Neubescheidung
§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Neubescheidung; Entziehungstatbestand; Berechtigter; Kettenerbausschlagung; Überschuldung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird von einem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen aufgrund dessen (fehlerhafter) Rechtsansicht ein Element des Entziehungstatbestandes überhaupt nicht geprüft, so kann das Gericht in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO den ablehnenden Bescheid aufheben und den Bekl. zur erneuten Bescheidung der Sache verpflichten.
2. Berechtigter i. S. des Vermögensgesetzes bei einer sog. Kettenerb-ausschlagung wegen Überschuldung (§ 1 Abs. 2 Vermögensgesetz) ist nur der zuerst Ausschlagende (bzw. dessen Rechtsnachfolger).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt mit ihrer Klage im Hauptantrag nunmehr die Neubescheidung ihres Antrages auf Rückübertragung mehrerer bebauter Grundstücke. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1940 erwarb O. R. durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch Eigentum an mehreren bebauten Grundstücken. Nach ihrem Tod am 14. Februar 1951 war zunächst ihr Ehemann A. R. Erbe, der aber am 22. März 1951 die Erbschaft ausschlug. Auch die beiden Söhne der Eheleute, K. R. und L. R., schlugen als testamentarische Ersatzerben und gesetzliche Erben am 3. August 1951 die Erbschaft aus, der erstgenannte Sohn der Eheleute R. zugleich für seinen erst wenige Monate alten Sohn B. R. Schließlich schlug noch E. B., vertreten durch ihren Vater, am 5. Oktober 1951 die Erbschaft aus. Die Grundstücke wurden deshalb Eigentum des Volkes, Rechtsträger wurde der VEB Grundstücksverwaltung, dessen Rechtsnachfolger und jetzige Verfügungsberechtigte die Beigeladene ist. Im Jahre 1966 verstarb A. R., im Jahre 1986 sein Sohn L. R., der Ehemann der Kl. Diese ist ausweislich eines Erbscheins vom 28. September 1989 Alleinerbin.
Mit Schreiben vom 28. August 1990 meldeten K. R. und die Kl. Ansprüche auf Rückübertragung des Grundstücks an. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 2. Dezember 1991 abgelehnt, da beide Antragsteller nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes seien. Bei einer Erbausschlagung sei dies nur derjenige, dessen Erbausschlagung unmittelbar zur Begründung des Volkseigentums geführt habe.
Der am 3. Januar 1992 eingegangene Widerspruch der Kl. blieb erfolglos, er wurde durch Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. April 1992 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, bei einer sogenannten Kettenerbausschlagung, wie sie hier vorliege, sei nur der zuletzt Ausschlagende Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes. Eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 Vermögensgesetz sei nicht möglich. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig.
Der Bescheidungsantrag ist begründet. Die Kl. hat einen Anspruch auf Neubescheidung. Ihr Rechtsvorgänger A. R. ist - unter Außerachtlassung des Problems der fraglichen Überschuldung der Grundstücke (siehe oben) - Berechtigter i. S. d. VermG. Die Ansicht des Bekl., nur der zuletzt Ausschlagende (hier: E. B., gegebenenfalls ihr Rechtsnachfolger) komme als Berechtigter in Betracht, vermag das Gericht nicht zu teilen.
Als Grundlage für einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch der Kl. kommt hier allein die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG in Betracht, wonach Ansprüche bestehen für bebaute Grundstücke, die durch Erbausschlagung aufgrund Überschuldung in Volkseigentum übernommen wurden.
Den Gesetzesmaterialien ist dazu zu entnehmen, daß die Ausschlagung unmittelbar zum Volkseigentum geführt haben muß; sind durch die Erbausschlagung andere Erben zum Zuge gekommen, so bleibt sie wirksam (Erläuterungen der Bundesregierung zum VermG i. d. F. des Einigungsvertrages, BT Drs. 11/7831).
Wer nun angesichts dessen bei einer sogenannten Kettenerbausschlagung, wie sie hier vorliegt, Anspruchsinhaber ist, ist, soweit ersichtlich, von der Rechtsprechung noch nicht entschieden, in der Literatur indessen umstritten.
Nach einer Auffassung (Barkam in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: Juli 1992, Teil 3 § 1 VermG Rdnr. 329), die sich die Kl. zu eigen macht, ist in analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 VermG bei mehrfacher Erbausschlagung derjenige Berechtigter, der als erster zum Erben berufen war und ausgeschlagen hat.
Nach der Gegenauffassung (Wasmut in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: April 1992, 100 B, § 1 Rdnr. 89), die der Ansicht des Bekl. entspricht, löst erst die letzte, zur Begründung von Volkseigentum führende Erbausschlagung vermögensrechtliche Ansprüche aus.
Weitere in der Literatur vorhandene Stellungnahmen zu § 1 Abs. 2 VermG (Fricker/Märker, Enteignetes Vermögen in der Ex-DDR, Freiburg 1992, S. 45 und ganz ähnlich Fieberg/Reichenbach in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, VermG, Stand: Oktober 1991, § 1 Rdnr. 59) sind für das vorliegende Problem der Kettenerbausschlagung nicht eindeutig. Dort ist jeweils nur ausgeführt, daß Ansprüche nur bestehen, wenn ein nachrückender Erbe nicht vorhanden war und deshalb der Staat Erbe wurde. Wenn durch die Erbausschlagung ein anderer Erbe nachgerückt sei, so entfielen Ansprüche nach dem VermG.
Nach Ansicht der Kammer ist allein die zuerst zitierte Auffassung im Ergebnis richtig, allerdings bedarf es dazu nicht der analogen Anwendung des § 3 Abs. 2 VermG.
Auszugehen ist bei der Prüfung von § 2 Abs. 1 VermG, also von der Frage, ob der Anspruchsteller Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist. Berechtigter ist danach, wessen Vermögen von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen ist. Anknüpfungspunkt ist dabei unter anderem nach § 1 Abs. 2 VermG die Erbausschlagung wegen Überschuldung. Hat somit ein Erbe eines bebauten Grundstückes wegen Überschuldung desselben die Erbschaft ausgeschlagen und ist Erbe des Grundstücks der Staat DDR (gleich Volkseigentum) geworden, so ist dieser Erbe Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG. Daß noch weitere natürliche Personen als Erben vorhanden waren und ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen haben, schadet nicht. Vielmehr sind alle diese ausschlagenden Erben grundsätzlich als Berechtigte anzusehen. Die Auswahl zwischen ihnen hat nach § 3 Abs. 2 VermG zu erfolgen, danach gilt nur derjenige als Berechtigter, der als erster von der Maßnahme betroffen war. Das ist hier der zeitlich zuerst ausschlagende Erbe, im vorliegenden Fall der Rechtsvorgänger der Kl. Nur eine derartige Auslegung wird nach Auffassung des Gerichts dem Sinne des VermG gerecht, entspricht dem materiellen Gerechtigkeitsempfinden und auch dem vom Gesetzgeber gewollten. Die Auslegung durch die Gegenauffassung stellt eine Überspannung des in den Gesetzesmaterialien erwähnten Unmittelbarkeitserfordernisses dar. Das ergibt sich aus folgendem:
Zwar führt die Erbausschlagung des ersten Erben bei einer rein tatsächlich-zeitlichen Betrachtung nicht unmittelbar zum Volkseigentum, sondern zum Erbanfall des nächst berufenen Erben. Erst die Erbausschlagung des letzten (natürlichen) Erben führt bei dieser Betrachtung unmittelbar zum Eigentumserwerb des Staates (Volkseigentum). Eine solche Betrachtung ist aber zu vordergründig.
Vielmehr ist auf die gesetzliche Wirkung einer Erbausschlagung abzustellen. Nach § 1953 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, der 1951 auch noch in der damaligen DDR galt, gilt bei einer (wirksamen) Erbausschlagung der Erbausfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt, nach § 1953 Abs. 2 BGB fällt die Erbschaft bei demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. Das heißt, es handelt sich bei Rückwirkung der Ausschlagung nicht um eine Fiktion, der Erbanfall wird vielmehr rückwirkend aufgehoben (Leipold in: Münchener Kommentar, BGB, 2. Auflage, § 1953 Rdnr. 1). Diese Rückwirkung der Ausschlagung wurde auch in der Zeit der Geltung des BGB-Erbrechts in der DDR dort nicht anders gesehen (vgl. Jansen/Längrich, Leitfaden des Erbrechts der DDR, Berlin 1959, S. 46). Bei der hier gebotenen juristischen Betrachtung fällt also auch bei einer mehrfachen Erbausschlagung hintereinander die Erbschaft letztlich unmittelbar an den Staat. Ein unmittelbarer Erwerb des Staates durch die Erbausschlagung ist nur dann nicht gegeben, wenn eine der nachfolgenden (natürlichen) Erben die Erbschaft nicht ausschlägt, also annimmt, selbst wenn bei seinem Tod infolge weiterer Erbausschlagungen (wegen Überschuldung) dann schließlich Volkseigentum begründet wird.
Nur diese zuletzt geschilderte Fallkonstellation sollte auch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr vom VermG erfaßt werden, dann sollten die Erben des ersten Erblassers (mit Ansprüchen nach dem VermG) leer ausgehen. Das ergibt sich aus dem oben zitierten 2. Halbsatz der Materialien, nach denen eine solche Erbannahme nach einer vorausgegangenen Erbausschlagung wegen Überschuldung im Sinne des Verm-G wirksam ist. Das allein ist auch den bereits zitierten weiteren Literaturmeinungen (Fieberg/Reichenbach, a. a. O.; Fricker/Märker, a. a. O.) zu entnehmen; diese schließen ebenfalls vermögensrechtliche Ansprüche eines vorher ausschlagenden Erben nur beim zeitlich nachfolgenden Zwischenerwerb eines natürlichen Erben infolge Erbannahme aus.
Eine solche Auslegung des § 1 Abs. 2 VermG und des Begriffes der Un-mittelbarkeit entspricht auch dem Sinn des § 3 Abs. 2 VermG, der ein-deutig den zeitlich ersten Betroffenen zum Zuge kommen lassen will. Dieses Prinzip des Vorrangs des zuerst Betroffenen hat der Gesetzgeber nunmehr in § 7 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Abs. 3 des Investitionsvorranggesetzes (Artikel 6 des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992, BGBl. I S. 1257) erneut positiv geregelt.
Ferner entspricht eine derartige Auslegung auch der materiellen Gerechtigkeit. Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 VermG ist die Wiederherstellung der gesetzlichen oder vom Erblasser gewollten (gewillkürten) Erbfolge, die aufgrund von Unrechtsmaßnahmen der DDR (Zwang zu nicht kostendeckenden Mieten und damit eintretende Überschuldung des Grundstückseigentums und in weiterer Folge Zwang zur Erbausschlagung) nicht verwirklicht werden konnte. Dann entspricht es aber der Gerechtigkeit, den zunächstberufenen Erben zum Zuge kommen zu lassen und nicht irgendwelche entfernten Verwandten des Erblassers, die ohne die Unrechtsmaßnahme niemals in den Genuß der Erbschaft gekommen wären.