers ab, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908). Dass die Klage auf das Bereicherungsrecht gestützt wird, ändert hieran - entgegen der Auffassung der Kl. - nichts.
5 2. Soweit die Klage auf eigene Ansprüche der Kl. gestützt wird, die sich allenfalls aus der Beeinträchtigung ihres Sondernutzungsrechts ergeben könnten (vgl. Schmid, ZWE 2015, 109, 112), handelt es sich gemäß § 43 Nr. 1 WEG um eine Wohnungseigentumssache. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sind bereits deshalb betroffen, weil die Bäume im gemeinschaftlichen Eigentum stehen; ob und unter welchen Voraussetzungen Rechtsstreitigkeiten von Wohnungseigentümern untereinander wegen der Beschädigung von Allein- oder Sondereigentum als Wohnungseigentumssache anzusehen sind, kann dahinstehen.
6 3. Der Umstand, dass die Bekl. zwischenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist, ändert nichts daran, dass Grundlage der Auseinandersetzung das Gemeinschaftsverhältnis ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZR 228/11, ZWE 2012, 334 Rn. 3 m.w.N.).
7 4. Nach ständiger Rechtsprechung ist unerheblich, dass das Oberlandesgericht über die Berufung entschieden hat. Der Regelungstechnik des Gesetzes zufolge ist der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf bezogen, dass das Landgericht als Berufungsgericht entschieden hat, sondern auf das in der Berufungsinstanz angewandte materielle Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZR 228/11, ZWE 2012, 334 Rn. 4 m.w.N.).
8 5. Schließlich rügen die Kl. erfolglos einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Zwar haben die Vorinstanzen die Sache fälschlich als allgemeine Zivilsache eingeordnet. Der Senat hat den Kl. aber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der von ihnen herangezogene Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f.) eröffnet die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Denn das Oberlandesgericht hat in prozessual zulässiger Weise über die Berufung entschieden, nämlich durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Der Ausschluss der Beschwerde gegen die hiermit verbundene Nichtzulassung der Revision beruht nicht auf der gewählten Entscheidungsform, sondern auf der Sondervorschrift des § 62 Abs. 2 WEG; die Kl. stünden nicht anders, wenn das an sich zuständige Landgericht als Berufungsinstanz entschieden hätte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen für Entscheidungen vor dem 1. Januar 2016 gilt auch dann, wenn in einem falschen Rechtszug entschieden worden ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte ist ehemalige Eigentümerin der Wohnung im OG. Vor dem Verkauf ließ sie elf Bäume kappen bzw. fällen, um für die Wohnung einen prominenten Seeblick zu gewinnen. Anschließend verkaufte sie ihre Wohnung für knapp 1,4 Millionen €. Der Eigentümer der Wohnung im EG, auf dessen Sondernutzungsrecht die Bäume standen, behauptet, die Beklagte habe durch das Fällen der Bäume einen Wertzuwachs in Höhe von 100.000 € erlangt und verlangt für sich und den neuen Eigentümer der oberen Wohnung 50.000 € Ersatz für die Bäume. Das LG weist die Klage ab, das OLG weist die Berufung durch Beschluss vor dem 1. Januar 2016 zurück; gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ohne Erfolg schon deshalb, weil die angegriffene Entscheidung vor dem 1. Januar 2016 ergangen ist und § 62 Abs. 2 WEG bis dahin die Nichtzulassungsbeschwerde ausschließt (s. u.).
Unerheblich ist, dass der Prozess im falschen Rechtszug geführt worden ist. Auch wenn in erster Instanz das AG und in zweiter Instanz das LG entschieden hätten, wäre die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH stellt Erwägungen darüber an, ob ein Anspruch nach § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG vorliegt, da es in beiden Fällen um die Verletzung von Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis geht. Die besondere Zuständigkeit der WEG-Gerichte besteht auch bei Klagen gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer.
Der Ausschluss der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beruht auch nicht darauf, dass das OLG durch Beschluss entschieden hat (§ 522 Abs. 2 ZPO), sondern auf der Sondervorschrift des § 62 Abs. 2 WEG.
Als dauerhafte Bepflanzung sind die Bäume wesentliche Bestandteile des Grundstücks gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB und stehen als solche im gemeinschaftlichen Eigentum. Offenbleiben konnte demgemäß, ob das Sondernutzungsrecht des Klägers an dem Grundstücksstreifen, auf dem die Bäume standen, dem Kläger Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche verschafft hätte.
Eingeklagt hatte der Kläger die Hälfte des behaupteten Gesamtschadens von 100.000 €. War der Kläger anwaltlich schlecht beraten? Unverständlich bleibt nämlich, warum der Kläger, der wohl aus seiner EG-Wohnung den Seeblick nicht so schön genießen konnte, statt auf Schadensersatz oder Bereicherung zu klagen, nicht von der ausgeschiedenen Wohnungseigentümerin im Wege der Naturalrestitution Wiederaufforstung (Rückbau) verlangt hat. Dann hätte er folgende Rechtsvorteile gehabt:
1. Den Individualanspruch hätte er ohne Mitwirkung des neuen Wohnungseigentümers im OG gerichtlich verfolgen können.
2. Nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB hätte er Naturalrestitution verlangen können.
3. Der Anspruch wäre gleichermaßen begründet gewesen, ob es sich (nur) um eine gemeinschaftliche Gartenfläche gehandelt hat oder ihm an dem Grenzstreifen des Geländes ein Sondernutzungsrecht zusteht.
Haben ihn die ersten beiden Instanzen darauf nicht hingewiesen? So musste der BGH aus formellen Gründen die ungerechte Klageabweisung bestätigen.
VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister, AKD Dittert, Südhoff & Partner
Anmerkung der Redaktion: Um nach der ersten großen WEG-Novelle im Jahre 2007, mit der auch die Überführung des WEG-Prozessrechts in die Zivilprozessordnung verbunden war, den Bundesgerichtshof nicht mit einer Verfahrenswelle zu überlasten, war in § 62 Abs. 2 WEG geregelt, dass die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544 ZPO) für eine Übergangszeit von fünf Jahren nicht anzuwenden seien; damit war die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen (§ 43 Nrn. 1 bis 4) für alle vor dem 1. Juli 2012 verkündeten Entscheidungen nicht statthaft.
Diese Ausschlussregelung wurde zweimal (zunächst bis zum 31. Dezember 2014, dann bis zum 31. Dezember 2015) verlängert. Ein drittes Mal verlängert wurde die Ausschlussregelung nicht, so das ab dem 1. Januar 2016 die Nichtzulassungsbeschwerde auch für Wohnungseigentumssachen eröffnet ist, sofern die Beschwer 20.000 € übersteigt.