Nicht nutzbarer Balkon
BGB §§ 558 ff.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nicht nutzbarer Balkon; Beweislast für wohnwertmindernde Ausstattungsmerkmale; Berliner Mietspiegel; Handwaschbecken; Schallschutzfenster; Kochmöglichkeit; Besonnung; Belichtung; Badewanne
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Balkon mit einer Tiefe von lediglich 85 Zentimetern ist "nicht nutzbar" im Sinne der Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2003.
2. Der Vermieter ist darlegungs- und beweislastpflichtig für die Behauptungen, das Badezimmer sei bereits vermieterseitig mit einem Handwaschbecken und einer verblendeten Badewanne, die Küche mit einer Kochmöglichkeit ausgestattet gewesen.
3. Die Verlegung der Elektroleitungen auf Putz ist ein negatives Merkmal.
4. Die Ausstattung mit Schallschutzfenstern ist positiv zu bewerten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Der Kl. steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete für die in ihrem Antrag bezeichnete Wohnung gegen die Bekl. gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.
1. Die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt die derzeit vereinbarte Miete von 307,96 Euro nicht. Die Wohnung ist auf Grund der unstreitigen Merkmale in das Mietspiegelfeld "H 7" mit einem Mittelwert von 4,09 Euro/Quadratmeter und einem unteren Spannenwert von 3,48 Euro/Quadratmeter einzuordnen. Die aktuelle Nettokaltmiete entspricht 3,76 Euro/Quadratmeter.
a) Die Merkmalgruppen 1 und 2 sind ohne Beweisaufnahme als negativ zu bewerten. Die Kl. ist darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptungen, das Badezimmer sei bereits vermieterseitig mit einem Handwaschbecken und einer verblendeten Badewanne, die Küche mit einer Kochmöglichkeit ausgestattet gewesen. Zwar haben die Bekl. im Prozeß diese Merkmale als wohnwertmindernd darzulegen, es handelt sich allerdings um negative Tatsachen, nach deren Behauptung die Kl. eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast (vgl. Zöller-Greger, 25. Aufl., vor § 284 ZPO, Rn. 34 m. w. N.) trifft. Der von der Kl. angebotene Beweis für die ursprüngliche Ausstattung der Wohnung ist indes nicht zu erheben, weil er offensichtlich ungeeignet ist. Die Bezugnahme auf die Wahrnehmung der Wohnungsausstattung bei der Übergabe ist nicht geeignet, weil sie sich nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung bezieht, als die W.-GmbH Vermieterin war, für die eine Tätigkeit der jetzigen Hausverwaltung jedoch nicht behauptet wird.
b) Die Merkmalgruppe 3 (Wohnung) ist ebenfalls als überwiegend negativ zu bewerten.
(1) Unstreitig liegen als negatives Merkmal die Verlegung der Elektroleitungen überwiegend auf Putz und als positives Merkmal die Ausstattung mit Schallschutzfenstern vor.
(2) Als weiteres negatives Merkmal ist die fehlende Nutzbarkeit des vorhandenen Balkons zu berücksichtigen. Die Kl. ist der Behauptung, der Balkon habe eine Tiefe von lediglich 85 cm, nicht substantiiert entgegengetreten und hat sie damit als richtig zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO; das Bestreiten der Tiefe des Balkons durch die Kl., die sich der Vermieterstellung berühmt, ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Damit ist es kaum möglich, einen auch zum Essen geeigneten Tisch zu stellen, denn dessen Breite unterschreitet in der Regel 80 bis 90 cm nicht. Selbst bei Stellen eines besonders schmalen Tisches und einem standardisierten Balkonzugang mit einer Breite von einer Zimmertür ist die Nutzungsmöglichkeit in erheblichster Weise reduziert, denn für den Zugang zu beiden Tischseiten müßte sich eine Person an einem Tisch vorbeibewegen können; da ist nahezu ausgeschlossen. Ein normaler Balkonstuhl mit Lehnen hat eine Breite von ca. 60 bis 65 cm. Schon hieran kann sich eine Person nur vorbeibewegen, wenn der Stuhl vollbündig an die Wand gerückt ist und die Person sich ausschließlich seitwärts bewegt. An eine Nutzung mit mehr als zwei Personen ist überhaupt nicht zu denken. Die Funktion eines Balkons ist allerdings der nicht völlig bewegungseingeschränkte Aufenthalt der in dem Haushalt lebenden Personen. Bei einer Wohnfläche von 81,95 Quadratmetern sind das mindestens zwei Personen.
(3) Das Bestehen des wohnwerterhöhenden Merkmals der guten Belichtung und Besonnung ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, so daß eine Beweisaufnahme hierüber ausforschend wäre und deshalb unterbleibt. Die Kl. hat lediglich das Fehlen verschattender Bäume sowie die Ausrichtung der für Wohnzwecke bestimmten Räume mitgeteilt. Für die Frage der guten Belichtung und vor allen Dingen der Besonnung ist jedoch gerade bei den Wohnräumen eine Ausrichtung nach Westen bevorzugt, um nachmittags und abends in den Genuß des Sonnenscheins zu gelangen. Eine morgendliche Besonnung des Wohnzimmers wird hingegen regelmäßig nicht als erheblicher Vorteil angesehen. Damit kann das wohnwerterhöhende Merkmal nur bei Vorliegen weitergehender Umstände angenommen werden, etwa dem Vorhandensein besonders großer Fenster und/oder dem Fehlen einer Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite. Da die Wohnung im 1. Geschoß eines regelmäßig fünf Stockwerke nicht unterschreitenden Plattenbaus liegt, ist das Fehlen der bezeichneten Bebauung von besonderer Bedeutung, da der Lichteinfall in den unteren Stockwerken in erheblichem Maß von dem Bestehen höherer Bebauung in der Umgebung abhängt; diese ist indes bei verdichteter Bauweise mit Plattenbauten in der Regel gegeben. Zu der hier maßgeblichen Bebauungssituation hat die Kl. nicht weiter vorgetragen, so daß erst eine Inaugenscheinnahme eventuell das Vorhandensein günstiger Umstände mit der Folge einer guten Belichtung und Besonnung erweisen könnte.