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Nichteinhaltung von DIN-Vorschriften

OLG Celle2 UH 1/8401.08.1984GE 1985, 679; WM 1985, 9; RiM 1401

§ 536 BGB, § 537 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nichteinhaltung von DIN-Vorschriften; Mangel der Mietsache; Fehler der Mietsache; Regeln der Technik, Nichteinhaltung; DIN-Vorschriften, Nichteinhaltung; Zustand, zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch

Leitsatz (nichtamtlicher)

häufig von der Redaktion verfasst

Allgemeine technische Vorschriften erfüllen ihre Funktion als Auslegungsmaßstab für eine mangelfrei erbrachte Vertragsleistung des Werkunternehmens. Sie sind zudem auf den Tag der Abnahme des vertragsmäßig geschuldeten Werkes bezogen.

Die Tauglichkeit einer Wohnung zu einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 536 BGB) kann aus vielfältigen Gründen gegeben oder nicht gegeben sein, die von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zur Bauzeit unabhängig sind. So kann nicht die "Konstruktion des Gebäudes zur Bauzeit", sondern vielmehr nur der bei oder nach Mietbeginn vorhandene Zustand der Wohnung für die Beurteilung maßgeblich sein, ob ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist (§ 537 BGB).