Nicht unterzeichnende Ehefrau als Mitmieterin
BGB §§ 164, 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer handelt der alleinunterzeichnende Ehepartner im Zweifel auch als Stellvertreter für den anderen, wenn im Kopf des Mietvertrages beide Eheleute als Mieter angegeben sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer handelt der alleinunterzeichnende Ehepartner im Zweifel auch als Stellvertreter für den anderen, wenn die Personalien beider Partner im Rubrum des Vertrags aufgenommen werden (LG Berlin, Urteil vom 14. September 1995 - 62 S 30/95 - GE 1995, 1553; Urteil vom 20. März 1995 - 62 S 410/94 - GE 1995, 567; Urteil vom 24. November 1988 - 62 S 277/88 - MM 1989, 23). Wenn bei den Vertragsverhandlungen deutlich wird, daß beide Ehegatten Mieter werden sollen, und wenn insbesondere auch die Ehefrau an den Vertragsverhandlungen beteiligt worden ist, kann ein Anschein dafür sprechen, daß sie ihren Ehemann, der den Mietvertrag allein unterzeichnet hat, zum Abschluß des Mietvertrages bevollmächtigt hat (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. Mai 1989 - 3 W 239/89 - WuM 1989, 362; OLG Oldenburg, Beschluß vom 30. Januar 1991 - 2 W 1/91 - MDR 1991, 968, 969; OLG Schleswig, Beschluß vom 17. November 1992 - 4 RE-Miet 1/92 - GE 1993, 371; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., I 22; Bub/Treier/Straßberger, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, II 265; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl., Rz. 10 zu § 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., Anm. I B b zu § 885; Brunn, Die Zwangsräumung von Wohnraum, NJW 1988, 1362, 1364; Scholz, Rechtsprobleme bei Personenmehrheit an Mietern und Vermietern, WuM 1986, 5). So liegt der Fall auch hier, ohne daß es auf die Voraussetzungen des § 1357 BGB ankäme. Jedenfalls aus der Tatsache, daß der Bekl. zu 1 seine Unterschrift unter den Mietvertrag setzte, in dessen Rubrum auch die Bekl. zu 2 vermerkt war, die Bekl. zu 2 den Bewerbungsbogen für diese Wohnung mitunterzeichnet hatte und die Bekl. zu 2 bei der Wohnungsbesichtigung anwesend war, durfte die Kl. schließen, daß der Bekl. zu 1 bei Unterzeichnung des Vertrages auch für die Bekl. zu 2 handelte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Immer wieder kommt es vor, daß im Kopf des Mietvertrages (sog. Rubrum) beide Ehegatten als Mieter angegeben sind, während nur einer, meist der Ehemann, unterzeichnet.
Da bei Verwendung eines Formulars auch die Schriftform konkludent vereinbart ist (an sich kann ein Mietvertrag auch mündlich abgeschlossen werden), stellt sich dann die Frage, ob die Ehefrau auch als Mieterin anzusehen ist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 27. Mai 1999 beruft sich die 62. Kammer des Landgerichts Berlin auf ihre ständige Rechtsprechung, wonach im Zweifel die Ehefrau auch dann Mitmieterin geworden ist, wenn sie den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nicht erwähnt wird die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1994, 1649) und des Landgerichts Mannheim (ZMR 1993, 415). Auch der Kommentar von Bub/Treier (Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete), der vom Landgericht zitiert wird, geht von einer Duldungsvollmacht nur dann aus, wenn der nichtunterzeichnende Ehegatte bei Vertragsschluß anwesend war, also stumm den Vertragsverhandlungen in den Räumen der Hausverwaltung beiwohnte - ein in unserer patriarchalischen Gesellschaft nach wie vor üblicher Vorgang.
Ähnlich beurteilen die Sachlage auch Staudinger/Emmerich, Vorbem. 200 zu § 535 BGB. Festzuhalten ist also, daß auch für Berlin keineswegs geklärt ist, ob die Ehefrau nun Mitmieterin wird, wenn sie im Kopf des Mietvertrages zwar mit aufgeführt ist, den Mietvertrag aber nicht unterschrieben hat. Die 64. Kammer des Landgerichts Berlin (GE 1995, 1343) hat in einem solchen Fall nur den Ehemann als Mieter angesehen. Die entgegengesetzten Auffassungen werden denn auch von den Vorsitzenden der beiden Kammern in der Kommentarliteratur vertreten (Schach in Kinne/Schach, Mietvertragsrecht § 535 Rdn. 16 und Kinne in Wohnraummietvertrag Rdn. 21). Ein Rechtsentscheid ist in dieser Frage (leider) nicht zu erwarten, da es sich eben nicht um eine spezielle Frage des Wohnraummietrechts handelt.