Neuer Hausschließzylinder nach Verlust von Wohnungsschlüsseln
BGB §§ 280, 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einem schuldhaften Verlust von Wohnungsschlüsseln, die auch zur Schließanlage des Hauses passen, kann der Vermieter den Haustür-Schließzylinder auswechseln und Ersatz der Kosten von dem Mieter verlangen. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Am 20. Februar 2003 wurde der Pkw der Bekl. aufgebrochen und daraus ihre Handtasche mit Ausweispapieren und Schlüsseln, unter denen sich auch der Wohnungsschlüssel der Bekl. befand, entwendet. Mit diesem Wohnungsschlüssel war es möglich, auch den Zentralschließzylinder an der Hauseingangstür zu öffnen. Der Schlüssel wurde nicht wieder aufgefunden. Für das Auswechseln sämtlicher Schließzylinder in dem Hausaufgang der Bekl. entstanden der Kl. Kosten in Höhe von 1.087,27 E.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Ersatz der ihr für das Auswechseln von 12 Türschließzylindern nach dem Verlust der Wohnungsschlüssel der Bekl. entstandenen Kosten in Höhe von 978,74 E nach § 280 Abs. 1 BGB zu, denn die Bekl. hat schuldhaft eine sich aus dem Mietverhältnis ergebende Sorgfaltspflicht verletzt. Das Zurücklassen der Handtasche mit Schlüsseln und Ausweispapieren in einem verschlossenen, jedoch unbeobachteten Pkw sieht das erkennende Gericht als fahrlässig an, unabhängig davon, ob sich die Tasche auf dem Beifahrersitz oder im Fußraum befunden hat. Auch an belebten Orten muß ein Pkw-Besitzer damit rechnen, daß sein Verhalten beobachtet und das Fahrzeug binnen weniger Sekunden oder Minuten geöffnet und ausgeräumt wird. Eine Verurteilung der Bekl. zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Übereignung der alten Schließanlage kommt nicht in Betracht, weil die Bekl. keinen Herausgabeanspruch hat. Der Geschädigte ist berechtigt zu wählen, ob er dem Schädiger den Restwert herausgibt oder sich diesen zurechnen läßt (vgl. Palandt, 63. Aufl., § 249, 24 m. w. N.).
Die Kl. hat die Herausgabe verweigert, weil dies den Sicherheitsinteressen einer größeren Zahl von Mietern entgegenstehen würde. [...]
Hinsichtlich der Höhe des Schadens muß sich die Kl. jedoch einen Abzug neu für alt anrechnen lassen, denn auch Schließzylinder unterliegen einer Abnutzung (vgl. LG Münster WuM 1989, 508, 509). Da gleichwohl von einer hohen Lebensdauer einer Schließanlage auszugehen ist, hält das Gericht einen Abzug von 10 % für angemessen (§ 287 Abs. 1 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Man muß auf seine Wohnungsschlüssel, die auch für die Hauseingangstür passen, aufpassen. Bei einem Verlust können für einen neuen Hausschließzylinder immense Kosten entstehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin hatte ihre Handtasche mit Ausweispapieren und Wohnungsschlüsseln im Auto gelassen. Dieses wurde aufgebrochen und u. a. die Schlüssel entwendet. Da die Schlüssel auch zum Öffnen des Hauses dienten, ließ der Vermieter sämtliche Schließzylinder in dem Hausaufgang des entsprechenden Mietshauses auswechseln und verlangte Ersatz dieser Kosten.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Hohenschönhausen verurteilte die Mieterin: Das Zurücklassen der Handtasche mit Schlüsseln und Ausweispapieren in einem verschlossenen, jedoch unbeobachteten Pkw sei fahrlässig. Denn auch an belebten Orten müsse ein Pkw-Besitzer damit rechnen, daß sein Verhalten beobachtet und das Fahrzeug binnen weniger Sekunden oder Minuten geöffnet und ausgeräumt wird. Allerdings müsse sich der Vermieter einen Abzug neu für alt anrechnen lassen, denn auch Schließzylinder unterlägen einer Abnutzung (Abzug von 10 %).