Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen im Prozess
GG Art. 103; BGB § 543
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der im Tatbestand wiedergegebene Parteivortrag in den Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt wird, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die zugelassene Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
4 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Oberlandesgericht den Anspruch der Bekl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob der vertragswidrige Gebrauch zum Zeitpunkt der am 11. Februar 2014 ausgesprochenen Kündigung noch bestand, entscheidungserheblichen Vortrag der Bekl. und dafür angetretenen Zeugenbeweis in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat.
5 In den Entscheidungsgründen hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Bekl. habe auf die mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 erklärte Abmahnung weder die Nutzung der Wohnung in der benannten Weise unterlassen noch eine Überprüfung ihrer Annahme der Rechtmäßigkeit der Nutzung zugesagt oder in anderer Weise erkennbar eine Änderung der gerügten Umstände angekündigt. Sie habe dies bereits nicht vorgetragen. Hierfür sei sie aber darlegungs- und beweispflichtig.
6 Mit diesen Ausführungen in den Gründen hat sich das Oberlandesgericht in Widerspruch zu seinen tatbestandlichen Feststellungen gesetzt, wonach die Bekl. vorgetragen habe, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 11. Februar 2014 hätten die abgemahnten Zustände nicht mehr bestanden; die Wohnung habe bereits leer gestanden. Indem das Oberlandesgericht diese Darstellung der Bekl. und den zugehörigen Beweisantritt, die es nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen hat, bei der rechtlichen Beurteilung übergangen hat, hat es - unabhängig von der bestehenden Darlegungs- und Beweislast - gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
7 2. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens und Beweisantritts in der Berufungsbegründung zu einer anderen Würdigung gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der vertragswidrige Gebrauch nach Abmahnung eingestellt wird, entfällt das Kündigungsrecht. Widersprüchliche Darstellungen im Urteil des Berufungsgerichts verletzten den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und können somit zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin, die der Beklagten eine Gaststätte nebst Wohnung vermietet hatte, kündigte das gesamte Mietverhältnis mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 fristlos, weil die Beklagte die Wohnung vertragswidrig nutze, indem sie dort eine gewerbliche Küche zur Unterstützung der Gaststätte betreibe, die Badewanne zur Lagerung von Kartoffeln nutze und die beiden Wohnräume mit Schlafstätten für wenigstens sechs Personen ausgestattet habe. Nachdem die Beklagte die Rückgabe der Wohnung unter der Bedingung angeboten hatte, dass bei Neuvermietung auf den gaststättenbedingten Lärm hingewiesen werde, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis erneut mit Schreiben vom 11. Februar 2014.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Frankfurt/Main gab der Herausgabeklage statt, das OLG Frankfurt/Main wies die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ließ der BGH die Revision zu, hob das OLG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
Das OLG habe in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses ausgeführt, dass die Beklagte auf die Abmahnung vom 19. Dezember 2013 die vertragswidrige Nutzung der Wohnung zum Zeitpunkt der Kündigung vom 11. Februar 2014 nicht eingestellt habe. Das stehe im Widerspruch zu den tatbestandlichen Feststellungen des OLG, wonach die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass die abgemahnten Zustände am 11. Februar 2014 nicht mehr bestanden hätten und die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits geräumt gewesen sei.
Damit sei der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden, so dass der Beschluss des OLG aufgehoben werden müsse.