nichteheliche Lebensgemeinschaft
BGB §§ 426, 723, 749
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
nichteheliche Lebensgemeinschaft; Mietzinszahlung; Haftung; Freistellung; Beendigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zieht ein Partner nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus der gemeinsam durch befristeten Mietvertrag gemieteten Wohnung aus, hat er gegen den verbliebenen Partner, der die Wohnung halten will, Anspruch auf Freistellung von den Mietzinsforderungen des Vermieters.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie mieteten ab 1.10.1994 für fünf Jahre eine 2 1/2 Zimmer-Wohnung für monatlich 1.170 DM. Am 20.4.1996 zog die Kl. aus. Sie forderte mit Schreiben vom 15.5.1996 den Bekl. auf, sie ab Juni 1996 von der Mietzinszahlung freizustellen. Der Bekl. reagierte darauf nicht, gab vielmehr zu erkennen, daß er die Wohnung ungeachtet des Auszugs der Kl. behalten wolle.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung die Klage für die Vergangenheit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, da der Bekl. den Mietzins bis dahin vollständig gezahlt hatte. Für die Zukunft hatte die Berufung der Kl. Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen den Bekl. hinsichtlich der ehemals gemeinsam genutzten Wohnung einen Anspruch auf Freistellung von den Mietzinsforderungen für die restliche Mietzeit vom 11.10.1997 bis 1.10.1999. Die Parteien, die bis zum Auszug der Kl. am 20.4.1996 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, mieteten mit Wirkung ab dem 1.10.1994 auf die Dauer von fünf Jahren eine 2 1/2 Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 1.170 DM. Für eine solche Mietermehrheit wird teilweise angenommen, daß die beiden Partner eine Innengesellschaft bilden, die den Regeln der §§ 705 f. BGB unterliegt (vgl. OLG München, OLG-Report 1994, 75 = ZMR 1994, 216; OLG-Report 1996, 163 [L]; LG München II, NJW-RR 1993, 334 = WuM 1993, 611; Emmerich-Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., Vorb. §§ 535, 536 Rdnrn. 55, 57; Straßberger, in: Bub-Treier, Hdb. d. Geschäfts- u. Wohnraummiete, 2. Aufl., II Rdnrn. 256, 273; Sternel, MietR aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 23; Palandt-Putzo, BGB, 56. Aufl., § 535 Rdnr. 6). Nach anderer Auffassung soll Gemeinschaftsrecht gem. den §§ 741 f. BGB anzuwenden sein (vgl. LG Berlin, NJW-RR 1995, 463; vgl. auch LG Hamburg, WuM 1993, 343; Köhler-Kossmann, Hdb. d. Wohnraummiete, 4. Aufl., § 56 Rdnr. 9; Finger, WuM 1993, 581 [582, 583]). Im vorliegenden Fall kann die rechtliche Einordnung des Innenverhältnisses der Parteien jedoch offenbleiben. Denn die Beendigung ihrer Lebensgemeinschaft stellte einen wichtigen Kündigungsgrund i. S. des § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB oder einen Aufhebungsgrund gem. § 749 Abs. 2 BGB dar, weil mit dem endgültigen Scheitern der Beziehung das Vertrauensverhältnis zerstört und ein Zusammenleben "unter einem Dach" nicht mehr zumutbar war. Dies mußte der Bekl. spätestens erkennen, als die Kl. ihn mit Schreiben ihrer Anwälte vom 15.5.1996 zur Abgabe einer Freistellungserklärung für die Miete ab Juni 1996 aufforderte. Damit brachte sie unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie nicht mehr zu ihm zurückkehren wollte und die Lebensgemeinschaft endgültig als gescheitert betrachtet.
Im Rahmen der sich an die Kündigung/Aufhebung anschließenden Auseinandersetzung der Innengesellschaft/Gemeinschaft konnte die Kl. von dem Bekl. dessen Mitwirkung an der Beendigung des Mietverhältnisses verlangen. Aufgrund der Befristung des Mietvertrags bis zum 1.10.1999 war eine ordentliche Kündigung aber ausgeschlossen und eine Aufhebungsvereinbarung mit den Vermietern anzustreben. Letztere kam nicht zustande. Ob dies allein der Bekl. zu vertreten hatte, bedarf indes ebensowenig der näheren Klärung wie der Vorwurf der Kl., der Bekl. habe sie wiederholt beschimpft und sei gewalttätig gegen sie geworden. Denn schon nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der Bekl. verpflichtet, sie von den Mietzinsforderungen der Vermieter freizustellen. Die Parteien hatten sich als Gesamtschuldner zur Mietzahlung verpflichtet, so daß für ihr Innenverhältnis § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt. Danach sind die Gesamtschuldner in ihrem Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung ergibt sich hier aus den Umständen des Falls. Die Kl. hatte nach ihrem Auszug vom 20.4.1996 durch ihr Freistellungsbegehren vom 15.5.1996 deutlich gemacht, daß sie kein eigenes Nutzungsinteresse an der Wohnung hatte. Indem der Bekl. darauf nicht reagierte und nichts zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses beitrug und auch ansonsten keinerlei Anstalten machte, die Wohnung zu verlassen, vielmehr der Kl. wiederholt anbot, ihre in der Wohnung zurückgebliebenen Gegenstände abzuholen, gab er objektiv zu erkennen, daß er die Wohnung ungeachtet des Auszugs der Kl. behalten wollte. Dann war er jedoch fortan verpflichtet, den Mietzins alleine zu tragen. Ohnehin hatten die Parteien die Wohnung gerade mit Blick auf das Bestehen ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemietet.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist indes dadurch gekennzeichnet, daß die Partner keine rechtliche Bindung wünschen und im Falle einer Trennung ihrer Wege gehen wollen, ohne für den anderen aufkommen zu müssen. Wenn sie vor diesem Hintergrund einen befristeten Mietvertrag über eine gemeinsame Wohnung schließen, gehen sie daher im Zweifel davon aus, daß bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft derjenige, der die Wohnung vor Ablauf der Mietzeit "behält", ab diesem Zeitpunkt die Miete alleine zahlen wird. Denn wäre dies anders, würde der ausziehende Teil dem verbleibenden Partner durch die Fortzahlung seines Mietanteils faktisch Unterhalt leisten, was dem Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade widerspricht. Im Hinblick hierauf handelt der Bekl. rechtsmißbräuchlich, wenn er die Wohnung seit dem endgültigen Auszug der Kl. alleine nutzt und sich zugleich eines Anspruchs gegen sie auf Beteiligung an der Miete berühmt.
Im übrigen mag es wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn eine Partei die auch für eine Einzelperson geeignete Wohnung (2 1/2 Zimmer, 64 qm) bis zum Ende der Mietdauer nutzt. Daß dann aber dieser Partner die volle Miete tragen muß, wenn nicht besondere Gründe für eine Beteiligung des anderen vorliegen, entspricht nicht zuletzt materieller Gerechtigkeit (vgl. OLG München, FamRZ 1996, 291 für den Fall, daß nach endgültiger Trennung ein Ehegatte in der früheren Ehewohnung bleibt). So würde es unbillig erscheinen, wenn die Kl. die Miete für ihre eigene und die halbe Miete für die früher gemeinsame Wohnung zahlen müßte, während der Bekl., der sich aus freien Stücken für die ehemals gemeinsame Wohnung entschieden hat, nur mit der halben Miete belastet wäre.
Ob nach der Trennung einige Gegenstände der Kl. in der Wohnung zurückgeblieben waren und sie einen Wohnungsschlüssel besaß, ist nicht von Wichtigkeit. Dies ändert nichts daran, daß der Bekl. die Wohnung ohne wesentliche Einschränkung alleine nutzte. Zwar ist ungewiß, ob er bis zum Ablauf der vertraglichen Mietdauer in der Wohnung bleiben wird. Selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, würde die Verpflichtung der Kl. zur Beteiligung an der Mietzahlung nicht wiederaufleben. Denn aus ihrer Sicht hatte sich der Bekl. endgültig für die Wohnung entschieden, worauf sie entsprechend disponierte und eine eigene Wohnung mietete, nachdem sie zunächst zu ihren Eltern gezogen war. An seiner Entscheidung muß der Bekl. sich daher nach Treu und Glauben festhalten lassen.