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Nicht unterzeichnete Klageschrift

AG Lichtenberg6 C 91/1319.11.2013GE 2014, 199

ZPO § 253; BGB § 558

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nicht unterzeichnete Klageschrift; Gäste-WC und Gästewohnung wohnwerterhöhend; Fluglärm durch Rettungshubschrauber

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die für die Klage als bestimmender Schriftsatz notwendige Schriftform ist gewahrt, wenn nur der Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift unterzeichnet ist.

2. Ein zweites WC in der Wohnung gilt auch dann als wohnwerterhöhend, wenn es nur mit einem kleinen Handwaschbecken ausgestattet ist.

3. Eine Gästewohnung in etwa 100 m Entfernung ist wohnwerterhöhend.

4. Der gelegentliche Überflug von Rettungshubschraubern zum 1,2 km entfernten Rettungskrankenhaus dürfte keine dauerhafte Belastung mit Fluglärm im Sinne des Mietspiegels darstellen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet.

A. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere wurde die Klagefrist des § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB gewahrt. Zwar wurde die Klageschrift selbst nicht unterschrieben. Das Schriftformerfordernis wurde jedoch durch die Unterschrift auf der beglaubigten Abschrift eingehalten, auch wenn diese nicht bei der Akte verbleibt (RGZ 27, 405; BGHZ 92, 251, 255; BGH VersR 1993, 456; BGH MDR 2008, 760).

B. Die Klage ist auch begründet.

Der Kl. steht der Anspruch auf Zustimmung gem. § 558 BGB i. V. m. dem Erhöhungsverlangen vom 21.9.2012 zu.

1. Die Kl. ist aktivlegitimiert. Die fehlende Namensidentität zum Rubrum des Mietvertrages ist aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des Firmennamens irrelevant.

2. Die streitgegenständliche Wohnung ist in das Mietspiegelfeld K7 des Berliner Mietspiegels 2013 einzuordnen. Entgegen der Ansicht der Bekl. handelt es sich nicht um eine Wendewohnung i. S. d. Mietspiegelfeldes K6. Unter Wendewohnung ist dabei eine Wohnung zu verstehen, deren Bau vor dem Beitritt der neuen Bundesländer am 3.10.1990 unter Einsatz staatlicher Mittel der DDR begonnen worden, jedoch erst später fertiggestellt worden ist (vgl. LG Berlin GE 1997, 1397-1399). Die Kl. hat die Planungs- und Förderungsunterlagen vorgelegt, woraus sich ergibt, dass der Architektenvertrag zur Planung des Neubaus erst Ende 1992 abgeschlossen wurde. Nähere Angaben dazu, woraus ein früherer Baubeginn folgen soll, haben die Bekl. nicht gemacht, so dass ihr Bestreiten vor dem Hintergrund der eingereichten Unterlagen unsubstantiiert ist.

3. Das Mieterhöhungsverlangen ist begründet, da im Rahmen der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2013 mindestens zwei positive Gruppen überwiegen, woraus bereits eine ortsübliche Miete von 688,36 € folgen würde, die über der begehrten Erhöhung liegt.

a) Die Gruppe Bad/WC ist positiv. Unstreitig liegt ein zweites WC in der Wohnung vor. Das Waschbecken im ersten Bad ist nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien nicht klein. Zutreffend hat die Kl. darauf hingewiesen, dass es schon nach dem Wortlaut der Orientierungshilfe nicht darauf ankommt, ob das zweite Handwaschbecken im Gäste-WC klein ist. Im Übrigen liegt ein kleines Becken nur bei 50 x 25 cm oder kleiner vor. „Oder kleiner" dürfte in diesem Zusammenhang die Gesamtfläche des Beckens meinen, also unter 1250 cm2. Das hiesige Becken hat aber eine Fläche von 1.348,5 cm2. Auch ein etwaiger Dielenfußboden im WC-Raum ist unerheblich, da es nach der Orientierungshilfe insoweit auf das Bad ankommt.

b) Die Gruppe Küche ist unstreitig neutral.

c) Die Gruppe Wohnung ist positiv zu bewerten. Die Wohnung verfügt über den rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss ohne notwendige vertragliche Bindung mit einem Dritten. Insofern kommt es nicht mehr darauf an, dass mit 4 m2 noch eine große Loggia als zusätzliches positives Merkmal vorliegt, und ob darüber hinaus eine überwiegende Isolierverglasung vorhanden ist.

d) Auch die Gruppe Gebäude ist positiv zu bewerten. Das Gebäude verfügt über einen abschließbaren Fahrradabstellraum. Die Kl.seite hat insofern substantiiert zur genauen Lage und Größe mit eingereichten Fotos vorgetragen. Die Bekl.seite hat das Vorhandensein in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2013 eingeräumt. Weiterhin ist eine Gästewohnung i. S. d. Orientierungshilfe vorhanden. Die Kl.seite hat insofern substantiiert zur genauen Lage und Größe mit eingereichtem Lageplan, Wohnungsbeschreibung und Grundriss vorgetragen, wozu sich die Bekl. nicht mehr geäußert haben (die Gästewohnung befindet sich etwa 100 m von der Wohnung der Bekl. entfernt; Zusatz der Redaktion).

e) Das Gericht konnte aufgrund der vorliegenden drei positiven Gruppen offenlassen, ob die Merkmalsgruppe Wohnumfeld negativ, neutral oder positiv ist. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sich nach den eingereichten Fotos eher eine gepflegte, sichtbegrenzende und nur den Mietern zugängliche (jedenfalls keine ungepflegte) Müllstandfläche erkennen lässt und der gelegentliche Überflug von Rettungshubschraubern zum 1,2 km entfernten Rettungskrankenhaus noch keine dauerhafte Belastung mit Fluglärm i. S. d. Mietspiegels darstellen dürfte. Daher musste auch nicht geklärt werden, ob die Gruppe aufgrund der Lage an einer besonders ruhigen Straße positiv einzuordnen ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Über Einzelheiten der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel lässt sich immer trefflich streiten. Das Amtsgericht Lichtenberg hatte als Vorfrage zu klären, ob die Klage überhaupt zulässig ist, wenn sie nicht unterschrieben wurde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin verlangte Zustimmung zu einer Mieterhöhung und berief sich auf zahlreiche wohnwerterhöhende Merkmale. Die Mieter bestritten das und behaupteten wohnwertmindernde Merkmale.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. November 2013 gab das Amtsgericht Lichtenberg der Klage statt. Gegen die Zulässigkeit bestünden keine Bedenken, da zwar nicht die Klageschrift im Original, aber der Beglaubigungsvermerk vom Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Es lägen auch überwiegend wohnwerterhöhende Merkmale vor, da die Wohnung über ein Gäste-WC verfüge. Auf die Größe des Handwaschbeckens komme es nicht an. Wohnwerterhöhend sei auch das Vorhandensein einer Gästewohnung in etwa 100 m Entfernung.