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Neubauernstelle

VG Schwerin3 A 832/9320.12.1994ZOV 1995, 230

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Neubauernstelle; Eheleute; Bodenreformstelle

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rechte aus einer Neubauernstelle stehen den Eheleuten selbst dann gemeinsam zu, wenn bei der Zuteilung nur der Ehemann begünstigt war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung einer Neubauernwirtschaft. Der Ehemann der Kl. war seit 1951 Eigentümer einer Neubauernwirtschaft in T., eingetragen im dortigen Grundbuch. Die Eheleute bewirtschafteten das Bodenreformland bis zur Zwangskollektivierung im Jahre 1958 allein; danach wurde es durch die dortige LPG bewirtschaftet. Nach dem Tod des Ehemanns im Jahre 1972 stellte die im Jahre 1909 geborene Kl., die dessen Alleinerbin ist, einen Antrag auf Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland, um sich in die Obhut ihrer dort lebenden Tochter zu begeben. Mit formularmäßigem "Antrag auf Rückgabe einer Neubauernwirtschaft bzw. Bodenreformflächen" vom 12. August 1975 verzichtete sie (laut Antrag: ihr Ehemann) auf die genannte Bodenreformstelle. Die Grundstücke gingen daraufhin in Volkseigentum mit verschiedenen Rechtsträgern über. Am 7. November 1975 reiste die Kl. aus der DDR aus. Der Bekl. wies den Rückübertragungsantrag der Kl. mit Bescheid vom 21. Juli 1993 zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Bekl. hielt die Kl. im Zeitpunkt der möglichen Schädigungsmaßnahmen gemäß § 1 VermG allerdings einen Vermögenswert i. S. d. § 2 Abs. 2 VermG inne. Sie war zu diesem Zeitpunkt Bodenreformeigentümerin der Neubauernwirtschaft. Ihre damalige Rechtsstellung beruhte zwar nicht auf der erst mit der Wiedervereinigung durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber geschaffenen Vorschrift des Art. 233 § 11 EGBGB, der sich nur mit den sachenrechtlichen Problemen des Bodenreformeigentums nach der Einheit Deutschlands befaßt, nicht aber noch nach der Wiedervereinigung konstitutiv Bodenreformeigentum zugunsten der derzeit weder im Grundbuch eingetragenen noch das Land bewirtschaftenden Witwe eines Neubauern als bloßer Restitutionsantragstellerin schaffen will. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Familiengesetzbuch der DDR (FGB) vom 20. Dezember 1965 gehörten indessen u. a. die von einem Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen und Vermögensrechte beiden Ehegatten gemeinsam. § 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum FGB (EGFGB) vom 20. Dezember 1965 bestimmte überdies, daß mit Inkrafttreten des FGB am 1. April 1966 auch das vor diesem Zeitpunkt erworbene Vermögen der Ehegatten, das die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 FGB erfüllte, gemeinschaftliches Vermögen wurde. Dies galt auch für Bodenreformeigentum an einer Neubauernwirtschaft (Oberstes Gericht der DDR [Präsidium], Urt. v. 16. Februar 1970 - I Pr - 15 1/70, Neue Justiz 1970, 249, 250; vgl. auch Kommentar zum FGB und EGFGB, Staatsverlag der DDR, 5. Aufl. 1982, § 13 Anm. 1.2.3.). Eine hiervon abweichende Vereinbarung zwischen der Kl. und ihrem Ehemann i. S. d. § 4 Satz 2 EGFGB i. V. m. § 14 FGB ist nicht ersichtlich, so daß die Ehegatten zunächst das Bodenreformeigentum in ehelicher Vermögensgemeinschaft besaßen, auch wenn ein Ehegatte (noch) nicht im Wege der Berichtigung in das Grundbuch eingetragen worden war (vgl. Oberstes Gericht der DDR [Präsidium], a. a. O., S. 250). Der Tod des Ehemannes im Jahre 1972 bewirkte nach Auffassung der Kammer dann, daß die Kl. aufgrund des Versterbens des anderen gemeinschaftlichen Bodenreformeigentümers sogar Alleineigentümerin der Neubauernwirtschaft wurde, obwohl sie nicht im Grundbuch als Bodenreformeigentümerin in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragen war. Beim Tod des einen Ehegatten fiel das Bodenreformland zwar nicht kraft Erbrechts (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1994 - 7 C 32.92 -, VIZ 1994, 236, 237), jedoch kraft der besonderen familienrechtlichen Regelungen des FGB in das alleinige Bodenreformeigentum des überlebenden Ehepartners. Dazu bedurfte es auch keiner besonderen staatlichen Genehmigung wie im Falle des Erben, da es sich hier nicht um einen Besitzwechsel handelte. Das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten war nach DDR-Recht eine Form des Gesamteigentums nach den §§ 34 Abs. 2 i.V.m. 42 Abs. 3 Zivilgesetzbuch der DDR - ZGB - (Kommentar zum FGB und EGFGB, a. a. O., § 13 Anm. 1.1. a. E.), das sich insbesondere dadurch kennzeichnete, daß es keinen quotenmäßig bestimmten Anteil am Eigentum der Ehegatten gab, über den ein Ehepartner hätte verfügen können (Kommentar zum FGB und EGFGB, a. a. O., § 13 Anm. 1.1.). Diese Rechtsfolgen galten, da das FGB bereits am 1. April 1966 in Kraft getreten war, auch schon vor Inkrafttreten des ZGB im Jahre 1976. Eine nachfolgende Eintragung des überlebenden Ehegatten in das Grundbuch, die hier nicht erfolgt war, wäre ebenso wie bei der Begründung von

rfügen können (Kommentar zum FGB und EGFGB, a. a. O., § 13 Anm. 1.1.). Diese Rechtsfolgen galten, da das FGB bereits am 1. April 1966 in Kraft getreten war, auch schon vor Inkrafttreten des ZGB im Jahre 1976. Eine nachfolgende Eintragung des überlebenden Ehegatten in das Grundbuch, die hier nicht erfolgt war, wäre ebenso wie bei der Begründung von Bodenreformeigentum kraft Heirat (s.o.) lediglich deklaratorischer Art, d. h. eine Berichtigung des unrichtigen Grundbuchs, gewesen. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Die Erstbegründung von Bodenreformeigentum gemäß der Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 - VO Nr. 19 - (Amtsblatt M-V 1946, S. 14 ff.; abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Enteignungen und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I, 2. Aufl., Ziff. 2.7.1) erfolgte bereits durch Übergabe der entsprechenden Urkunden (Schietsch, in: Bodenrecht, Staatsvertrag der DDR 1976, S. 151 f.) bzw. durch Bestätigung des Beschlusses der Gemeindekommission über die Aufteilung des Bodens durch die Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform (Art. I der Verordnung Nr. 75 über die Eintragung der durch die VO Nr. 19 an die Bauern aufgeteilten Ländereien in das Grundbuch vom 28. März 1946, abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Ziff. 2.7.1.2; vgl. auch bereits die 1. Ausführungsbestimmung der Landesverwaltung Mecklenburg über die VO Nr. 19 v. 11. September 1945 zu Art. V Buchst. a). Die Eintragung im Grundbuch als Bodenreformeigentümer war somit nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch (ebenso Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl. 1995, Art. 233 § 11 EGBGB Rn. 1). War aber schon bei der Erstbegründung von Bodenreformeigentum die Eintragung in das Grundbuch lediglich deklaratorischer Natur, so muß gleiches erst recht für spätere bloße Veränderungen im Hinblick auf das Bodenreformeigentum gelten, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Entzug oder die Übertragung des Bodenrefomeigentums gehandelt hat. In diesem Sinne ist auch das Präsidium des Obersten Gerichts der DDR in seinem Urteil vom 16. Februar 1970 (a.a.O., S. 250) davon ausgegangen, daß nach einer Ehescheidung mit der Wirksamkeit der Entscheidung des Rates des Kreises der betreffende Beteiligte unmittelbar Eigentümer der Bodenreformwirtschaft wurde. Dies gilt nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine gegenteiligen Rechtsvorschriften ersichtlich sind, welche erst der Eintragung in das Grundbuch konstitutive Wirkung hinsichtlich des Bodenreformeigentums des überlebenden Ehegatten beigemessen haben. Jedoch fehlt es im Hinblick auf diesen Vermögenswert an einer Schädigungsmaßnahme i. S. d. § 1 VermG. Eine entschädigungslose Enteignung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG scheitert hier bereits daran, daß der Vermögenswert nicht einseitig durch die staatlichen Organe der DDR, sondern - zumindest formal - aufgrund eines Antrags der Kl. auf Rückgabe der Neubauernwirtschaft in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt wurde. Im übrigen findet diese Regelung auch deshalb keine Anwendung, weil sich mit der Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den Bodenfonds eine dem Bodenreformeigentum von vornherein innewohnende Verpflichtung zur Rückgabe an den Bodenfonds konkretisiert hat (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1994, a.a.O., S. 236). Das Bodenreformeigentum war persönliches Arbeitseigentum des Neubauern (und seines Ehegatten), dem die Belastung innewohnte, bei Aufgabe der

nreformgrundstücke in den Bodenfonds eine dem Bodenreformeigentum von vornherein innewohnende Verpflichtung zur Rückgabe an den Bodenfonds konkretisiert hat (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1994, a.a.O., S. 236). Das Bodenreformeigentum war persönliches Arbeitseigentum des Neubauern (und seines Ehegatten), dem die Belastung innewohnte, bei Aufgabe der Bodenreformwirtschaft in den Bodenfonds zurückzufallen (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1994, a.a.O., S. 237). Dies ergibt sich aus folgendem: Das den Neubauern aus dem Bodenfonds der sog. Bodenreform zugeteilte Eigentum am Bodenreformland war entsprechend den bodenpolitischen Zielsetzungen des von der sowjetischen Besatzungsmacht protegierten Landesgesetzgebers bzw. später der DDR in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen unterworfen, die sich sowohl aus den Bodenreformvorschriften und den verschiedenen Besitzwechselverordnungen (i.d.F. von 1951 [GBl. DDR I S. 629], 1956 [GBl. DDR I S. 685], 1975 [GBl. DDR I S. 629] und 1988 [GBl. DDR I S. 25]) als auch der Funktion der Bodenreform (vgl. Schildt, DtZ 1992, 97 f.) ergaben: Die vom Neubauern betriebene Wirtschaft durfte weder verkauft oder verpfändet noch grundsätzlich geteilt oder verpachtet werden (Art. VI Ziff. 1 der VO Nr. 19). Der Neubauer war zur Bewirtschaftung verpflichtet. Das Bodenreformeigentum konnte entzogen werden, wenn es nicht entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik genutzt oder die Werterhaltung gröblich vernachlässigt wurde (vgl. § 9 BesitzwechselVO 1951/1956 bzw. 1975). Wollte der Neubauer sein Bodenreformeigentum aufgeben, bedurfte er hierzu der staatlichen Genehmigung. Eine unzulässige Aufgabe der Neubauernwirtschaft aus persönlichen Interessen war bis zum Jahre 1975 strafbar (vgl. die §§ 1, 16 der BesitzwechselVO 1951/1956). Gab der Neubauer die Bodenreformwirtschaft wegen Krankheit, Alter oder Tod auf, so fiel das Bodenreformeigentum an den Bodenfonds zurück und wurde aus diesem einem neuen Besitzer zugeteilt (vgl. die §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1951/1956 bzw. die §§ 1 ff. BesitzwechselVO 1975). Bei zulässiger Rückgabe an den Bodenfonds bzw. bei einem genehmigten Besitzwechsel war dem Abgebenden keine Entschädigung für den zurückgegebenen Bodenwert, sondern lediglich der durch persönliche Aufwendungen geschaffene Wertzuwachs zu erstatten (vgl. die §§ 3, 4 BesitzwechselVO 1951/1956 bzw. § 6 BesitzwechselV0 1975). Der hier sodann allein noch in Betracht zu ziehende Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG ist entgegen der Auffassung der Kl. im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt. Diese Vorschrift gibt dem Berechtigten einen Restitutionsanspruch an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Im Hinblick auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung von ihrer Tochter vorgetragene Sachverhaltsvariante, die Kl. habe nicht gewußt, daß sie mit diesem Antrag auf die Neubauernstelle verzichte, da sie nicht habe lesen können, erscheint der Kammer dieser Vortrag bereits zu unsubstantiiert. Insoweit ist eine unlautere Machenschaft der staatlichen Organe der DDR, insbesondere eine Täuschung der Kl. über den Inhalt der von ihr mit ihrer Unterschrift abgegebenen Erklärung, nicht erkennbar. Eine solche hätte zumindest den Vortrag oder die aus sonstigen Umständen sichtbar werdende Kenntnis der staatlichen Mitarbeiter vorausgesetzt,

iiert. Insoweit ist eine unlautere Machenschaft der staatlichen Organe der DDR, insbesondere eine Täuschung der Kl. über den Inhalt der von ihr mit ihrer Unterschrift abgegebenen Erklärung, nicht erkennbar. Eine solche hätte zumindest den Vortrag oder die aus sonstigen Umständen sichtbar werdende Kenntnis der staatlichen Mitarbeiter vorausgesetzt, daß die Kl. weder lesen noch schreiben konnte und daher auch nicht wußte, was sie unterschrieb. Eine solche Kenntnis staatlicher Stellen ist weder erkennbar noch von der Kl. vorgetragen worden. Aber auch der erstmals in der Klagschrift vorgetragene Sachverhalt, zur Genehmigung ihrer Ausreise habe man von ihr die Abgabe eines Rückgabeantrags in bezug auf ihre Neubauernwirtschaft verlangt, erfüllt nicht den Tatbestand der unlauteren Machenschaften i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG. Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur unter Rückgriff auf die Regierungsbegründung (BT-Drucks. 11/7831, S. 3) anerkannt, daß vor allem entgeltliche oder unentgeltliche Zwangsveräußerungen von Vermögenswerten in Ausreisefällen das Paradigma für unlautere Machenschaften in Form des Machtmißbrauchs bzw. der Nötigung nach § 1 Abs. 3 VermG darstellen (Wasmuth, in: Clemm u.a. [Hrsg.], Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, Stand: Juni 1994, § 1 VermG Rn. 109 m.w.N.; Petter, in: Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, Stand: Oktober 1994, § 1 VermG Rn. 85 und 100; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt

-Räntsch, VermG, Stand: Mai 1994, § 1 Rn. 119; VG Halle, Urt. v. 10. März 1994 - 2 VG A 181/92 -, VIZ 1994, 608; VG Weimar, Urt. v. 20. September 1993 - 4 K 31/92 -, abgedruckt bei Brandt/Kittke, Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Regelung offener Vermögensfragen, RGV, Band II, B IX 49). Begründet wird dies damit, daß es in der ehemaligen DDR keine gesetzlichen Bestimmungen gab, aufgrund derer die Erteilung von Ausreisegenehmigungen zwingend voraussetzte, daß der Ausreisewillige zuvor seine Vermögenswerte in der DDR veräußerte oder auf sie verzichtete. Trotz der rechtlichen Möglichkeit, einen privaten Verwalter für diese Vermögenswerte einzusetzen, entsprach es aber allgemeiner Genehmigungspraxis in der DDR, für die endgültige Ausreisegenehmigung und die "Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR" die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden durch Verzicht, Verkauf oder Schenkung zu verlangen (vgl. dazu näher VG Halle, Urt. v. 10. März 1994, a. a. O., S. 609 m.w.N.; VG Weimar, Urt. v. 20. September 1993, a. a. O.). Bei derartigen rechtsgeschäftlichen Grundstücksveräußerungen wird in der Rechtsprechung und Literatur sogar angenommen, daß im Rahmen der Sachverhaltsermittlung von einem Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG ausgegangen werden könne (Neuhaus, a. a. O., § 1 Rn. 119 a.E.; VG Halle, Urt. v. 10. März 1994, a. a. O.). Diese Ausgangslage stellte sich bei ausreisewilligen Neubauern dagegen grundlegend anders dar (vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 22. Juni 1993 - 3 K 238/93, abgedruckt bei Brandt/Kittke, a.a.O., B IX 54: kein Fall des § 1 Abs. 3 VermG, wenn Ausreiseantragsteller ihr aufgrund eines am Boden verliehenen dinglichen Nutzungsrechts erbautes Haus vor der Ausreise veräußern mußten). Das Ansinnen der Ausreisebehörde der DDR an die Kl., vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland auf die Bodenreformstelle zu verzichten bzw. die Rückgabe des Bodenreformeigentums in den Bodenfonds zu beantragen, stand in einem sachlichen Zusammenhang mit der Ausreisegenehmigung. Es befand sich in Einklang mit der damaligen Rechtslage in der DDR im Hinblick auf Neubauernwirtschaften. Mit dieser Forderung sollte zunächst verhindert werden, daß die Kl. sich im Rahmen ihrer geplanten Übersiedlung strafbar macht, wenn sie ohne ordnungsgemäße Rückgabe ihre Neubauernwirtschaft verläßt. Bis zum Inkrafttreten der BesitzwechselVO 1975 am 1. September 1975 (§ 12 dieser VO) war, wie bereits erwähnt, die Aufgabe einer Neubauernwirtschaft aus persönlichen Interessen ohne Genehmigung der zuständigen Kreisbodenkommission bzw. hier des Rates des Kreises nach den §§ 1 Abs. 3, 16 der BesitzwechselVO 1951/1956 strafbar. Hierzu zählte auch eine Aufgabe der Neubauernstelle wegen Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, auch wenn sie bei der Kl. als Rentnerin aus gesundheitlichen und familiären Gründen erfolgen sollte. Eine weitere Bewirtschaftung des Bodenreformlandes durch die Kl. wäre dann unmöglich gewesen. Dabei spielte es gemäß den auch nach Abschluß der Zwangskollektivierung zunächst mehr als ein Jahrzehnt unverändert gebliebenen Vorschriften der BesitzwechselVO 1951/1956 keine Rolle, daß das Bodenreformland spätestens ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr allein durch den Neubauern, sondern vielmehr durch die ortsansässige LPG, deren Mitglied er danach sein mußte, bewirtschaftet wurde. Der Neubauer mußte auch nach diesem Zeitpunkt zumindest noch als Mitglied der LPG ortsansässig

ften der BesitzwechselVO 1951/1956 keine Rolle, daß das Bodenreformland spätestens ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr allein durch den Neubauern, sondern vielmehr durch die ortsansässige LPG, deren Mitglied er danach sein mußte, bewirtschaftet wurde. Der Neubauer mußte auch nach diesem Zeitpunkt zumindest noch als Mitglied der LPG ortsansässig bleiben, mochte er auch bereits wegen Erreichens des Rentenalters nicht mehr persönlich in der LPG mitarbeiten. Darüber hinaus machten die Ausreisegenehmigungsbehörden mit der Forderung nach Rückgabe durch die Kl. einen Entzug der Neubauemwirtschaft seitens des nunmehr zuständigen Rates des Bezirkes (§ 1 Abs. 2 der Anordnung über die Übertragung der Aufgaben der Kommissionen zur Durchführung der Bodenreform auf die Räte der Bezirke und Kreise vom 4. August 1954, ZBl. S. 400) entbehrlich, der zudem zum Verlust sämtlicher Ansprüche, insbesondere der Wertzuwachserstattungsansprüche nach den §§ 3 Abs. 2, 4 BesitzwechselVO 1951/1956, geführt hätte. Bei einer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wäre der Kl. das Bodenreformeigentum durch einen entsprechenden Ratsbeschluß auf jeden Fall weggenommen worden. Dies ergibt sich aus § 9 der BesitzwechselVO 1951/1956. Nach dessen § 9 Abs. 1 ging der Neubauer u. a. aller Erstattungsansprüche oder sonstiger Ansprüche, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Rückgabe zugestanden hätten, verlustig, wenn ihm die Neubauernwirtschaft durch Beschluß der Landesbodenkommission bzw. des Rates des Bezirkes aus Gründen, die in der Person des Bauern lagen, entzogen worden war. Das gleiche traf gemäß § 9 Abs. 2 BesitzwechselVO 1951/1956 zu, wenn der Bauer seine Neubauernwirtschaft ohne ordnungsgemäße Rückgabe verlassen hatte. Das Bodenreformeigentum war nur "Arbeitseigentum", dessen Kern lediglich in der unentgeltlichen Nutzung des Bodens bestand (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1994, a. a. O., S. 237 m. w. N.). Konnte der Neubauer bzw. die Neubäuerin - wie hier - das Bodenreformland wegen der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr nutzen, mußte es in den staatlichen Bodenfonds zurückgegeben werden, um es idealtypisch dann durch die Bodenkommissionen bzw. den Rat des Kreises an einen neuen "Bodenbewerber" zur Nutzung zu vergeben.