Nichtzulassungsbeschwerde
§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO; SGG § 160 a Abs. 2 Satz 2 SGG
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Schlagwörter zur Erschließung
Nichtzulassungsbeschwerde; Begründungsfrist; Revision; Verlängerung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Verlängerung der Begründungsfrist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sieht die Verwaltungsgerichtsordnung anders als das Sozialgerichtsgesetz nicht vor.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem "vorsorglichen" Antrag, die Beschwerdebegründungsfrist um drei Monate zu verlängern, konnte nicht entsprochen werden, weil die Prozeßordnung eine Verlängerung der Begründungsfrist im Unterschied zur Revisionsbegründung (§ 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht vorsieht (vgl. Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 28; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 133 Rn. 12; vgl. zur früheren Gesetzesfassung auch Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 17 m. w. N.). Soweit die Beschwerde darauf verweist, daß "im artverwandten Sozialgerichtsverfahren" die Verlängerung der Frist auf Antrag ständige Übung darstelle, verkennt sie, daß in § 160 a Abs. 2 Satz 2 SGG die Möglichkeit der Fristverlängerung ausdrücklich geregelt ist. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.