Neuberechnung der Kostenmiete
§ 8 a Abs. 1 WoBindG, § 10 Abs. 1 WoBindG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Neuberechnung der Kostenmiete; Öffentlich geförderte Wohnung; Mietpreisrecht; Kostenmiete, Neuberechnung; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Mietzinserhöhung; Betriebskostenerhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Mietneuberechnung bei öffentlich geförderten Wohnungen, wenn seit Jahren keine Mieterhöhung durchgeführt wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die von der Kl. vorgenommene Mieterhöhung ist formell ordnungsgemäß und material berechtigt.
Die dem Schreiben an die Bekl. vom 22. September 1986 beigefügte Mieterhöhungsberechnung der Hausverwaltung der Kl. vom 12. Dezember 1986 erfüllt die formellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 WoBindG. In dieser Mieterhöhungserklärung hat die Kl. sämtliche Voraussetzungen einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung erfüllt. Diese Mieterhöhungserklärung enthält sämtliche nach den §§ 12 bis 29 II. BV notwendige Angaben. Damit ist die Berechnung der neuen Kostenmiete nachvollziehbar dargestellt. Insofern liegt ein anderer Sachverhalt vor als in dem Falle, über den das LG Berlin (in GE 1987 Seite 729) in der von der Bekl. angeführten Entscheidung zu entscheiden hatte.
Unzutreffend ist auch die Ansicht der Bekl., die Kl. hätte darlegen müssen, seit wann und warum umlagefähige Kosten gestiegen sind. Dies wäre nur dann notwendig gewesen, wenn die Kl. die Mieterhöhung mit Erhöhungen der Betriebskosten begründet hätte und lediglich eine Zusatzberechnung eingereicht hätte. Da indessen die Kl. eine vollständig neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt hat, ergibt sich allein aus dieser Berechnung die neue Kostenmiete. Die Kl. war deshalb nicht verpflichtet, im einzelnen darzulegen, welche Betriebskosten sich seit der letzten Mietberechnung erhöht oder ermäßigt haben.