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Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerdewert

BGHXII ZR 6/1718.10.2017GE 2017, 1465

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 8, 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die „streitige Zeit“ im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist nicht erreicht. Für die Räumungs- und Herausgabeklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die „streitige Zeit“ im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 13. Januar 2016) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 22. März 2006 - XII ZR 58/05 - juris Rn. 1 m.w.N.). Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der Zeitpunkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die „streitige Zeit“ in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460 Rn. 5 m.w.N.).

2 2. Im vorliegenden Fall währte die streitige Zeit nach dem Inhalt des Ursprungsvertrags bis zum bis 31. Dezember 2016 und wurde während des Rechtsstreits durch Ausübung der Verlängerungsoption von Seiten der Bekl. bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Da die Ausübung einer weiteren Verlängerungsoption über diesen Zeitpunkt hinaus durch die Bekl. ungewiss ist, bemisst sich die für den Beschwerdewert maßgebliche Restlaufzeit vom 13. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021. Die darauf entfallende Miete beträgt nach § 8 ZPO höchstens (72 Monate x 95,20 €) = 6.854,40 €.

3 Damit wird, selbst unter Hinzurechnung des von den Kl. angegebenen Aufwands für den weiter verlangten Rückbau (8.000 €) und ihrer im Wege der Widerklage erfolgten Verurteilung auf Erstattung von Anwaltskosten der Bekl. (887,03 €), der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die „streitige Zeit“ im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger und Widerbeklagte legte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München Beschwerde ein.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH verwarf die Beschwerde. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € sei nicht erreicht. Berufe sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf kündigungseinschränkende Schutzregeln, die ihm ein Recht zur weiteren Nutzung gäben, dauere die „streitige Zeit“ im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 13. Januar 2016) bis zu dem Zeitpunkt, den der Nutzer als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nehme. Habe er – wie vorliegend – keinen Zeitpunkt genannt, komme es darauf an, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt habe. Ergäben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, sei davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht, aber mit zeitlich ungewissem Ende für sich in Anspruch nehme. In einem solchen Fall sei die „streitige Zeit“ in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (BGH NZM 2004, 460).

Vorliegend habe die streitige Zeit nach dem Inhalt des Ursprungsvertrages bis zum 31. Dezember 2016 gewährt und sei während des Rechtsstreits durch Ausübung der Verlängerungsoption von Seiten des Beklagten bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden. Da die Ausübung einer weiteren Verlängerungsoption über diesen Zeitpunkt hinaus durch den Beklagten ungewiss sei, bemesse sich die für den Beschwerdewert maßgebliche Restlaufzeit vom 13. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021. Die darauf entfallende Miete betrage nach § 8 ZPO höchstens (72 Monate x 95,20 € =) 6.854,40 €.