Neues Schloß bei Nichtrückgabe der Schlüssel
§ 9 AGBG, § 249 BGB, § 276 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Neues Schloß bei Nichtrückgabe der Schlüssel; Vertragsverstoß bei Lagern von Teilen der Mietsache im feuchten Mieterkeller; Positive Vertragsverletzung, Schadenersatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Mietvertragsklausel, wonach der Vermieter bei Nichtrückgabe sämtlicher Originalschlüssel zur Wohnung zum Einbau eines neuen Türschlosses auf Kosten des Mieters berechtigt ist, ist wirksam.
2. Das Lagern von zur Wohnung gehörenden Gegenständen (hier: Tür) im Keller kann gegen Vertragspflichten des Mieters verstoßen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind nach § 823 Abs. 1 BGB nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses verpflichtet, der Kl. Schadenersatz zu leisten für die von ihnen verursachten Beschädigungen der Wohnung. Dieser Schadenersatz umfaßt die Kosten des von der Kl. neu eingebauten Türschlosses in Höhe von 94,62 DM. Wie von den Bekl. nicht bestritten, war in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag ausdrücklich vertraglich festgelegt, daß im Falle der Nichtrückgabe sämtlicher Schlüssel die Kl. berechtigt sei, auf Kosten des Mieters ein neues Türschloß einzubauen. Das bedeutet, daß die Kl. insofern nicht nur Ersatz der von ihr an die Bekl. ausgehändigten und nicht zurückgegebenen Schlüssel verlangen kann, sondern Ersatz eines völlig neuen Türschlosses. Damit wird die Kl. zwar wesentlich besser gestellt, als sie dies gemeinhin im Rahmen des Schadenersatzrechts stünde. Die Klausel ist jedoch dennoch nicht als unwirksam nach § 9 Abs. 2 Ziffer 1 AGBG anzusehen. Zwar weicht sie von der gesetzlichen Regelung, nach der nur der tatsächlich entstandene Schaden zu erstatten ist, ab. Die von der Kl. für die vertragliche Regelung angeführten Argumente, nämlich daß der Nachfolgemieter im Falle, daß Schlüssel angeblich verloren seien, gegen unbefugtes Eindringen in die Wohnung mit eben diesen Schlüsseln geschützt sein sollten, sind jedoch nicht völlig abwegig. Zwar ist es im allgemeinen - auch bei Schließanlagen - einzelnen Personen möglich, Nachschlüssel auch ohne Vorlage eines sogenannten Zertifikats zu erhalten. Der Kl. ist aber zuzugeben, daß dieser Personenkreis zahlenmäßig beschränkt sein dürfte, so daß im allgemeinen die Regelung, daß bei Nichtrückgabe sämtlicher einmal zur Ausgabe gelangten Schlüssel ein neues Schloß einzusetzen ist, schon einen gewissen Schutz für einen Nachmieter bildet.
Ein Abweichen von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 9 Abs. 2 AGBG dürfte damit nicht vorliegen.
Des weiteren sind die Bekl. verpflichtet, die Kosten für den Ersatz der Wohnzimmertür und der Kinderzimmertür aufzubringen. Wie der Bekl. zu 1. selbst erklärt hat, war die Wohnzimmertür im unteren Bereich bei seinem Auszug durch Feuchtigkeit beschädigt. Dies aber hat der Bekl. - schon nach seinem eigenen Vorbringen - zu vertreten. Wie der Bekl. zu 1. erklärt hat, hatte er die Tür eine zeitlang im Keller gelagert. Zwar mag es zutreffen, daß der dortige Wassereinbruch durch einen Mangel in der Isolierung des Hauses entstanden ist, was normalerweise zu Lasten der Kl. ginge. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, daß das Lagern einer Zimmertür in Kellerräumen stets die Gefahr mit sich bringt, daß die Tür sich dadurch verzieht, verrottet, wegen mangelhafter Lüftung der Kellerräume Feuchtigkeitsschäden, insbesondere auch Schimmelbefall ausgesetzt ist und damit in der Substanz erheblich leidet. Wenn der Bekl. somit die Tür im Keller gelagert hat, so hat er seinerseits gegen die mietvertraglichen Pflichten, nach denen die Mietsache schonend zu behandeln ist, verstoßen, so daß die Folgen der Beschädigung der Tür zu seinen Lasten geht.