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Neubauerneigentum

VG Dessau2 A 442/9210.08.1993ZOV 1994, 75

VermG § 1 Abs. 3, § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Neubauerneigentum; Bodenreformland; Vermögenswert; Kausalzusammenhang; Machtmissbrauch; Vermögensverlust; Besitzwechsel; Bewirtschaftungsaufgabe

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Neubauerneigentum an Bodenreformland ist ein rückerstattungsfähiger Vermögenswert.

2. Das Verlangen der DDR-Behörden gegenüber einem Ausreisewilligen, vor der Ausreise Vermögenswerte zu veräußern oder auf Eigentum zu verzichten, stellt eine unlautere Machenschaft im Sinne des Vermögensgesetzes dar.

3. Es fehlt an einem restitutionsrechtlichen Zusammenhang zwischen Machtmißbrauch und Vermögensverlust, wenn der Berechtigte das Bodenreformland nach den einschlägigen besitzwechselrechtlichen Vorschriften der DDR unabhängig von dem Verzicht allein deswegen verloren hätte, weil er die Bewirtschaftung der Nutzfläche aus Altersgründen aufgeben mußte.

4. Verdrängte Neubauern müssen denen gleichgestellt werden, die nach dem Bodenreformgesetz von 1990 Volleigentum erworben haben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der heute neunzigjährige Kl. begehrt die Rückübertragung mehrerer Bodenreformgrundstücke. Er hatte mit Schreiben vom 7. März 1978 um Abnahme seiner ihm aus der Bodenreform zugewiesenen Neubauernstelle gebeten, da er seinen Wohnsitz aus Altersgründen zu seiner Tochter in die BRD verlegen wollte. Der Rat der Gemeinde D. stimmte mit Beschluß vom 13. April 1978 dem Antrag zu und wies die landwirtschaftliche Nutzfläche sowie die Hof- und Gebäudefläche der LPG "Einheit" in D. in Rechtsträgerschaft als Eigentum des Volkes zu.

Mit Protokoll über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform wurde durch die Unterschriften des Kl. und des Vertreters der LPG sowie der beteiligten staatlichen Organe am 13. April 1978 die Übergabe mit Wirkung ab dem 1. Juni 1978 vollzogen. Am 27. April 1978 bestätigte das Referat Bodenrecht und Bodenordnung beim Rat des Kreises K. die Umschreibung der Bodenreformfläche.

Der Kl. meldete mit Schreiben vom 25. November 1990 bei dem Bekl. vermögensrechtliche Ansprüche für o. a. Grundstücke an.

Mit Bescheid vom 22. März 1991 lehnte die Bekl. die Rückübertragung auf den Kl. mit der Begründung ab, daß weder die Anmeldeverordnung vom 11. Juni 1990 noch der Einigungsvertrag eine Rückübertragung von in den Bodenfonds zurückgefallenen Neubauernstellen vorsahen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 31. März 1992 zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kl. hat einen Anspruch auf Rückgabe der von ihm bis zum Jahr 1978 bewirtschafteten Neubauernstelle.

Auszugehen ist von § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Nach dieser Vorschrift sind Vermögenswerte auf Antrag an den Berechtigten zurückzuübertragen, wenn sie Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden. Zwar wurde in der DDR davon ausgegangen, daß die Neubauern an den ihnen übertragenen Grundstücken Eigentum erworben hatten (vgl. m. w. N. BG Dresden, Beschl. v. 6.5.1992 - BSZ - W 2/92 -, VIZ 1992, 278, 279 f.). Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß das Eigentum der Neubauern zahlreichen Beschränkungen unterlag. Der Eigentümer konnte gerade nicht frei über die Sache verfügen (vgl. § 903 BGB), sondern war zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Das Eigentum war an die Bewirtschaftung des Grundstücks geknüpft, unverkäuflich, unverpachtbar, unbelastbar und nur beschränkt vererblich (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Bodenreform vom 3.9.1945, Verordnungsblatt für die Provinz Sachsen 1945, S. 28; abgedruckt bei Blümmel/Rodenbach, Rückerstattung und Entschädigung, Berlin 1990 Buchst. F. S. 15) und damit faktisch auf die Stellung eines Pächters reduziert. Da Artikel 233 § 2 Abs. 1 EGBGB nur solche Rechte als Eigentum übergeleitet hat, die nach den Wertmaßstäben der bundesdeutschen Zivilrechtsordnung ihrer Art nach eigentumsfähig sein können, muß für die Frage, ob das durch die Bodenreform geschaffene Eigentum eine rückübertragungsfähige Eigentümerstellung begründet, die Bewertung unter Berücksichtigung des BGB erfolgen. Dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverständnis ist der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff des Art. 14 Grundgesetz immanent, so daß stets eine privatautonome Verfügungsbefugnis Voraussetzung ist. Diese unterliegt nur unter den Voraussetzungen der Artikel 14 Abs. 2 , 14 Abs. 1 Satz 1 GG Einschränkungen. Hiermit lassen sich die weitgehenden Verfügungsbeschränkungen und öffentlich rechtlichen Bindungen, denen der Neubauer unterworfen war, nicht vereinbaren. Vielmehr ist festzustellen, daß das Eigentum, das der Kl. an seinen Bodenreformgrundstücken innegehabt hat, kein persönliches Eigentum im Sinne von §§ 22 ff. ZGB, § 3 EGZGB war.

Wie sich aus der Legaldefinition des Begriffs Vermögenswert in § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG ergibt, ist als Vermögenswert jedoch auch jeder selbständig verkehrsfähige, wirtschaftliche Wert anzusehen, so daß dazu nicht nur das Volkseigentum, sondern auch bloße Nutzungsrechte an Grundstücken zählen. Erforderlich ist auch nicht, daß der Inhaber des Nutzungsrechts darüber uneingeschränkt verfügen kann. Es genügt, daß das Nutzungsrecht einen erfaßbaren wirtschaftlichen Wert hat. Um ein solches Nutzungsrecht handelt es sich bei dem Bodenreformbesitz der Neubauern, so daß sich darauf grundsätzlich auch ein Rückübertragungsanspruch beziehen kann.

Der Neubauer hatte ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück erworben. Dies folgt aus den verschiedenen Besitzwechselverordnungen (vgl. etwa Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.8.1975 [GBl. I S. 629)] - Besitzwechselverordnung 1975 -). Diesen ist zu entnehmen, daß zwischen Neubauer und staatlichem Bodenfonds keine rein schuldrechtliche Beziehung begründet wurde. Der Neubauer hatte vielmehr innerhalb der aufgezeigten Schranken eine unmittelbare und absolut wirkende Sachherrschaft über das Bodenreformgrundstück (so auch BG Dresden, a. a. O., S. 281; ähnlich Krüger, Die Rechtsnatur des sogenannten Siedlungseigentums der Neubauern, DtZ 1991, 385 f.).

Der Anspruch des Kl. auf Rückübertragung dieses Nutzungsrechts ist be-gründet, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG vorliegen. Durch § 1 Abs. 3 VermG sind solche Vorgänge erfaßt, die durch unlautere Machenschaften beeinflußt waren. Ein hierauf gestützter Restitutionsantrag setzt voraus, daß der betroffene Vermögenswert aufgrund unlauterer Machenschaften, etwa durch Nötigung oder durch Machtmißbrauch von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurde. Danach müssen die unlauteren Machenschaften auf die Entziehung des Vermögenswertes dergestalt ausgerichtet gewesen sein, daß die Einwirkung und der Verlust des Vermögenswertes im Sinne einer Zweck-Mit tel-Relation unmittelbar miteinander verknüpft waren. Wie sich des wei-teren aus dem Wortlaut, insbesondere den Regelbeispielen ergibt, ist § 1 Abs. 3 VermG auf Exzesse im Einzelfall zugeschnitten. Es sind in erster Linie die Fälle gemeint, in denen etwa die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte veräußerte oder auf sein Eigentum verzichtete (vgl. BT-Drs. 11/7831, abgedruckt in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, herausgegeben von Brunner u. a., Teil E 100.1).

Die letztgenannten Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kl. sah sich von staatlicher Seite genötigt, auf sein Bodenreformeigentum zu verzichten, um zu seiner Tochter nach Westdeutschland ausreisen zu können, bei der er seinen Lebensabend verbringen wollte. Zwar gab es in der ehemaligen DDR keine gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer die Erteilung einer Ausreisegenehmigung notwendig an die Voraussetzung geknüpft war, daß der Ausreisewillige zuvor auf sein Vermögen, insbesondere auf Grund und Boden verzichtete. Die allgemeine Genehmigungspraxis ging jedoch dahin, daß für die endgültige Ausreisegenehmigung und Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR stets unabdingbar die Veräußerung des Vermögens oder der Verzicht darauf gefordert wurde (vgl. auch: Ordnung Nr. 0118/77 des Ministers des Innern und des Chefs der Volkspolizei vom 8.3.1977, abgedruckt in der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 1, S. 471 ff.). Anhaltspunkte dafür, daß gerade bei dem Kl. entgegen den ehemaligen Gepflogenheiten verfahren worden ist, sind für die Kammer nicht ersichtlich (vgl. auch Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, VermG, Stand 1992, § 1 Rdnr. 70).

An einem restitutionsrechtlich relevanten Zusammenhang zwischen staatlichem Machtmißbrauch und Eigentumsverlust würde es jedoch fehlen, wenn der Kl. seinen Grundbesitz - im Einklang mit der damaligen Rechtsordnung der DDR - auch dann verloren hätte, wenn er sich nicht aus den dargelegten Gründen zur Verzichtserklärung genötigt gesehen hätte. Dies würde insbesondere zutreffen, wenn der Kl. sein Eigentum am Bodenreformland nach den einschlägigen besitzwechselrechtlichen Vorschriften - unabhängig von dem erklärten Verzicht - allein deswegen verloren hätte, weil er die Bewirtschaftung der Nutzfläche aus Altersgründen aufgeben mußte. Letzteres trifft indessen nicht zu. Im einzelnen stellt sich die Rechtslage insoweit wie folgt dar: Nach § 8 der BesitzwechselVO 1975 konnten Besitzer von Bodenreformgrundstücken, denen die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Grundstücks nicht mehr möglich war, die Rückführung in den staatlichen Bodenfonds beantragen, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Nach § 9 der genannten Verordnung konnten zudem die Bodenflächen vom Rat des Kreises entzogen werden, wenn die Grundstücke nicht entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik genutzt wurden. Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall gewesen, wenn ein LPG Mitglied, das seine Bodenreformflächen zur genossenschaftlichen Nutzung in die LPG eingebracht hatte, aus Altersgründen an der genossenschaftlichen Bewirtschaftung nicht mehr in der Lage war (vgl. hierzu auch §§ 7 Abs. 1, 24 des Gesetzes über die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3.6.1959 [GBl. I Nr. 36, 577 ff.;]; §§ 19, 45 des Gesetzes über die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2.7.1982 [GBl. I Nr. 25, 443 ff.]). Hätte sich der Kl. etwa entschlossen, seinen Lebensabend im Einzugsbereich der LPG zu verbringen, wäre er LPG-Mitglied und Eigentümer der Bodenreformflächen geblieben und hätte im Jahre 1990 aufgrund des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grudnstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 - Bodenreformgesetz 1990 (GBl. I 1990, S. 134) - Volleigentum an den Grundstücken erhalten. Ein Umzug innerhalb der DDR hätte lediglich zur Folge gehabt, daß er zwar seine Mitgliedschaft in der LPG verloren hätte, nicht jedoch zwangsläufig sein Eigentumsrecht an den Bodenreformgrundstücken, so daß er auch in diesem Fall heute Eigentümer der Flächen wäre. Zu dieser Beurteilung sieht sich die Kammer aufgrund der besonderen Sachkunde und beruflichen Erfahrung eines ihrer an der Urteilsfindung beteiligten ehrenamtlichen Richters in der Lage. Dieser Erkenntnis stehen die oben genannte Besitzwechselverordnung und die LPG-Gesetze vom 3. Juni 1959 und vom 2. Juli 1982 nicht entgegen. Nach alledem bestand zwischen der staatlichen Einflußnahme auf den Kl. und dem Vermögensverlust ein unmittelbarer Zusammenhang i. S. einer verwerflichen Mittel-Zweck-Relation nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VermG.

Der Anspruch des Kl. ist auch nicht aufgrund von § 4 Abs. 2 und 3 VermG ausgeschlossen, da die Grundstücksflächen dem Volkseigentum zugeführt und nicht wieder einem Neubauern zugewiesen wurden, so daß gutgläubiger Eigentumserwerb eines Dritten ausscheidet.

Schließlich scheitert der Klageerfolg auch nicht daran, daß dem Kl. eine Rechtsposition, wie er sie früher innehatte, nicht mehr (rück)übertragen werden kann, da es das Rechtsinstitut des beschränkten Bodenreformeigentums auf Grund des o. g. Gesetzes vom 6. März 1990 nicht mehr gibt. Andererseits ist eine Rückübertragung von Volleigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne gleichermaßen unmöglich, da der Kl. niemals Inhaber einer solchen Rechtsposition war. Dies kann aber nicht zur Folge haben, daß an den Kl. überhaupt nichts zu übertragen ist. Die Abschaffung des Bodenreformeigentums beruht auf dem Bodenreformgesetz vom 6. März 1990 (a. a. O.). Durch dieses Gesetz wurden die in den einschlägigen Rechtsvorschriften enthaltenen Verfügungsbeschränkungen aufgehoben, welches die Erstarkung von Bodenreformeigentum zu "Volleigentum" bei denjenigen Neubauern bewirkt hat, die noch im Besitz ihrer Flächen waren. Das Gesetz enthält zwar keine Bestimmungen bezüglich der Grundstücke, die zu DDR-Zeiten in den Bodenfonds zurückgefallen sind. Dessen bedurfte es jedoch nicht, da insoweit das damals noch zu erlassende Vermögensgesetz eine umfassende und abschließende Regelung treffen sollte. Nutzungsrechte (vgl. § 2 Abs. 2 VermG) unterlagen, soweit sie in Einklang mit den Regelungen der Besitzwechselverordnung in den Bodenfonds zurückgefallen waren, nicht der Restitution nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VermG. Wurden jedoch Bodenreforminhaber - wie hier - aufgrund unlauterer Machenschaften aus ihrer Rechtsposition verdrängt, müssen sie denjenigen gleichgestellt werden, die nach dem Bodenreformgesetz von 1990 jetzt Volleigentum an den Flächen erworben haben. Denn es würde dem Anliegen des Vermögensgesetzes wie des Bodenreformgesetzes zuwiderlaufen, allein aufgrund der Rechtsänderung - Abschaffung der alten Rechtspositionen - diejenigen vollends rechtlos dastehen zu lassen, die einer Maßnahme nach § 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ausgesetzt waren. Mit Rücksicht auf diese Rechtsänderung stellt sich das Bodenreformeigentum des Kl. rückschauend als Volleigentum dar, welches gleichsam mit einer entsprechenden latenten Anwartschaft ausgestattet war. Dieser Rechtsposition wurde der Kl. durch den staatlichen Machtmißbrauch beraubt, so daß ihm dieses Recht - nunmehr als Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne - mit Rechtskraft dieses Urteils einzuräumen ist. Die Umwandlung des eingeschränkten Bodenreformeigentums in Volleigentum durch das Bodenreformgesetz hat lediglich zur Folge, daß nunmehr ein entsprechender Sperrvermerk unterbleibt, ohne daß deswegen die Rückgabe des Grundstückes unmöglich wäre (vgl. Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, RWS-Kommentar, Stand: Januar 1993, § 1 Rdnr. 21).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: In den Entscheidungen des Kreisgerichts Dresden (ZOV 92, 225) und des Verwaltungsgerichts Dessau geht es um die Rückgabefähigkeit von Bodenreformland an ehemalige "Neubauern". Der kritische Punkt in beiden Entscheidungen ist die Frage, ob Rückführung von Bodenreformland in den Bodenfonds überhaupt dem Geltungsbereich des Vermögensgesetzes unterliegen kann.

Bei dem sog. Bodenreformland handelt es sich um landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden, der mit der sog. demokratischen Bodenreform des Jahres 1945 aus dem staatlichen Bodenfonds im Wege der Aufsiedlung an Neubauern, d. h. an landlose oder landarme Bauern, Landarbeiter, Vertriebene aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten, Kleinpächter, Arbeiter, Handwerker usw. verteilt worden war. Dieses später üblicherweise als "Arbeitseigentum" bezeichnete Bodenreform-eigentum war kein vollwertiges Eigentum im Sinne des § 903 BGB, denn es war zweckgebunden - nämlich an die Bewirtschaftung des Grund und Bodens geknüpft -, grundsätzlich unverkäuflich, unverpachtbar, unbelastbar und nur beschränkt vererblich; das Grundbuch enthielt in Abt. II einen entsprechenden Bodenreform Vermerk. Konnte ein Bodenreform Eigentümer das ihm übergebene Land infolge Todes, Krankheit oder aus Altersgründen nicht mehr zweckentsprechend bewirtschaften, so fiel es wieder an den Bodenfonds zurück und wurde neu vergeben. Der Besitzwechsel wurde je nach zeitlicher Lage des Falles auf der Grundlage der Besitzwechselverordnungen vorgenommen. Die Bodenreformwirtschaft konnte auch durch Beschluß der Landesbodenkommission (später des Rates des Bezirkes) aus Gründen, die in der Person des Bauern lagen, entzogen werden; das gleiche galt, wenn ein Bodenreformeigentümer seine Neubauernwirtschaft ohne ordnungsgemäße Rückgabe verlassen hatte. Von diesen Konsequenzen waren alle Bauern gleichermaßen betroffen, gleich, ob es sich dabei um einen sog. Fluchtfall handelte oder um einen Ortswechsel innerhalb der damaligen DDR. Der Entzug erfolgte durch Verwaltungsakt; dabei ging der Betroffene aller Erstattungs- oder sonstigen Ansprüche verlustig (vgl. § 9 Abs. 1 der Besitzwechselverordnung vom 21. Juni 1951).

Die Anwendung der "normalen" Rückfallklausel bei Bodenreformeigentum kann regelmäßig nicht mit Enteignungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 1 a VermG gleichgesetzt werden, weil es sich nicht um eine besondere, politisch diskriminierende Maßnahme handelte, sondern eine besondere Ausformung des eher einem Dienst- und Treueverhältnis ähnelnden beschränkt vererblichen Nutzungsrechts, das von vornherein nicht mit der Kategorie bürgerlich rechtlichen Eigentums vergleichbar war.

Allerdings ist dem Gericht zuzustimmen, daß vom Restitutionsprinzip des Vermögensgesetzes nicht nur Volleigentum, sondern auch andere dingliche Rechte, ja selbst schuldrechtliche Rechtspositionen erfaßt sind, also der mindere Rechtscharakter des Bodenreform-Eigentums eine Restitution nicht von vornherein ausschließt. Allerdings kommt als materiell-rechtlicher Anknüpfungspunkt nicht § 1 Abs. 1 a VermG in Betracht, sondern die Auffangklausel des § 1 Abs. 3 VermG. Auch hierin ist dem Gericht zu folgen: Trotz der gebotenen restriktiven Interpretation werden solche Ansprüche immer dann geprüft werden müssen, wenn selbst nach DDR-Recht und der dort üblichen Verwaltungspraxis nicht alles mit rechten Dingen zuging. Dies gilt insbesondere für solche Fälle, in denen für den Bodenreform Eigentümer nachweislich eine akute Gefahr für Leben und/oder Gesundheit oder Freiheitsverlust durch drohende Unrechtshandlungen staatlicher Stellen bestand und in denen er - trotz vorhandenen Willens zum Weiterbetrieb seiner Wirtschaft - durch "Amtsmißbrauch" oder ähnlich zu wertende staatliche Maßnahmen gezwungen wurde, seinen Hof und ggf. seine Heimat zu verlassen. Diese Fälle werden vor allen Dingen im Zusammenhang mit der in verschiedenen Wellen erfolgten "Zwangskollektivierung", insbesondere nach Propagierung des sog. Klassenkampfes auf dem Lande ab 1952 nicht selten sein. Auch Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG sind denkbar, wenn der Entzug des Bodenreformlandes durch ein rechtsstaatswidriges Strafurteil erfolgte, das heute im Rahmen der strafrechtlichen Rehabilitierung nach dem 1. SED Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29. Oktober 1992 aufgehoben wird.

Das Gericht setzt sich schließlich auch - im Ergebnis zutreffend - mit der Frage auseinander, ob eine Restitution nicht rechtlich daran scheitern muß, daß eine Rechtsposition, wie sie der Bodenreformeigentümer zum Zeitpunkt des Verlustes seines Eigentums hatte, heute nicht mehr gibt. Dieses Problem stellt sich jedoch vergleichbar bei einer Vielzahl von Rechtsinstituten, insbesondere Nutzungsrechten des ehemaligen DDR Rechts. Es kann nicht zur Folge haben, daß die Betroffenen, obwohl die Flächen faktisch vorhanden sind, einem vollständigen Restitutionsausschluß unterliegen, während andererseits diejenigen, die keinen besonderen Unrechtsmaßnahmen unterlagen und sich systemkonform in der Zwangskollektivierung verhalten haben, durch das Modrow-Gesetz vom 6. März 1990 (Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform) als "beati possidentes" nunmehr über Volleigentum verfügen können. Wäre den Betroffenen nicht in besonderem Maße politisch diskriminierendes Unrecht geschehen, hätten sie nämlich wie die übrig gebliebenen Bodenreformbegünstigten seit dem 6. März 1990 ebenfalls Volleigentum.

Selbst wenn man sich dieser Argumentation verschließt, wäre noch immer zu prüfen, welche BGB-konforme Rechtsposition unterhalb der Eigentumsebene als mit dem Bodenreform-Eigentum am ehesten vergleichbare Rechtsposition eingeräumt werden könnte (Nießbrauch? Erbpacht?); auch in anderen Bereichen hat der Gesetzgeber ja wenig Hemmungen, aus DDR Nutzungsrechten, seien sie nun rechtlich abgesichert oder nur faktischer Art, neue Rechtspositionen zu gewähren (Sachenrechtsbereinigungsgesetz!). Auch die mit dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz geschaffenen Abwicklungsvorschriften der Bodenreform (Art. 233 §§ 10 ff. EGBGB) sehen ja trotz inhaltlicher Änderung des Bodenreformeigentums durch das Modrow Gesetz vom 6. März 1990 ein die Besitzwechselverordnungen nachzeichnendes Zuteilungsverfahren vor, das dem Zuteilungsberechtigten durch Gewährung privatrechtlicher Ansprüche auf Bewilligung der unentgeltlichen Auflassung des Grundstücks mehr zubilligt, als er nach dem nach dem 6. März 1990 geltenden DDR-Recht hätte erhalten können. Dr. HERMANN-JOSEF RODENBACH, Bonn