Nicht immer Angabe von Kürzungsbeträgen (Drittmitteln) im Mieterhöhungsverlangen
BGB § 558
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kürzungsbeträge (Drittmittel) sind von der ortsüblichen Vergleichsmiete abzuziehen; liegt die im Erhöhungsverlangen geforderte Miete noch darunter, müssen Kürzungsbeträge nicht angegeben werden, denn zu überflüssigen Mitteilungen ist der Vermieter nicht verpflichtet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) cc) Die Kl. (mußte) auf den Kürzungsbetrag von 0,46 DM/qm in ihrem Zustimmungsverlangen vom 24. Januar 2000 nicht hinweisen. Zwar bezieht sich die Begründungspflicht des § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG auch auf die Darstellung eines Kürzungsbetrages, sofern dieser Auswirkungen auf die verlangte Höhe des Nettokaltmietzinses hat. Denn nur so kann der Mieter ermessen, in welchem Umfang er zur Zustimmung verpflichtet ist (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl. § 2 MHG Rn. 173; LG Berlin [ZK 65] MM 1990, 229; LG Berlin [ZK 64] GE 1996, 1189; LG Berlin [ZK 62] GE 1997, 239 f.). Diese Anforderung kann aber nicht gelten, wenn der Abzug des Kürzungsbetrages von der ortsüblichen Vergleichsmiete zu einem Betrag führt, der immer noch über demjenigen liegt, auf den der Nettokaltmietzins erhöht werden soll. Zu überflüssigen Mitteilungen in dem schriftlichen Zustimmungsverlangen, die auf die Entscheidungsfindung des Mieters keinen Einfluß haben können, ist der Vermieter nicht verpflichtet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieterhöhungsverlangen kann formell unwirksam sein, wenn der Vermieter Zuschüsse aus einer öffentlichen Förderung nicht angibt, da diese zu einer geringeren Mieterhöhung führen können (vgl. KG GE 2002, 238; LG Berlin GE 2002, 366). Manchmal ist die Angabe entbehrlich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin hatte verschiedene Fördermittel der IBB erhalten; in einem späteren Mieterhöhungsverlangen gab sie diese Drittmittel nicht an, weswegen der Mieter das Erhöhungsverlangen für unwirksam hielt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 14. März 2002 wies das Landgericht Berlin darauf hin, daß die Drittmittel von der ortsüblichen Vergleichsmiete abzuziehen seien (nicht wie früher von der Mieterhöhung). Wenn die geforderte Mieterhöhung noch immer unter dem sich daraus ergebenden Betrag liege, sei die Angabe von Kürzungsbeträgen überflüssig. Im übrigen sei der Abzug von Drittmitteln nur für Modernisierungszuschüsse vorgesehen. Instandsetzungszuschüsse seien ohnehin nicht als Kürzungsbeträge zu berücksichtigen.