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Nicht immer Ersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

AG Trier7 C 290/2307.02.2024GE 2024, 352

BGB §§ 249, 823, 862

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei unberechtigtem Parken auf fremden Parkplätzen können vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten grundsätzlich als Schadensersatz geltend gemacht werden.

2. Das gilt nicht, wenn dem Berechtigten zumutbar ist, zunächst ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe eine Klärung zu versuchen (hier: mittelbare Geschäftsbeziehung mit verschiedenen Stellplätzen in der Garage).

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] I. Die Kl. nimmt den Bekl. wegen des Anfalls vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch, die i.H.v. 280,60 € aufgrund eines angenommenen Streitwerts von 1.200 € entstanden sind. Hintergrund war, dass der Bekl. seinen Pkw auf einem Stellplatz in der Garage der Kl. abgestellt hatte, ohne dazu berechtigt zu sein. Die Kl. ließ ihn durch seine Prozessbevollmächtigten auffordern, den Pkw zu entfernen und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Der Bekl., der der Aufforderung zur Entfernung des Pkw nachkam, wehrt sich gegen die Inanspruchnahme und trägt - insofern unstreitig - vor, dass er selbst von der Kl. einen anderen Stellplatz in dieser Garage gemietet hatte. Da dieser ihm zugewiesene Stellplatz jedoch durchgehend belegt gewesen sei, habe er sich in Absprache mit der Kl. - insofern streitig - auf den streitgegenständlichen anderen Parkplatz gestellt. Aus dem von dem Bekl. vorgelegten Mietvertrag ergibt sich, dass die Kl. hierbei den Vertrag mit dem Bekl. in Vertretung für den „Wohnungseigentümer des Stellplatzes“ abgeschlossen hatte.

II. Die Klage war abzuweisen, da der Kl. kein Ersatzanspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zusteht.

Ein Ersatzanspruch vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht in den Fällen des unberechtigten Parkens auf fremden Parkplätzen nebst Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung regelmäßig auf §§ 823 Abs. 1, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB (AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2007 - 22 C 5276/07).

Die Art und der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich danach nach § 249 BGB.

Nicht ohne Weiteres gehören zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden jedoch die Kosten, die für die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes entstanden sind. Diese Kosten sind vielmehr nur erstattungsfähig, wenn der Geschädigte sich berechtigterweise eines Anwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedienen durfte, was bei einem unberechtigten Parken eines Fremden auf einem fremden Parkplatz regelmäßig der Fall ist.

Vorliegend stellt sich der Fall jedoch insofern anders dar, als dass die Parteien des Rechtsstreits zumindest mittelbar in Geschäftsbeziehungen standen. So war der Bekl. unstreitig nicht irgendein Fremder, sondern selbst Mieter eines Stellplatzes in dieser Garage. Der entsprechende Vertrag wurde durch die Bekl. geschlossen, die als Vertreter für den nicht namentlich benannten Wohnungseigentümer auftrat.

Anders als in den oben genannten üblichen Fällen war es der Kl. damit zumutbar, den Bekl. zunächst ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe schlicht darauf hinzuweisen, dass er das Parken auf diesem Parkplatz zu unterlassen und nur auf seinem eigenen Parkplatz zu parken hat. Auf die streitige Absprache zwischen den Parteien kommt es damit schon nicht mehr an.

Erst wenn der Bekl. sich ob dieses Hinweises geweigert hätte, den Parkplatz zu räumen bzw. nochmals dort geparkt hätte, hätte sich die Kl. veranlasst fühlen dürfen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ein Ersatzanspruch kommt mithin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer auf einem fremden Parkplatz parkt, begeht eine Besitzstörung; der Berechtigte kann Unterlassung verlangen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz geltend machen – aber nicht immer.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte hatte sein Auto auf einem Stellplatz in der Garage der Klägerin abgestellt, den er nicht gemietet hatte. Die Klägerin ließ ihn durch ihren Rechtsanwalt zur Entfernung auffordern und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sie verlangte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz. Der Beklagte behauptete, weil sein ihm zugewiesener Stellplatz durchgehend belegt gewesen sei, habe er sich in Absprache mit der Klägerin auf einen anderen Platz gestellt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Trier wies die Klage ab. Grundsätzlich habe zwar ein Geschädigter den Anspruch, beim unberechtigten Parken eines Fremden sich der anwaltlichen Hilfe zu bedienen. Hier sei es der Klägerin jedoch zumutbar gewesen, zunächst den Beklagten darauf hinzuweisen, den Parkplatz zu räumen, denn schließlich seien die Parteien miteinander bekannt, auch durch Geschäftsbeziehungen. Die Klage sei daher abzuweisen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anders als in vielen juristischen Datenbanken angegeben, handelt es sich um ein Urteil des Amtsgerichts Trier (und nicht des Landgerichts).