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Nettomietspiegel und durchschnittliche Betriebskosten

LG Berlin65 T 68/9924.08.1999GE 1999, 1428

WiStG § 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer vereinbarten Bruttomiete mit dem Berliner Mietspiegel 1998 sind die durchschnittlichen Betriebskosten nach dem GEWOS-Endbericht zugrunde zu legen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für den Mietspiegel 1998, der erstmals Nettokaltmieten ausweist, sind die verfliesten Wände im Bad und ein Sondermerkmal für das Kleingewerbe nicht mehr zu berücksichtigen. Entsprechend vorstehender Ausführungen ergibt sich ein Zuschlag von 50 % zum Mittelwert; zu dem Nettokaltmietzins sind die durchschnittlichen Betriebskosten nach dem Endbericht der GEWOS hinzuzurechnen (2,10 DM; vgl. LG Berlin, GE 1999, 378). Ortsüblich war daher ein Mietzins von (9,54 + 7,75) : 2 + 2,10 = 10,75 DM. Zulässig war ein Mietzins von (10,75 + 20 %) 12,90 DM x 66,16 qm = 853,46 DM.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Veröffentlichung des Mietspiegels Berlin (West) 1998 mit Nettomieten war zunächst zweifelhaft, wie die ortsübliche Bruttomiete festgestellt werden könnte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 24. August 1999 hat sich die 65. Kammer der wohl herrschenden Rechtsprechung angeschlossen, da die durchschnittlichen Betriebskosten nach dem GEWOS-Endbericht zu den Nettowerten des Mietspiegels hinzurechnen sind.

Nettomietspiegel und durchschnittliche Betriebskosten — LG Berlin 65 T 68/99 — vera