Nicht zu rechtfertigende Härte durch Modernisierungsmaßnahme
§ 541 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nicht zu rechtfertigende Härte durch Modernisierungsmaßnahme; Modernisierungsmaßnahme; Wohnwertverbesserung; Duldungspflicht d. Mieters; Duldungsbegehren; Rechtskrafteinwand; Härteeinwand; Gesundheitsbeeinträchtigung; Gasetagenheizung; Verzicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Zulässigkeit einer auf Duldung einer Modernisierungsmaßnahme gerichteten Klage steht nicht entgegen, daß über die Duldung der Maßnahme bereits rechtskräftig entschieden worden ist, wenn im vorangegangenen Verfahren allein die Frage der formellen Voraussetzungen des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB geprüft worden sind.
2. Zum Begriff der Härte im Sinne des § 541 b Abs. 1 BGB (hier: befürchtete Gesundheitsbeeinträchtigungen).
3. Wird eine Wohnung zunächst von Modernisierungsarbeiten ausgespart, liegt darin kein Verzicht gegenüber dem Mieter dieser Wohnung, generell von Modernisierungsarbeiten abzusehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht entgegen der Auffassung der Bekl. nicht entgegen, daß über den Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
Die Rechtskraft reicht nämlich nur so weit, wie über den Klageanspruch entschieden worden ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist dabei in erster Linie die Formel des vorangegangenen Urteils und ergänzend seine Entscheidungsgründe heranzuziehen. Im vorangegangenen Verfahren ist allein die Frage geprüft worden, inwieweit die damalige Ankündigung der Kl. den formellen Voraussetzungen des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB entsprochen hat. Nachdem die Kl. ihr Duldungsbegehren jetzt auf ihr Ankündigungsschreiben vom Juli 1985 stützen, das gar nicht Gegenstand des am 8. Januar 1985 abgeschlossenen vorangegangenen Rechtsstreits sein konnte, steht die Rechtskraft der damaligen Entscheidung der jetzigen Frage nicht entgegen. Inwieweit die Bekl. materiell rechtlich verpflichtet sind, den Einbau einer Gasetagenheizung durch die Kl. zu dulden, ist durch das vorgenannte Urteil nicht entschieden worden.
Die Klage ist auch begründet. (wird ausgeführt)
Der Duldungspflicht der Bekl. steht auch nicht entgegen, daß der Einbau der Heizung für sie auch unter Berücksichtigung der Interessen der Kl. und anderer Mieter eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde, § 541 b Abs. 1 BGB. Der Vortrag der Bekl., ein Zentralheizungsklima in ihrer Wohnung führe zu einer erhöhten Anfälligkeit der Bekl. gegenüber Infektionskrankheiten ist zu allgemein und nicht geeignet eine solche Härte zu begründen. Eine solche Härte muß nämlich aus konkreten Umständen abgeleitet werden. Der Gesetzeszweck, der auch auf wichtige volkswirtschaftliche Interessen abstellt, erfordert, daß im Einzelfall diese Voraussetzung streng geprüft wird /vgl. Palandt-Putzo, BGB, 45. Auflage 1985, § 541 b Anm. 2 c cc). Insoweit haben die Bekl. nicht dargelegt, daß der Einbau der Gasetagenheizung praktisch unvermeidlich zu konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Bekl. führen würde, mag darin auch eine mögliche Ursache für eine größere Anfälligkeit der Bekl. geschaffen werden. Dem steht nämlich gegenüber, daß die Gasheizung auch für die Bekl. erheblich bequemer zu bedienen ist und sie einer zu trockenen Raumluft durch Gegenmaßnahmen wie Lüften und Anbringung von Luftbefeuchtern entgegenwirken können.
Schließlich steht dem Duldungsanspruch der Kl. nicht entgegen, daß sie gegenüber den Bekl. wirksam auf den Einbau einer Gasetagenheizung verzichtet hätten. Auch wenn die Kl. den Bekl. auf deren Anfrage mitgeteilt hätten, daß die Planung der Modernisierungsarbeiten abgeschlossen sei, liegt darin kein Verzicht, die Wohnung der Bekl. generell von Modernisierungsarbeiten auszunehmen. Nachdem ein Verzicht generell nicht zu vermuten ist, sind an die Feststellung eines Verzichtswillens, der für einen wirksamen Verzicht erforderlich ist, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 397 Anm. 2 a). Aus den Darlegungen der Bekl. ergibt sich ein solcher eindeutiger Verzicht der Kl. nicht. Nach den zwischen den Parteien bestehenden vielfachen Streitigkeiten konnten diese nämlich ein Interesse daran haben, die Modernisierungsmaßnahmen zunächst in den übrigen Wohnungen zügig durchzuführen, um nach deren Abschluß zu entscheiden, welche Modernisierungsmaßnahmen sie gegenüber den Bekl. durchsetzen wollen und welche nicht. Dies war auch für die Bekl. erkennbar, so daß sie die Erklärung der Kl. auch nicht als Verzicht auslegen konnten.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. zum LS Nr. 1 auch: AG Schöneberg - 16 C 38/89 -, Urt. v. 18.4.1989 /LS Nr. 1/; vgl. zum LS Nr. 2: LG Berlin - 63 S 230/82 -, Urt. v. 9.8.1983 in GE 1983, 1067; LG Berlin - 63 S 352/87 -, Urt. v. 28.6.1988