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Nichtzulassungsbeschwerde

BVerwGBVerwG 7 B 281.9825.02.1999ZOV 1999, 243

VermG § 1 Abs. 3; VwGO § 88, § 133 Abs. 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nichtzulassungsbeschwerde; Urteilsaufhebung wegen Verfahrensfehlers

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Läßt sich ein dem Verwaltungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigen, kann die abschließende Entscheidung durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ergehen (im Anschluß an Beschluß vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO [n. F.] Nr. 22).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beansprucht nach dem Vermögensgesetz (VermG) als Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann die Rückübertragung eines Eigenheims und des Nutzungsrechts an dem Grundstück. Ihr Ehemann war Inhaber eines Erbbaurechts, das die Gemeinde G. im Jahre 1925 an dem gemeindeeigenen Grundstück bestellt hatte. Nach dem Erbbaurechtsvertrag war die Gemeinde zur Rückforderung des Erbbaurechts berechtigt, wenn der Erbbauberechtigte das Grundstück nicht mehr selbst bewohnte und bewirtschaftete. Das mit dem Eigenheim bebaute Grundstück wurde im Jahre 1959 in Volkseigentum überführt. Zugleich wurde dem Ehemann der Kl. ein unentgeltliches und unbefristetes Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen (§§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 3. April 1959 [GBl. DDR I S. 277]; NRG 1959). Mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Januar 1977 verkauften die Kl. und ein privater Bevollmächtigter ihres seit Oktober 1976 in der Bundesrepublik wohnenden Ehemannes das Eigenheim an den Sohn R. der Eheleute und an dessen Ehefrau.

Den neuen Gebäudeeigentümern wurde ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen. Die Kl. reiste im Januar 1977 mit Erlaubnis der staatlichen Stellen aus der DDR aus. Der Sohn R. der Kl. und seine Ehefrau verkauften das Eigenheim mit notariellem Kaufvertrag vom 14. September 1979 zum Kaufpreis von 24.000 M an die Beigeladenen. Die Verkäufer reisten im Oktober 1979 mit Erlaubnis der staatlichen Stellen aus der DDR aus. Den Beigeladenen wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen. Im Jahre 1995 erwarben sie das Eigentum an dem Grundstück. Der Ehemann der Kl. ist im Jahre 1989 verstorben.

Der von der Kl. und ihrem Sohn R. im Oktober 1990 gestellte Antrag auf Rückübertragung des Eigenheims blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Die Widerspruchsbehörde stellte im Widerspruchsbescheid fest, daß der Kl. ein Anspruch auf Entschädigung zustehe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie als verfahrensfehlerhaft rügt, daß das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung der Berechtigung der Kl. im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG das in § 88 VwGO bestimmte Gebot verletzt hat, über das Klagebegehren nicht hinauszugehen. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag der nicht anwaltlich vertretenen Kl. dahin verstanden, daß sie damit auch ihre im Widerspruchsbescheid festgestellte Entschädigungsberechtigung erneut zur Entscheidung stelle. Das widerspricht dem aus dem Klagevorbringen zu entnehmenden Rechtsschutzziel (vgl. BVerwGE 60, 144 [149 f.]), das sich bei sachgerechtem Verständnis auf die Verpflichtung des Bekl. zur Rückübertragung beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat eine Feststellung der (Entschädigungs-) Berechtigung, die in einem im Verfahren nach dem Vermögensgesetz ergangenen Bescheid ausgesprochen wurde, als selbständige Teilentscheidung Bestand, wenn sie nicht angefochten wird (Urteil vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 -, VIZ 1998, 450 = ZOV 1998, 287, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt; Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 39.97 -, VIZ 1998, 563 = ZOV 1998, 379). Da auch die Beigeladenen die Feststellung der Berechtigung im Rahmen der von der Kl. erhobenen, auf Rückübertragung gerichteten Klage nicht in Zweifel gezogen und zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemacht haben, ist der Ausspruch des Widerspruchsbescheids, daß die Kl. wegen des Verlusts des Eigenheims entschädigungsberechtigt ist, bestandskräftig geworden. Darüber hat sich das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft hinweggesetzt, indem es die Berechtigung der Kl. geprüft und verneint hat. Daß dies nicht im Urteilstenor, sondern in den Entscheidungsgründen geschehen ist, schließt den Verfahrensfehler nicht aus (vgl. Beschluß vom 10. Mai 1993 - BVerwG 7 B 27.93 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 22).

2. Das übrige Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. (wird ausgeführt)

3. Der Senat nimmt den unter 1 dargelegten Verfahrensmangel zum Anlaß, das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 133 Abs. 6 VwGO in dem Umfang aufzuheben wie dies geboten ist, um den Ausspruch des Widerspruchsbescheids über die Entschädigungsberechtigung der Kl. wiederherzustellen. Zwar ermächtigt die genannte Vorschrift das Bundesverwaltungsgericht nur dazu, den Rechtsstreit nach Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine solche Zurückverweisung widerspricht jedoch dem auch in § 133 Abs. 6 VwGO zum Ausdruck gebrachten Gedanken der Verfahrensökonomie, wenn der Verfahrensmangel durch Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigt werden kann und es daher einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nicht bedarf. Unter derartigen Umständen stehen einer abschließenden Entscheidung durch das Revisionsgericht allgemeine prozeßrechtliche Grundsätze nicht entgegen (Beschluß vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO (n. F.) Nr. 22; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 87). So liegen die Dinge hier.