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Neubau

BGHVI ZR 270/8613.10.1987GE 1988, 85

BGB § 823; BauforderungssicherungsG (GSB) §§ 1, 2; Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ban- ken Nr. 19 Abs.2; Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen Nr. 21 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Neubau; Umbau; Ausbau; Baugeld; Pfandrecht; Baugeldempfänger; Treuhandkonto

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Unter den Kosten"eines Baues" im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB sind sowohl Ko sten eines Neubaus im Sinne von § 2 Abs. 2 GSB als auch eines von § 2 Abs. 2 GSB nicht erfaßten Umbaues oder Ausbaues schon errichteter Gebäude zu verste hen.

b) Zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues bestimmte Geldbeträge sin d auch dann "Baugeld", wenn die zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers be stimmte Hypothek oder Grundschuld erst nach der Darlehensauszahlung im Grundbuch eingetragen wird. Entscheidend ist die Vereinbarung über die dingliche Sicherung.

c) "Baugeld" im Sinne von § 1 Abs. 3 GSB unterliegt nicht dem Pfandrecht der Kre ditinstitute nach Nr. 19 Abs. 2 AGB der Banken bzw. Nr. 21 Abs. 2 AGB der Sparkassen, wenn und soweit dem Kreditinstitut die Baugeldeigenschaft bekannt ist.

d) Zur Verpflichtung des Baugeldempfängers, ein Treuhandkonto für das Baugeld zu eröffnen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist die Rechtsnachfolgerin der Firma Sch., die ein Malereiunternehmen betrieben hatte. Die se führte im Jahre 1984 an den unter Denkmalschutz stehenden Häusern R.-Straße und T.-Straße in O. als Subunternehmerin der als Generalunternehmerin auftretenden T.-Bau-Betreuungs-GmbH (im folgen den TBB genannt) Malerarbeiten aus. Der Bekl. war bis Februar 1985 Geschäftsführer der TBB.

Für die Eigentümer der beiden zu sanierenden Häuser waren jeweils Treuhänder tätig. Sie verwalteten Bankkredite, aus denen sämtliche Sanierungskosten bestritten wurden. Für das Haus R.-Straße stellte die Volksbank D. eine nicht durch Grundpfandrechte gesicherte Zwischenfinanzierung zur Verfügung, aus der zunächst Handwerkerrechnungen bezahlt wurden. Im November 1984 wurde der Zwischenkre dit durch ein Darlehen der B. Landesbank abgelöst. Zu dessen Sicherung wurde am 10. Januar 1985 eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Der Bankkredit für das Haus T.-Straße war bereits vor Auszahlung durch Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch gesichert.

Entsprechend dem Baufortschritt und nach Vorprüfung der ihr vorgelegten Handwerkerrechnungen durch den beauftragten Architekten forderte die TBB von den Treuhändern jeweils Abschlagszahlungen an, aus denen sie Leistungen von Handwerkern vergütete. Auf die Rechnungen der Firma Sch. vom 10. und 31. Dezember 1984 und vom 24. Januar 1985, in denen diese Abschlagszahlungen in Höhe von 3 x 30.000 ,-- DM für das Projekt R.-Straße und 2 x 30.000,-- DM für das Projekt T.-Straße forderte, zahlte die TBB jedoch nichts. Nachdem sich Anfang Januar 1985 wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der TBB eingestellt hatten, verrechneten die Banken, bei denen die TBB Konten unterhielt, auf Grund der Bank geschäftsbedingungen ihre gegen die TBB bestehenden Forderungen mit den Kontenguthaben. Am 6. März 1985 wurde Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der TBB gestellt.

Die Kl. hat die Auffassung vertreten, der Bekl. habe dadurch, daß er die erhaltenen Geldbeträge nicht an die Firma Sch. weitergeleitet, sondern dem Zugriff der Banken überlassen habe, vorsätzlich gegen Schutzvorschriften des Baugeldsicherungsgesetzes (GSB) verstoßen und sei daher verpflichtet, an sie 130.000,-- DM nebst Zinsen zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil des Zinsan spruches stattgegeben. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht geht davon aus, bei den von den beiden Treuhändern an die TBB überwie senen Beträgen habe es sich in Höhe von 80.000,-- DM bzw. 50.000,-- DM um Gelder gehandelt, die für die Firma Sch. bestimmt gewesen seien. Die Mittel seien "Baugeld" im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 449 = BGBl. III 213-2) gewesen. Voraussetzung hierfür sei nicht, daß das Grundpfandrecht bereits bei Auszahlung des "Baugeldes" be stehe. Der Bekl. hafte der Kl. als Rechtsnachfolgerin der Firma Sch. gegenüber wegen vorsätzlicher Verletzung von § 1 Abs. 1 GSB persönlich. Er habe vorsätzlich gehandelt, als er die von den Treu händern an ihn ausgezahlten und zur Weiterleitung bestimmten Geldbeträge nicht an die Firma Sch. weitergeleitet, sondern auf den Konten der TBB belassen habe, wo sie dem unmittelbaren Zugriff der Bank für die Verrechnung mit anderen Verbindlichkeiten derTBB unterlegen hätten.

II. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision des Bekl. mit Erfolg. 1. Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht. a) Unbegründet ist die Rüge der Revision, soweit sie sich gegen die Anwendung von § 1 GSB auf Um bauten und Sanierungen wendet, wie sie hier in Frage stehen. Aus der Fassung der §§ 1 bis 4 GSB er gibt sich, daß das Gesetz auch insoweit Anwendung finden soll. § 1 GSB spricht von der Herstellung eines "Baues", ohne den Begriff näher einzugrenzen. Vorschriften für "Neubauten" enthalten nur die §§ 2 bis 4 GSB. In § 2 Abs. 2 GSB ist der "Neubau"-Begriff besonders definiert. § 3 GSB erstreckt die Ver pflichtung des § 2 zur Führung eines Baubuches ausdrücklich auch auf Umbauten. § 1 GSB bezieht sich deshalb, wie bereits das Reichsgericht in RGZ 84, 192 angedeutet hat, auf "jede Art von Bau" (vgl. auch Meyer, JZ 1954, 140, 141). Unter den Kosten "eines Baues" im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB sind da her sowohl die Kosten eines Neubaues im Sinne von § 2 Abs. 2 GSB als auch eines von § 2 Abs. 2 nicht erfaßten Umbaues des Ausbaues schon errichteter Gebäude zu verstehen (vgl. Hagelberg, Komm. zum GSB, § 1 Anm. 12). Entgegen der Ansicht der Revision muß eine Umbaumaßnahme nicht in die Bausubstanz eingreifen und eine weitgehende bzw. wesentliche Umgestaltung des Bauwerkes bewirken, damit für die hieran betei ligten Handwerker und Lieferanten die Schutzwirkung durch das GSB eintritt. Eine solche einschrän kende Gesetzesauslegung findet nicht nur im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Gegen sie spre chen, wie das Berufungsgericht mit Recht anführt, auch der gesetzgeberische Zweck sowie der Um stand, daß dann eine genaue Grenzziehung nach dem Ausmaß der Umbaumaßnahmen, die unter den Schutz des GSB fallen, nicht möglich wäre. Insbesondere ist das Interesse der Handwerker und Baulie feranten an dem ihnen durch das Gesetz für ihre Forderungen gewährten Schutz nicht von dem Umfang des Umbaues abhängig. Es kann dahinstehen, ob auch Kosten für reine Schönheitsreparaturen unter den Begriff "Kosten eines Baues" im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB fallen. Kosten für Sanierungen und Re novierungen alter Häuser fallen jedenfalls dann darunter, wenn - wie im Streitfalle - Innenwände in er heblichem Umfang versetzt und die sanitären Einrichtungen erneuert werden, und zwar auch dann, wenn dabei die Fassade des Hauses nicht umgestaltet wird. In Fällen dieser Art gehören dann auch Ma lerarbeiten, die im Zusammenhang mit solchen Sanierungen und Modernisierungen eines Hauses anfal len, zur "Herstellung eines Baues" im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB und die hierfür entstehenden Kosten zu den "Kosten eines Baues" im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB.

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Baugeldeigenschaft der für das Haus R.-Straße gewähr ten Geldbeträge nicht bereits deshalb verneint, weil die zur Sicherung der Auszahlung bestimmte Grundschuld erst im Januar 1985 im Grundbuch eingetragen worden ist, während die B. Landesbank das Darlehen bereits im November 1984 ausgezahlt hat. " Baugeld" sind nach § 1 Abs. 3 GSB alle zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues bestimmten Geldbeträge, wenn sie "in der Weise ge währt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke dient". Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Gewährung des Dar lehens von der Sicherung durch Grundpfandrechte abhängig gemacht wird. Entscheidend ist die Vere inbarung über die dingliche Sicherung des Darlehens, nicht der Zeitpunkt ihrer Erfüllung. Die Baugeldei genschaft wird nicht dadurch beseitigt, daß die Eintragung erst nach der Darlehensauszahlung erfolgt. 2. Den weiteren Rügen der Revision hält das Berufungsurteil jedoch nicht stand.

a) Zweifelhaft ist es bereits, ob die TBB für das Objekt R.-Straße Mittel von dem von der B. Landesbank gewährten Kredit erhalten hat. Das Berufungsgericht hat dazu keine genauen Feststellungen getroffen. Die Revision beruft sich darauf, daß das Landgericht von dem Treuhänder für dieses Sanierungsvorha ben eine Auskunft eingeholt hat, aus der hervorgeht, daß die TBB von dem bei der Volksbank D. unter haltenen Konto des Bauherrn aufgrund des von dieser Bank gewährten Zwischenkredits bereits 432.000,--DM erhalten hatte, ehe die B. Landesbank mit der Auszahlung des Darlehens begann, daß dieses Konto bereits mit 878.125,87 DM überzogen war, als die Überweisungen der B. Landesbank in Höhe von 306.000,-- DM und 450.000,-- DM eintrafen und damit auch die am 29. November 1984 und am 13. Dezember 1984 von dem Konto des Bauherrn bei der Volksbank D. abgeflossenen Beträge von je 82.000,-- DM ebenfalls nicht aus dem grundpfandrechtlich gesicherten Kredit der B. Landesbank, sondern aus der nicht durch Hypothek oder Grundschuld abgesicherten Finanzierung durch die Volks bank D. stammten. Das Berufungsgericht hätte sich mit diesem Inhalt der Auskunft des Treuhänders auseinandersetzen müssen, weil die Kl. selbst darauf in ihrer Berufungsbegründung Bezug genommen hatte. Trifft diese Auskunft zu, dann handelt es sich bei den Zahlungen, die von dem Konto des Bau herrn bei der Volksbank D. abgebucht wurden, nicht um Baugeld.

b) Verfahrensfehlerhaft kommt das Berufungsgericht auch zu der Feststellung, daß die Firma Sch. zu der Zeit, als der Treuhänder des Projektes R.-Straße Geldbeträge an die TBB überwiesen hat, Anspruch auf Baugeld hatte.

Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe aufgrund des von dem Treuhänder für dieses Projekt vorgelegten Generalunternehmervertrages nicht davon ausgehen dürfen, daß von den insge samt an die TBB geflossenen 596.000,--DM nach dem vertraglich vorgesehenden Zweck etwas dazu gedient hat, die Forderungen der Rechtsvorgängerin der Kl. zu decken. Aus der von der Kl. in Bezug ge nommenen Auskunft des Treuhänders ergibt sich sogar das Gegenteil. Nach dem von ihm vorgelegten Gerneralunternehmervertrag war für alle Bauleistungen ein Festpreis von 820.000,-- DM vereinbart worden. Der Betrag sollte in Raten gezahlt werden. Die ersten 85% dieser Summe, nämlich 697.425,- DM, waren danach für Abbruch, Rohbauarbeiten, Dachrenovierung, Fenster, Elektroinstallation, Hei zungsanlage, Putzarbeiten, Restaurierung des Außenmauerwerks, Innenausbau, sanitäre Installation und Fußböden bestimmt. Erst die nächsten 5% waren nach Fertigstellung des Innenausbaus ein schließlich der Malerarbeiten fällig. Falls diese Vereinbarung noch Bestand hatte, und falls es sich bei den Zahlungen des Treuhänders um "Baugeld" handelte, so durfte der Bekl. von den erhaltenen 596.000,--DM an die Rechtsvorgängerin der Kl. überhaupt noch nichts zahlen. Denn soweit Baugelder nur nach einer vom Sinn und Zweck des § 1 GSB bestimmten Auslegung die Verwendungsregeln der Ab sätze 1 und 2 dieser Vorschrift für jede einzelne Rate (Senatsurteile vom 19. November 1985 - VI ZR 148/84 - BauR 1986, 235 = VersR 1986, 167) und vom 14. Januar 1986 - VI ZR 164/84 - BauR 1986, 370, 374 = VersR 1986, 548, 550).

c) Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision ferner mit Recht rügt, auch darauf eingehen müssen, ob die TBB nicht bereits ihr für die beiden Bauvorhaben überwiesene Gelder gemäß § 1 GSB verwendet hat.

aa) Die Revisionserwiderung weist allerdings zutreffend darauf hin, daß der Baugläubiger grundsätzlich nur darlegungspflichtig für die Höhe des vom Empfänger erhaltenen Baugeldes ist (vgl. zuletzt Se natsurteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 287/85 - BauR 1987, 229 = VersR 1987, 614), während der Baugeldempfänger den Verwendungsnachweis zu führen hat (Senatsurteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82 - BauR 1984, 658 = VersR 1984, 1071). Im allgemeinen ist der Tatrichter auch nicht verpflichtet, auf diese Regelung der Darlegungslast besonders hinzuweisen, besonders dann nicht, wenn - wie im Streitfalle - der Kl. die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Darlegungslast ausdrücklich er wähnt und dem Bekl. anheimstellt, im einzelnen auszuführen, welche Rechnungen er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Baugeld bezahlt hat. Seiner Darlegungspflicht kam der Bekl. auch nicht bereits dadurch nach, daß er unter Beweisantritt vortrug, das für die Bauvorhaben überwiesene Geld habe die TBB für Handwerker, Architekten sowie für die Stadt O. verwendet. Abgesehen davon, daß nicht er sichtlich ist, wieso die TBB berechtigt war, Teile vom "Baugeld" zur Befriedigung von Forderungen der Stadt O. abzuzweigen, reicht eine derart pauschale Behauptung im allgemeinen nicht aus.

bb) Im Streitfall hatte das Landgericht jedoch die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Baugeldsi cherungsgesetz sei auf den vorliegenden Fall eines Umbaues nicht anzuwenden. Der Bekl. hat im Beru fungsverfahren in erster Linie diese Urteilsauffassung verteidigt. Er durfte sich grundsätzlich auch da rauf beschränken und brauchte seinen Tatsachenvortrag so lange nicht zu ergänzen bis das Beru fungsgericht ihn gemäß § 139 ZPO ausdrücklich darauf hinwies, daß es die Auffassung des Gerichts des ersten Rechtszuges möglicherweise nicht teile und daher weiteren Sachvortrag des Bekl. erwarte (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, 1378 und vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80 - LM § 256 ZPO Nr. 127 = NJW 1984,1556, 1557; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Oktober 1984 - VI ZR 18/83 - VersR 1985, 140, 142). Für einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts ist jedoch nichts ersichtlich. Er kann nicht hinreichend zuverlässig daraus entnommen werden, daß das Beru fungsgericht die Parteien unmittelbar vor Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags im Termin vom 16. Juni 1986 auf die Beweislast hingewiesen hat.

d) Aufgrund der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen konnte das Berufungsgericht schließ lich auch nicht davon ausgehen, daß der Bekl. dadurch vorsätzlich zum Nachteil der Firma Sch. gegen das Verwendungsgebot von Baugeld verstoßen hat, daß er erhaltenes Baugeld auf dem Konto der TBB belassen und dort dem Zugriff der Banken für die Verrechnung mit Bankverbindlichkeiten ausgesetzt hat.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings die Bestimmung der Nr. 19 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, wonach die in den Besitz oder die Verfügungsgewalt der Bank ge langten oder noch gelangenden Rechte, einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Bank selbst, als Pfand für alle Ansprüche der Bank gegen den Kunden dienen (vgl. BGHZ 93, 315, 326), nicht grundsätzlich nichtig, soweit sie der Bank eine Verrechnung ihrer Forderungen gegen den Kunden zu Lasten solcher Kundenguthaben erlaubt, die den Vorschriften des GSB unterliegen. Die Grundsätze, die zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession führen, die den die Warenkreditgläubiger sichernden verlän gernden Eigentumsvorbehalt ins Leere laufen ließe (BGHZ 55, 34, 35, 72, 308, 310), können hier - wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht - keine entsprechende Anwendungen finden, da die beiden Fallkonstellationen nicht miteinander vergleichbar sind.

Es mag dahinstehen, ob ein Anspruch auf Auszahlung von Baugeld an Baufremde abgetreten werden darf (bejahend Hagelberg, aaO, § 1 Anm. 38, verneinend Palandt/Putzo, BGB, 46. Aufl. Einf. vor § 607, Anm. 3 g) und daher gemäß § 851 ZPO auch deren Pfändung unterliegt (Hagelberg, aaO. § 1 Anm. 44). Ist das Baugeld ausgezahlt und nicht auf einem besonderen Treuhandkonto verbucht, dann ist es der Pfändung durch andere Gläubiger bzw. dem Pfandrecht der Banken nach Nr. 19 Abs. 2 AGB der Ban ken (= Nr. 21 Abs. 2 AGB der Sparkassen) ausgesetzt. Eine solche Pfändung durch Personen, die nicht Baugläubiger sind, ist zwar nicht im Sinne des Schutzanliegens des Gesetzes zur Sicherung der Bauforderungen. Der Gesetzgeber hat aber keine Sicherungsmöglichkeiten vorgesehen, die anderen Gläubigern des Baugeldempfängers einen Zugriff auf das Baugeld verwehren können. Es ist vielmehr nach dem Gesetz grundsätzlich allein Sache des Baugeldempfängers, dafür zu sorgen, daß das Bau geld seiner Zweckbestimmung zugeführt wird.

bb) Der Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Verwendungspflicht von Baugeld steht auch nicht entgegen, daß der Bekl. nicht selbst die empfangenen Geldbeträge zweckwidrig verwendet hat, sondern sie von den Banken gemäß Nr. 19 Abs. 2 AGB der Banken beansprucht worden sind, bei denen die TBB Konten unterhielt. Die Zuwiderhandlung gegen § 1 GSB kann auch in einem Unterlassen beste hen, nämlich in der nicht erfolgenden Verwendung, wie sie in § 1 GSB vorgeschrieben ist (vgl. Hagelbe rg, aaO, § 5 Anm. 14). Ermöglicht deshalb ein Baugeldempfänger vorsätzlich die Pfändung von Bau geld, so verstößt er in gleicher Weise gegen § 1 Abs. 1 GSB, wie wenn er es unmittelbar Personen zu wendet, die nicht an der Herstellung des Baues beteiligt sind (vgl. Hagelberg, aaO, § 1 Anm. 46 a) Mit Recht geht daher auch das Berufungsgericht davon aus, daß ein Baugeldempfänger, der das erhaltene Baugeld nicht auf Treuhandkonten hat überweisen lassen und es bewußt auf einem normalen Bankkon to beläßt, obwohl er damit rechnen muß, daß seine Bank wegen seiner erheblichen Verbindlichkeiten bei ihr aufgrund Nr. 19 Abs. 2 AGB der Banken auf dieses Bargeld zurückgreift, vorsätzlich gegen § 1 GSB verstoßen kann.

Zur Bejahung eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 GSB genügt es auch, daß der Baugel dempfänger Baugeld auf dem Konto beläßt, und dabei billigend die Möglichkeit in Kauf nimmt, daß die Bank ihre Rechte aus Nr. 19 Abs. 2 ihrer AGB geltend macht. Hinzukommen muß nicht, daß er auch in der Lage ist, den pfändenden Gläubiger aus anderen Mitteln zu befriedigen (so aber Hagelberg, aaO, § 1 Anm. 46 a). Der Baugeldempfänger ist deshalb spätestens dann, wenn er aufgrund seiner Vermö genslage damit rechnen muß, daß die Bank, bei der er ein Konto unterhält, auf dem sich Baugeld befin det, auf dieses zurückgreifen wird, verpflichtet, ein besonderes Treuhandkonto für das Baugeld zu eröffnen.

cc) Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß der Bekl. davon ausgehen durfte, das auf Bankkonten der TBB liegende Baugeld unterliege gar nicht dem Pfandrecht der Banken nach Nr. 19 Abs. 2 AGB der Banken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen Vermögenswerte nicht diesem Pfandrecht, wenn sie der Bank mit ein er bestimmten Zweckbestimmung zugeleitet werden, die Bank aber diesen Auftrag ablehnt (BGH, Urtei le vom 6. Mai 1968 - II ZR 228/65 - WM 1968, 695 und vom 30. November 1972 - II ZR 115/71 - WM 1973, 167) oder die Ausführung des Auftrags daran scheitert, daß die Bank wegen der Zahlungseinstellungen des Kunden den Girovertrag gemäß Nr. 17 AGB der Banken einseitig aufhebt (BGHZ 74, 129, 132 f) bzw. wenn ein Kunde der Bank Wertgegenstände erkennbar nur zur vorübergehenden Aufbewahrung anvertrauen will (BGH, Urt. vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 208/57 - NJW 1959, 142 = WM 1958, 1480) sowie immer dann, wenn der Bank bekannt ist, daß die auf dem Konto eingehenden Gelder dem Konto inhaber nur als Treuhänder zustehen und dieser auch den Willen hat, die Beträge nur treuhänderisch für den Treugeber auf dem Konto anzulegen (BGHZ 61, 72, 77). Der alle diese Entscheidungen beherr schende Grundgedanke, das Pfandrecht der Banken an Vermögenswerten auszuschließen, die für die Bank erkennbar einer besonderen Zweckbestimmung dienen, führt dazu, daß den Banken nach Nr. 19 Abs. 2 AGB der Banken bzw. den Sparkassen nach Nr. 21 Abs. 2 AGB der Sparkassen auch kein Pfandrecht an "Baugeld" im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB zusteht, wenn und soweit es ihnen bekannt ist, daß es sich bei den auf ein Kundenkonto überwiesenen Beträgen um solches Geld handelt (vgl. schon OLG Düsseldorf WM 1983, 919, 922). Hatte die B. Landesbank daher die Kenntnis, daß es sich bei den Überweisungen der Treuhänder der beiden Sanierungsvorhaben um "Baugeld" handelt, das sogar sie selbst zur Verfügung gestellt hatte, dann durfte sie dieses nicht zur Verrechnung mit ihren Forderun gen gegen die TBB heranziehen und der Bekl. brauchte mit einem solchen Zugriff nicht zu rechnen.