Nettomiete zzgl. Mehrwertsteuer für Streitwertberechnung
GKG § 41
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert für eine Räumungsklage ist nach dem Jahresbetrag der Nettomiete zzgl. der vertraglich vereinbarten Mehrwertsteuer zu berechnen. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 41 Abs. 2 GKG ist, wenn wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt wird, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt.
Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 GKG ist, sofern das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts maßgebend, es sei denn, das einjährige Entgelt ist geringer. Dann ist dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 GKG umfaßt das Entgelt nach S. 1 neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Das Nettogrundentgelt umfaßt aber auch die vertraglich vereinbarte Mehrwertsteuer (KG, Beschluß vom 29. März 2005 - 8 W 20/05 -; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 41 Rz. 25. m.w.N.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anm.: Ebenso der 8. Senat durch Beschluß vom 4. Juli 2005 - 8 W 44/04.
Der Streitwert einer Räumungsklage ist nach dem Jahresbetrag der Nettomiete zu berechnen. Ist nach den Vereinbarungen der Parteien Mehrwertwertsteuer zu zahlen, ist der Streitwert nach der Nettomiete zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Streitwert einer Räumungsklage, nach dem die Gebühren berechnet werden, bestimmt sich nach dem Jahresbetrag der Nettomiete. Nach einer älteren Entscheidung (NZM 2000, 659) hatte das Kammergericht gemeint, die Mehrwertsteuer sei "einzubeziehen". Das Landgericht hatte bei Festsetzung des Streitwerts nur die Nettomiete berücksichtigt und nicht die vereinbarungsgemäß zu zahlende Mehrwertsteuer. Die sofortige Beschwerde war erfolgreich.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 8. Juni 2005 verwies der 12. Senat des Kammergerichts auf die Rechtsprechung des 8. Senats und meinte, der Streitwert sei nach dem Jahresbetrag der Nettomiete zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen.