Neues Schloß bei Nichtrückgabe der Schlüssel
§§ 249, 276 BGB, 99 AGBG
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Schlagwörter zur Erschließung
Neues Schloß bei Nichtrückgabe der Schlüssel; Vertragsverstoß bei Lagern von Teilen der Mietsache im feuchten Mieterkeller; Positive Vertragsverletzung; Schadensersatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Mietvertragsklausel, wonach der Vermieter bei Nichtrückgabe sämtlicher Originalschlüssel zur Wohnung zum Einbau eines neuen Türschlosses auf Kosten des Mieters berechtigt ist, ist wirksam.
2. Das Lagern von zur Wohnung gehörenden Gegenständen (hier: Tür) im Keller kann gegen Vertragspflichten des Mieters verstoßen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Wie von den Bekl. nicht bestritten, war in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag ausdrücklich vertraglich festgelegt, daß im Falle der Nichtrückgabe sämtlicher Schlüssel die Kl. berechtigt sei, auf Kosten des Mieters ein neues Türschloß einzubauen. Damit wird die Kl. zwar wesentlich besser gestellt, als sie dies gemeinhin im Rahmen des Schadenersatzrechts stünde. Die Klausel ist jedoch dennoch nicht als unwirksam nach § 9 Abs. 2 Ziffer 1 AGB-G. anzusehen. Zwar weicht sie von der gesetzlichen Regelung, nach der nur der tatsächlich entstandene Schaden zu erstatten ist, ab. Die von der Kl. für die vertragliche Regelung angeführten Argumente, nämlich daß der Nachfolgemieter im Falle, daß Schlüssel angeblich verloren seien, gegen unbefugtes Eindringen in die Wohnung mit eben diesen Schlüsseln geschützt sein sollten, sind jedoch nicht völlig abwegig.
Des weiteren sind die Bekl. verpflichtet, die Kosten für den Ersatz der Wohnzimmertür und der Kinderzimmertür aufzubringen. Wie der Bekl. zu 1. selbst erklärt hat, war die Wohnzimmertür im unteren Bereich bei seinem Auszug durch Feuchtigkeit beschädigt. Dies aber hat der Bekl. - schon nach seinem eigenen Vorbringen - zu vertreten. Wie der Bekl. zu 1. erklärt hat, hatte er die Tür eine zeitlang im Keller gelagert. Zwar mag es zutreffen, daß der dortige Wassereinbruch durch einen Mangel in der Isolierung des Hauses entstanden ist, was normalerweise zu Lasten der Kl. ginge. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, daß das Lagern einer Zimmertür in Kellerräumen stets die Gefahr mit sich bringt, daß die Tür sich dadurch verzieht, verrottet, wegen mangelhafter Lüftung der Kellerräume Feuchtigkeitsschäden, insbesondere auch Schimmelbefall ausgesetzt ist und damit in der Substanz erheblich leidet. Wenn der Bekl. somit die Tür im Keller gelagert hat, so hat er seinerseits gegen die mietvertraglichen Pflichten, nach denen die Mietsache schonend zu behandeln ist, verstoßen, so daß die Folgen der Beschädigung der Tür zu seinen Lasten geht.