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Neubeschichtung

LG Frankenthal2 S 483/8410.04.1985WuM 1990, 32

MHG § 4; HeizKostenV § 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Neubeschichtung; Heizöltank; Beschichtung; Heizkostenabrechnung; Instandsetzungskosten; Wartungsarbeiten; Umlagefähigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Heizkostenaufstellung, die die Kosten für eine Neubeschichtung des Heizöltanks auf den Mieter umlegt, ist unrichtig und daher nicht fällig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Des weiteren wurden bei der Heizkostenaufstellung Reinigungskosten in Höhe von 1.322,10 DM einbezogen, in denen aber unstreitig die Kosten für eine Neubeschichtung des Tanks in Höhe von 640 DM zzgl. 13 % MwSt. einbezogen sind. Diese Kosten fallen weder unter § 7 Abs. 2 HeizkostenV noch Nr. 4 der Anlage 3 zu § 27 der II. BV, sondern stellen eindeutig ebenfalls Instandsetzungskosten dar, die vom Vermieter zu tragen sind. Dabei ist es unbeachtlich, ob die neue Beschichtung zur Beseitigung vorhandener Schäden oder zur Verhinderung eventuell entstehender Schäden durch rechtzeitig eingeleitete Maßnahmen erfolgte. Diese Maßnahmen gehen weit über umlagefähige Wartungsarbeiten hinaus. Sind aber in die Heizkostenaufstellung nicht umlagefähige Positionen einbezogen worden, so ist die gesamte Aufstellung, insbesondere die Berechnung der Einheitswerte als Grundlage für die Umlage der Grundkosten nach Wohnfläche und der Verbrauchskosten nach abgelesenen Strichen unrichtig und damit nicht fällig.