veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Nichtigkeit

OLG Köln16 Wx 211/9823.12.1998NZM 1999, 424

WEG § 23

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nichtigkeit; Beschluß; Eigentümerbeschluß

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur ausnahmsweise nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen.

2. Beschlüsse der Eigentümerversammlung können eine selbständige Anspruchsgrundlage begründen, wenn bis zur Beschlußfassung ein entsprechender Anspruch nicht bestand.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

AG und LG haben dem Antrag der Ast. stattgegeben, den Ag. zu verpflichten, den Türdurchbruch im hinteren Bereich seines Ladenlokals zu schließen und den ursprünglichen Zustand entsprechend der genehmigten Bauzeichnung wiederherzustellen. Das weitere Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verpflichtung des Ag. beruht auf den Beschlüssen der Eigentümerversammlung zu TOP 5 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.5.1996 sowie zu TOP 6 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 3.7.1997. Beide Beschlüsse sind vom Ag. nicht angefochten worden und damit bestandskräftig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß Beschlüsse der Eigentümerversammlung nur in seltenen Ausnahmefällen nichtig sind, nämlich nur dann, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen (zuletzt NZM 1999, 273). Beides trifft auf die Beschlüsse, die vorstehend bezeichnet sind, nicht zu. Daß die tragenden Außenwände des gemeinschaftlichen Gebäudes Gemeinschaftseigentum darstellen und daß sie Beschlüsse zur baulichen Gestaltung des Gemeinschaftseigentums betreffen, kann nicht zweifelhaft sein. Damit ist eine grundsätzliche Kompetenz der Gemeinschaft, Beschlüsse der vorliegenden Art zu treffen, gegeben.

Ob die Beschlüsse etwa anfechtbar waren, weil der Anspruch auf Beseitigung des Türdurchbruchs verwirkt war oder weil diese Beschlüsse der Einstimmigkeit bedurft hätten, kann dahinstehen. Denn anfechtbare Beschlüsse werden nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig und damit voll wirksam.

Daß Beschlüsse, wie die vorliegend im Streit befindlichen, eine selbständige Anspruchsgrundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft begründen können, wenn bis zur Beschlußfassung ein entsprechender Anspruch nicht bestand, entspricht ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des Senats (zuletzt WuM 1998, 248 = ZMR 1998, 248).