Nettomietspiegel und durchschnittliche Betriebskosten
WiStG § 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer vereinbarten Bruttomiete mit dem Berliner Mietspiegel 1998 sind die durchschnittlichen Betriebskosten nach dem GEWOS-Endbericht zugrunde zu legen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Für den Mietspiegel 1998, der erstmals Nettokaltmieten ausweist, sind die verfliesten Wände im Bad und ein Sondermerkmal für das Kleingewerbe nicht mehr zu berücksichtigen. Entsprechend vorstehender Ausführungen ergibt sich ein Zuschlag von 50 % zum Mittelwert; zu dem Nettokaltmietzins sind die durchschnittlichen Betriebskosten nach dem Endbericht der GEWOS hinzuzurechnen (2,10 DM; vgl. LG Berlin, GE 1999, 378). Ortsüblich war daher ein Mietzins von (9,54 + 7,75) : 2 + 2,10 = 10,75 DM. Zulässig war ein Mietzins von (10,75 + 20 %) 12,90 DM x 66,16 qm = 853,46 DM.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Veröffentlichung des Mietspiegels Berlin (West) 1998 mit Nettomieten war zunächst zweifelhaft, wie die ortsübliche Bruttomiete festgestellt werden könnte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 24. August 1999 hat sich die 65. Kammer der wohl herrschenden Rechtsprechung angeschlossen, da die durchschnittlichen Betriebskosten nach dem GEWOS-Endbericht zu den Nettowerten des Mietspiegels hinzurechnen sind.