veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Nichtzulassungsbeschwerde

BVerwGBVerwG 8 B 52.0128.03.2001ZOV 2001, 200

§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO; SGG § 160 a Abs. 2 Satz 2 SGG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nichtzulassungsbeschwerde; Begründungsfrist; Revision; Verlängerung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Verlängerung der Begründungsfrist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sieht die Verwaltungsgerichtsordnung anders als das Sozialgerichtsgesetz nicht vor.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem "vorsorglichen" Antrag, die Beschwerdebegründungsfrist um drei Monate zu verlängern, konnte nicht entsprochen werden, weil die Prozeßordnung eine Verlängerung der Begründungsfrist im Unterschied zur Revisionsbegründung (§ 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht vorsieht (vgl. Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 28; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 133 Rn. 12; vgl. zur früheren Gesetzesfassung auch Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 17 m. w. N.). Soweit die Beschwerde darauf verweist, daß "im artverwandten Sozialgerichtsverfahren" die Verlängerung der Frist auf Antrag ständige Übung darstelle, verkennt sie, daß in § 160 a Abs. 2 Satz 2 SGG die Möglichkeit der Fristverlängerung ausdrücklich geregelt ist. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.