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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung

BGHVIII ZB 123/0627.03.2007unveröffentlicht

ZPO §§ 513, 520, 529, 531

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozeßrechts ist es zulässig, die mit der Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu begründen, soweit diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind. Einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf es in diesem Falle nicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. verlangt Räumung und Herausgabe einer an die Bekl. vermieteten Wohnung samt Pkw-Stellplatz. Den Anspruch begründet er mit seiner fristlosen - hilfsweise ordentlichen - Kündigung vom 25. Oktober 2005.

2 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. März 2006 abgewiesen. Es hat dabei u.a. ausgeführt, der Räumungsanspruch des Kl. sei "derzeit noch nicht fällig". Das Mietverhältnis sei nicht durch die fristlose Kündigung, sondern erst durch die (hilfsweise) ordentliche Kündigung beendet worden. Damit ende das Mietverhältnis erst zum 30. April 2006. Gegen dieses Urteil hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Kl. rechtzeitig Berufung eingelegt und begründet. In seiner Begründung vom 29. Mai 2006 hat sich der Kl. darauf berufen, daß nunmehr sein Räumungsanspruch fällig sei.

3 Durch Beschluß vom 9. November 2006 hat das Landgericht die Berufung des Kl. als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kl. sei nicht beschwert, da er das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten habe. Er stütze seine Berufung ausschließlich auf die ordentliche Kündigung und dabei auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf.

4 Gegen diesen (...) Beschluß hat der Kl. (...) Rechtsbeschwerde eingelegt (...).

II. 5 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt den Kl. in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz.

6 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung nicht deswegen unzulässig, weil der Kl. durch das amtsgerichtliche Urteil nicht beschwert wäre oder weil er eine derartige Beschwer nicht mit der Berufung geltend gemacht oder die Berufung nicht ausreichend begründet hätte.

7 Die für den unterlegenen Kl. formell zu bestimmende Beschwer ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht den in der ersten Instanz gestellten Räumungsantrag des Kl. abgewiesen hat. Die darin liegende Beschwer hat der Kl. auch mit der Berufung geltend gemacht, indem er sein Räumungsverlangen mit der Berufungsbegründung weiterverfolgt hat. Der Zulässigkeit der Berufung steht ferner nicht entgegen, daß der Kl. das Räumungsbegehren in seiner Berufungsbegründung allein auf die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gestützt hat. Eine Änderung (oder Erweiterung) der Klage ist darin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu sehen; denn schon in der ersten Instanz hat der Kl. den Räumungsanspruch auch mit der neben der fristlosen Kündigung vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung begründet. Ob die Ausführungen des Amtsgerichts zur Wirksamkeit dieser Kündigung nur ein "obiter dictum" darstellen, wie das Berufungsgericht meint, ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung.

8 Richtig ist allerdings, daß der Kl. die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils in keinem Punkt angegriffen hat. Soweit das Amtsgericht die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten hat, nimmt die Berufungsbegründung dies hin. Dasselbe gilt bezüglich der Auffassung des Amtsgerichts, der auf die ordentliche Kündigung gestützte Räumungsanspruch sei im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht fällig, die Räumungsklage daher als derzeit unbegründet abzuweisen gewesen. Damit fehlt es in der Tat an einem Angriff der Berufung gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Auch dies steht der Zulässigkeit der Berufung indessen nicht entgegen. Die mit der Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils kann nach gefestigter Rechtsprechung auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden; in einem solchen Fall bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (BGH, Urteil vom 25. Dezember 1996 - VII ZR 108/95, NJW 1997, 859, unter II 1 m.w.Nachw., zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Daran ist, wie sich aus § 513 Abs. 1 Alt. 2, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 529 Abs. 1 ZPO ergibt, auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozeßrechts festzuhalten, allerdings mit der Einschränkung, daß neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nur unter den engen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind.

9 Hiernach durfte sich der Kl. zur Begründung seiner Berufung darauf beschränken, sich hinsichtlich der Wirksamkeit und des Wirkungszeitpunkts der vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die ihm insoweit günstigen Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils zu eigen zu machen und ergänzend lediglich darauf abzustellen, daß die in der ersten Instanz noch verneinte Fälligkeit des Räumungsanspruch zwischenzeitlich eingetreten sei. § 531 Abs. 2 ZPO steht der Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens nicht entgegen, da die Fälligkeit des Räumungsanspruchs nach der vom Kl. nicht angegriffenen Auffassung des Amtsgerichts erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit Ablauf des 30. April 2006 eingetreten ist und daher in erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnte (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

10 3. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Man kann eine Berufung auch ausschließlich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln begründen. Voraussetzung ist allerdings, daß diese in der Berufungsinstanz auch zu berücksichtigen sind. Dann muß man sich nicht mal mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter verlangte vom (Wohnungs-) Mieter Räumung und Herausgabe und begründete das mit seiner fristlosen und - hilfsweise erklärten ordentlichen - Kündigung. Das AG wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet. Die Frist für die ordentliche Kündigung sei noch nicht abgelaufen, so daß der Räumungsanspruch jedenfalls derzeit nicht fällig sei. Dagegen legte der Vermieter Berufung zum LG ein und verwies darauf, daß nunmehr (durch Zeitablauf) der Räumungsanspruch aufgrund der ordentlichen Kündigung fällig sei. Zur Begründung des AG zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung sagte er nichts. Das LG verwarf die Berufung als unzulässig, da der Vermieter nicht beschwert sei. Er habe das erstinstanzliche Urteil gar nicht angefochten sondern seine Berufung ausschließlich auf die ordentliche Kündigung und dabei auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf gestützt habe. Das führte zur Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluß

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Der BGH verwies die Sache zurück an das LG. Denn der Beschluß des LG verletze den Vermieter/Kl. in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtschutz. Die formelle Beschwerde des Kl. ergebe sich daraus, daß das AG einem Räumungsantrag nicht statt gegeben habe. Die darin liegende Beschwer habe der Kl. auch mit der Berufung geltend gemacht, indem er sein Räumungsverlangen mit der Berufungsbegründung weiterverfolgt habe. Richtig sei allerdings, daß der Kl. die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils in keinem Punkt angegriffen habe. Soweit das AG die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten habe, nehme die Berufungsbegründung dies hin. Das selbe gelte bezüglich der Auffassung des AG, der auf die ordentliche Kündigung gestützte Räumungsanspruch sei im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht fällig, die Räumungsklage daher als derzeit unbegründet abzuweisen gewesen. Die mit der Berufung angestrebte Änderung des Urteils könne nach gefestigter Rechtsprechung aber auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden. In einem solchen Fall bedürfe es keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Das gelte auch unter Berücksichtigung des reformierten Zivilprozeßrechts. § 531 Abs. 2 ZPO stehe der Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens nicht entgegen, da die Fälligkeit des Räumungsanspruchs nach der vom Kl. nicht angegriffenen Auffassung des AG erst nach Schluß der möglichen erster Instanz eingetreten sei und daher in erster Instanz nicht habe geltend gemacht werden können.

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