Nichtiger Schuldbeitritt im Gewerbemietrecht bei wirtschaftlich sinnloser, ruinöser Verpflichtung
BGB §§ 138, 414, 491
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Schuldbeitritt zu aufgelaufenen Mietrückständen für ein von einem Ehepartner angemietetes Ladengeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es sich um eine wirtschaftlich sinnlose, ruinöse Verpflichtung handelt. Es wird widerleglich vermutet, daß der Ehegatte diese Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen hat und der Vermieter dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (Übertragung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Bürgschaften bzw. Schuldbeitritten zur Sicherung von [Geschäfts-] Krediten des anderen Ehegatten). (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Ehefrau des Bekl. hatte von der Kl. Geschäftsräume gemietet. Da der Geschäftsbetrieb schlecht lief, bat sie die Kl. um Reduzierung des Mietzinses, worauf die Kl. einging. Trotzdem liefen weiter erhebliche Mietrückstände auf. Die Mietvertragsparteien trafen dann eine Auflösungsvereinbarung. In dieser erklärte sich der Bekl. (Ehemann der Mieterin) bereit, sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen seiner Ehefrau aus dem Mietvertrag beizutreten. Mit der Klage hat der Vermieter aus Schuldbeitritt über 140.000 Euro geltend gemacht. Das LG Nürnberg-Fürth hat im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revision des Bekl. hat das OLG Nürnberg die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg, denn der mit Vertrag vom 3.6.2003 vereinbarte Schuldbeitritt des Bekl. zu den aufgelaufenen Mietrückständen und den bis 31.8.2003 noch anfallenden Mieten für die von seiner Ehefrau angemieteten Ladengeschäfte ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Kl. hat nämlich ihre wirtschaftliche Machtposition als großes Versicherungsunternehmen und gewerbliche Vermieterin einerseits und die emotionale Verbundenheit des Bekl. zu seiner Ehefrau andererseits dazu ausgenutzt, den Bekl. zu einem Schuldbeitritt zu veranlassen, der ihn finanziell kraß überfordert und der sich auch für einen vernünftig wirtschaftlich denkenden Gläubiger als sinnlos erweist.
Es besteht kein Anlaß, für den vorliegenden Fall von den Grundsätzen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Bürgschaftsübernahmen und Schuldbeitritten von Ehegatten - auch zu Betriebsmittelkrediten - entwickelt hat, abzuweichen.
Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß Bürgschaften oder Schuldbeitritte, soweit letztere zu Sicherungszwecken dienen (BGHZ 146, 37 ff.), eines Ehegatten zur Sicherung von (Geschäfts-) Krediten des anderen Ehegatten sittenwidrig und damit nichtig sein können, wenn es sich um wirtschaftlich sinnlose, ruinöse Verpflichtungen handelt. In solchen Fällen wird widerleglich vermutet, daß der Ehegatte diese Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen hat und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH ZIP 2003, 796 ff. m. w. N.).
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts betrifft diese Rechtsprechung keineswegs nur das Verlangen von Bürgschaften oder Schuldbeitritten im Zusammenhang mit der Begründung von Kreditverpflichtungen, sondern auch Fälle, in denen Bürgschaften für bereits ausgereichte Betriebsmittelkredite gefordert wurden (BGHZ 146, 37 ff.; BGH ZIP 2003, 796).
Das Unwerturteil richtet sich nicht darauf, daß der Hauptschuldner - wäre die Bürgschaft nicht eingegangen worden - auch vom Abschluß des Kreditvertrages abgehalten worden wäre, sondern ausschließlich darauf, daß ein Ehegatte in sittenwidriger Weise zum Eingang einer wirtschaftlich sinnlosen ruinösen Verpflichtung veranlaßt worden ist.
b) Bei vernünftiger Betrachtungsweise war der Schuldbeitritt des Bekl. zu den bereits in den ersten Jahren des auf 15 Jahre angelegten Mietverhältnisses aufgelaufenen Mietschulden für diesen wirtschaftlich unsinnig.
Anders als in den Fällen, in denen die Mithaftung dazu führt, daß Kredite gegeben - oder nicht gekündigt - werden und der Geschäftsbetrieb des Ehegatten dadurch weitergeführt werden kann, was dem Mithaftenden wenigstens mittelbar zugute kommen kann, sollte die Mithaftung des Bekl. für die erheblichen - zum Teil bereits seit 4 Jahren titulierten - Mietrückstände lediglich dazu führen, das Geschäft geordnet aufgeben zu können. Bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise wäre eine Aufgabe des Geschäfts und eine Rückkehr der Ehefrau in ihren erlernten Beruf jedoch auch ohne den Eingang der Verpflichtung des Bekl. möglich gewesen. Die Ehefrau hätte lediglich gegenüber der Kl. erklären müssen, sie könne und wolle ihrer Verpflichtung aus den Mietverträgen nicht mehr nachkommen und gebe daher die Mietsache zurück. Dies hätte zwar voraussichtlich dazu geführt, daß die Kl. Anspruch auf Schadensersatz hätte geltend machen können. Dadurch hätten sich die Schulden der Ehefrau des Bekl. voraussichtlich weiter erhöht, was jedoch angesichts der bereits bestehenden Schulden und der Möglichkeit, einer lebenslangen hoffnungslosen Verschuldung durch ein Privat-Insolvenzverfahren zu entgehen, bei wirtschaftlicher Betrachtung durchaus hätte in Kauf genommen werden können. Es ist daher naheliegend, daß nicht wirtschaftlich kalkulierte Betrachtung, sondern ausschließlich emotionale Verbundenheit den Bekl. dazu veranlaßt haben, seiner Ehefrau durch den Schuldbeitritt einen "geordneten Rückzug" aus der Mietverpflichtung zu ermöglichen. Daß auch erfahrene und geschäftsgewandte Personen aus emotionaler Verbundenheit zu ihren Ehegatten wirtschaftlich sinnlose Verpflichtungen eingehen, durch die sie selbst finanziell kraß überfordert werden, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. hierzu BGH FamRZ 2003, 512, 513 m. w. N.).
c) Der Bekl. wurde durch die Verpflichtung wirtschaftlich erkennbar kraß überfordert.
Er war bei der Übernahme der Verpflichtung knapp 59 Jahre alt und durch einen erlittenen Herzinfarkt zumindest gesundheitlich angeschlagen. Seine Anstellung im Ladengeschäft der Ehefrau mußte durch die Aufgabe dieses Geschäftes zwangsläufig enden. Davon, daß der Bekl. über eigenes Vermögen verfügen könnte, ist offenbar auch die Kl. nicht ausgegangen. Eine realistische Möglichkeit für den Bekl., in dieser persönlichen Situation eine abhängige Beschäftigung zu finden, aus deren unpfändbarem Gehaltsteil auch nur die bislang titulierten Zinsen hätten bezahlt werden können, zeichnete sich bei Abschluß der Vereinbarung ebensowenig ab wie die Möglichkeit, der Bekl. könne nunmehr erneut selbst als erfolgreicher selbständiger Unternehmer tätig werden.
Auch für die Kl. stellte sich der Schuldbeitritt des Bekl. daher als nicht sinnvoll dar.
d) Soweit die Kl. geltend macht, sie habe durch den Schuldbeitritt vermeiden wollen, daß die Ehefrau des Bekl. eine Immobilie ihrem Zugriff durch Übertragung an diesen entziehen könnte, so hätte dies den wirtschaftlich sinnlosen, den Bekl. kraß überfordernden Schuldbeitritt nur dann rechtfertigen können, wenn dies durch die Vereinbarung der Parteien zum Vertragsinhalt gemacht worden wäre (BGH ZIP 2003, 796 ff. m. w. N.). Dies war zum einen nicht der Fall, zum anderen begründet die Kl. ihre Inanspruchnahme des Bekl. auch gar nicht damit, diese Verlagerung sei nunmehr erfolgt, und deshalb sei ihr zu gestatten, den Grundstückswert beim Bekl. zu realisieren.
2. Für die Annahme der Kl., die Rechtsprechung sei ausschließlich auf das Verhältnis von Kreditinstituten zu privaten Sicherungsgebern beschränkt und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, besteht kein Anhalt.
Zutreffend ist zwar, daß die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zum Problemkreis der sittenwidrigen Ehegattenhaftung ausgehend von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 214, 231 ff.; BVerfG WM 94, 1837 ff.) die wirtschaftliche Unterlegenheit von Bürgen oder Mithaftenden gegenüber Kreditinstituten in aller Regel als besonders groß angesehen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, daß eine solche wirtschaftliche Machtstellung, deren Ausnutzung unter bestimmten Umständen sittenwidrig sein kann, ausschließlich Banken zuzuschreiben wäre. So hat der BGH bei einer GmbH, die sich mit der Vermittlung und Finanzierung von Immobilien befaßt, im Rahmen der Deckung einer Finanzierungslücke eine solche wirtschaftliche Machtstellung ebenfalls angenommen (vgl. BGH NJW 2002, 746, 747).
Die wirtschaftlichen Machtverhältnisse zwischen der Kl. als großem Versicherungsunternehmen und gewerblicher Vermieterin und dem Bekl. sind nicht weniger ungleich als die Verhältnisse zwischen einem gewerblichen Kreditgeber und einem privaten Bürgen. Ein Verhalten, das bei gewerblichen Kreditgebern nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zweifelsohne das Gepräge der Sittenwidrigkeit tragen würde, ist deswegen auch bei der Kl. nicht hinzunehmen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß Bürgschaften oder Schuldbeitritte durch Ehegatten zur Sicherung von (Geschäfts-) Krediten des anderen Ehegatten sittenwidrig und damit nichtig sein können, wenn es sich um wirtschaftlich sinnlose, ruinöse Verpflichtungen handelt. Gilt das nur gegenüber Kreditinstituten, oder auch im Verhältnis von (Geschäftsraum-) Vertragsparteien?
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Ehefrau hatte Geschäftsräume gemietet. Die Geschäfte entwickelten sich jedoch ausgesprochen schlecht, so daß der Vermieter sogar Mietzinsreduzierung gewährte. Es wurde jedoch nicht besser, so daß die Mietvertragsparteien schließlich eine Auflösungsvereinbarung abschlossen. Voraussetzung war jedoch, daß der Ehemann der Mieterin einen Schuldbeitritt mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung erklärte, was auch geschah. Nunmehr machte der Vermieter gegenüber dem Ehemann die aufgelaufenen Mietrückstände von weit über 100.000 Euro geltend. Dieser berief sich auf ein sittenwidriges Geschäft, hatte damit jedoch erst beim Oberlandesgericht Nürnberg Erfolg.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG Nürnberg wies die Klage ab, weil der Schuldbeitritt des beklagten Ehemannes zu den aufgelaufenen Mietrückständen seiner Ehefrau nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Der Vermieter habe nämlich seine wirtschaftliche Machtposition (als großes Versicherungsunternehmen und gewerblicher Vermieter) einerseits und die emotionale Verbundenheit des Beklagten zu seiner Ehefrau andererseits dazu ausgenutzt, den Beklagten zu einem Schuldbeitritt zu veranlassen, der ihn finanziell kraß überfordert und der sich auch für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Gläubiger als sinnlos erweist. Der Senat überträgt die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dazu auch auf das Gewerbemietverhältnis. Danach sind Bürgschaften oder Schuldbeitritte eines Ehegatten zur Sicherung von (Geschäfts-) Krediten des anderen Ehegatten sittenwidrig und damit nichtig, wenn es sich um wirtschaftlich sinnlose, ruinöse Verpflichtungen handelt. In solchen Fällen werde widerleglich vermutet, daß der Ehegatte diese Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen habe, und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe. Das Unwerturteil richte sich nicht darauf, daß der Hauptschuldner - wäre der Schuldbeitritt nicht eingegangen worden - auch vom Abschluß eines Kreditvertrages abgehalten worden wäre, sondern ausschließlich darauf, daß ein Ehegatte in sittenwidriger Weise zum Eingang einer wirtschaftlich sinnlosen ruinösen Verpflichtung veranlaßt worden sei. Für die Annahme, die Rechtsprechung sei ausschließlich auf das Verhältnis von Kreditinstituten zu privaten Sicherungsgebern beschränkt, bestehe kein Anhalt. Die Rechtsprechung des BGH zum Problemkreis der sittenwidrigen Ehegattenhaftung habe zwar die wirtschaftliche Unterlegenheit von Bürgen oder anderen Mithaftenden gegenüber Kreditinstituten zur Grundlage. Das bedeute jedoch nicht, daß eine solche wirtschaftliche Machtstellung, deren Ausnutzung unter bestimmten Umständen sittenwidrig sein könne, ausschließlich Banken zuzuschreiben wäre. Die wirtschaftlichen Machtverhältnisse zwischen der Klägerin als großem Versicherungsunternehmen und gewerblicher Vermieterin und dem Beklagten seien nicht weniger ungleich als die Verhältnisse zwischen einem gewerblichen Kreditgeber und einem privaten Bürgen.