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Nichtinbetriebnahme einer Heizung

VG BerlinVG XIII A 1.7311.01.1973GE 1978, 108

§ 1 WoAufG 1918

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nichtinbetriebnahme einer Heizung; Heizung, Nichtinbetriebnahme wegen Mietschuldner; Mißstand (WoAufG), Heizung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nichtinbetriebnahme einer funktionsfähigen Heizung wegen Mietschulden des Mieters.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In der Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte ist wiederholt entschieden worden, daß ein Mißstand im Sinne des Wohnungsgesetzes vorliegt, wenn der Vermieter eines durch Sammelheizung beheizten Miethauses sich weigert, das Haus ordnungsgemäß zu beheizen (VG Urteil vom 28. April 1960 - VG III A 1.60 -; OVG Beschluß vom 30. Januar 1961 - OVG II B 47.60 -; VG Urteil vom 20. Juli 1967 - VG XI A 147.67 -; OVG Urteil vom 3. Dezember 1968 - OVG II B 55.67 -). Die Kammer sieht keinen Anlaß im vorliegenden Eilverfahren von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Die Auffassung des Antragstellers, er sei infolge der Kündigung zivilrechtlich nicht mehr zur Beheizung der Wohnung verpflichtet, spielt bei Beantwortung der Frage, ob ein Mißstand im Sinne des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 3 Wohnungsgesetz vorliegt, nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte keine Rolle. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung unterliegt der Kompetenz der Zivilgerichte. Unerheblich ist auch, daß sich im Wohnzimmer der Wohnung ein kleiner Kachelofen befindet, da dieser offensichtlich nicht ausreicht, um in der kalten Jahreszeit die ganze Wohnung ordnungsgemäß zu erwärmen.

Nichtinbetriebnahme einer Heizung — VG Berlin VG XIII A 1.73 — vera