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Nennung der von Legionellen befallenen Wohnung und Name des Eigentü-mers in der Einladung zur Eigentümerversammlung

OLG München20 U 7051/2027.10.2021GE 2022, 365

WEG §§ 23 ff.; DSGVO Art. 2 Abs. 1, Art. 4, Art. 6, Art. 82

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die DSGVO auch für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Dabei ist ein Dateisystem jede geordnete manuelle Datensammlung.

2. Es verstößt nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung, wenn der Verwalter mit der Tagesordnung Informationen über von Legionellen befallene Wohnungen und die Namen der Wohnungseigentümer mitteilt, wenn Zweck der Informationen die Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen einschließlich Finanzierung zur Beseitigung des Legionellenbefalls ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Einladung zur Eigentümerversammlung enthielt unter TOP 2 „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung“ die Information, welche konkreten Einheiten mit welcher Intensität von einem festgestellten Legionellenbefall betroffen waren; dabei wurden auch die Nachnamen der Eigentümer genannt. Der Kl. hält das für einen Verstoß gegen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die DSGVO ist - anders als die Bekl. behaupten - auf den hier zu entscheidenden Fall anwendbar. Denn gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt sie auch für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Dabei ist ein Dateisystem jede geordnete manuelle Datensammlung (beckOK, DSG-VO, Art. 2 Rn. 4). Dass der Name des Kl. bei der Bekl. zu 1) nicht in einer Datei, sondern nur zusammenhanglos auf losen Zetteln zu finden wäre, ist schwer vorstellbar und wird von den Bekl. auch nicht behauptet. Gemäß Art. 4 DSGVO stellt bereits die Verwendung der gespeicherten Daten eine „Verarbeitung“ im Sinne der Verordnung dar.

2. Entgegen der Ansicht des Kl. war die Verarbeitung seiner Daten in der mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verschickten Tagesordnung (K 1, dort Ziffer 22) rechtmäßig, Art. 6 DSGVO.

a) Der vom Kl. behauptete gegen die DSGVO verstoßende Tagesordnungspunkt 22 „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung“ enthält die Information, welche zur Miteigentümergemeinschaft gehörenden Häuser und konkrete Einheiten mit welcher Intensität von dem festgestellten Legionellenbefall betroffen sind, wobei die Nachnamen der Eigentümer genannt werden.

b) Entgegen dem Dafürhalten des Kl. war die Verwendung auch der jeweiligen Eigentümernamen im konkreten Fall rechtmäßig, Art. 6 Abs. 1 lit c), lit f).

aa) Die Bekl. zu 1), die damalige Hausverwaltung, war ebenso wie die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und die Überprüfung der Leitungen rechtlich verantwortlich (vgl. Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 111. Trinkwasserverordnung Rn. 42). Die Bekl. zu 1) war der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber hinaus vertraglich zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet.

bb) Die Angabe der Namen der einzelnen Eigentümer in der verschickten Tagesordnung war auch erforderlich. Nur so konnte die Bekl. zu 1) sicherstellen, dass die eingeladenen Miteigentümer über alle für die durchzuführende „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung“ erforderlichen Informationen verfügten und die „Aussprache und Beschlussfassung“ vollständig durchführen konnten (vgl. BeckOK, Datenschutzrecht, Art. 6 DSGVO Rn. 17). Denn nur bei Kenntnis, wer von den Teilnehmern der Eigentümerversammlung von dem Legionellenbefall betroffen war, konnten die übrigen Miteigentümer die einzelnen Redebeiträge zutreffend einordnen und Nachfragen an die betroffenen Eigentümer stellen, etwa zum Umfang der Arbeiten in den betroffenen Wohnungen oder an den im Sondereigentum stehenden Wasserarmaturen (vgl. VGH 20 CS 14.1663), oder zu - auch vom Kl. selbst behaupteten - angekündigten Mietminderungen des betroffenen Mieters, und mit den betroffenen Eigentümern über etwaige Ansprüche der Miteigentümergemeinschaft oder die Verteilung der entstandenen und noch anfallenden Kosten diskutieren.

cc) Dass - wie der Kl. behauptet - die einzelnen Miteigentümer seinen Namen auch anhand der Wohnungsnummer in Erfahrung hätten bringen können, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Denn aus der von ihm angeführten Teilungserklärung ergibt sich der Name der Käufer der einzelnen Wohnungen gerichtsbekannt nicht. Eine als Anhang zur Teilungserklärung vorhandene Eigentümerliste kann keine Aktualität beanspruchen, so dass die einzelnen Eigentümer sich, um die Identität des derzeitigen Eigentümers einer betroffenen Wohnung zu erfahren, wiederum an die Hausverwaltung, die hiesige Bekl. zu 1) hätten wenden müssen. Dies zeigt im Umkehrschluss, dass die Namensnennung bereits in der Tagesordnung erforderlich war. Eine bloße Unbequemlichkeit der Informationsbeschaffung, wie vom Kl. behauptet, liegt gerade nicht vor.

dd) Dass die Interessen des Kl. an der Nichtnennung seines Namens überwiegen würden, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich; die Bekl. zu 1) und die Wohnungseigentümergemeinschaft waren zum Vorteil des Kl. zur endgültigen Unterbindung des Legionellenbefalls in der klägerischen Wohnung tätig. Auch ist die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft (vgl. OLG München, 32 Wx 177/06, juris Rn. 9). Die unsubstantiierte Behauptung des Kl., dass ein potentieller Käufer „abgesprungen“ sei, führt nicht zu einer anderen Beurteilung; im Gegenteil wäre ein erst kürzlich beseitigter Legionellenbefall im Verkaufsobjekt dem potentiellen Käufer gegenüber unzweifelhaft vom Kl. selbst zu offenbaren gewesen.

3. Die Weitergabe der Mailadresse des Kl. hat das Landgericht - von der Berufung unangegriffen - ebenfalls zutreffend für rechtmäßig gehalten. Auf die Begründung im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Gleiches gilt für den erstinstanzlich behaupteten Anspruch wegen der Sichtbarkeit der Mailadresse in einem Anschreiben des Bekl.vertreters.

4. Unabhängig von Vorstehendem scheidet ein Anspruch gegen den Bekl. zu 2) schon deshalb aus, weil dieser nicht „Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Aus der eMail des Bekl. zu 2) vom 9. August 2019 (Anlagen K 5 - K 8) kann der Kl. nichts für sich herleiten, weil der Bekl. zu 2) dort zwar einen Verstoß des Bekl. zu 1) gegen die DSGVO eingeräumt, selbst allerdings keine Leistung versprochen oder in irgendeiner Weise eine Verpflichtung für seine Person geschaffen oder eine bestehende Schuld bestätigt hat. Wie im vergleichbaren Fall von Erklärungen eines Schädigers im Straßenverkehr („Schuldbekenntnis“ des Unfallfahrers) fehlt es - wie im Regelfall - an einem Rechtsbindungswillen des Erklärenden (vgl. Palandt, BGB, § 781 Rn. 9 m.w.N.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die mit dem Tagesordnungspunkt mitgeteilten Informationen über die von einem Legionellenbefall betroffenen Wohnungen nebst deren Eigentümern zwecks Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung verstoßen nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Einladung zur Eigentümerversammlung enthielt unter TOP 2 „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung“ die Information, welche Häuser und konkreten Einheiten mit welcher Intensität von einem festgestellten Legionellenbefall betroffen waren; dabei wurden auch die Nachnamen der Eigentümer genannt. Der Kläger hält das für einen Verstoß gegen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die DSGVO ist auf den hier zu entscheidenden Fall anwendbar, denn sie gilt auch für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Dabei ist ein Dateisystem jede geordnete manuelle Datensammlung. Dass der Name des Klägers bei der Beklagten zu 1) nicht in einer Datei, sondern nur zusammenhanglos auf losen Zetteln zu finden wäre, ist schwer vorstellbar und wird von den Beklagten auch nicht behauptet. Gemäß Art. 4 DSGVO stellt bereits die Verwendung der gespeicherten Daten eine „Verarbeitung“ im Sinne der Verordnung dar.

Die mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verschickten Informationen waren rechtmäßig. Dass mit der Tagesordnung Informationen verschickt wurden, welche zur Miteigentümergemeinschaft gehörenden Häuser und konkrete Einheiten mit welcher Intensität von dem festgestellten Legionellenbefall betroffen waren, wobei die Nachnamen der Eigentümer genannt wurden, verstieß nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung. Die beklagte Verwalterin war ebenso wie die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und die Überprüfung der Leitungen rechtlich verantwortlich, die beklagte Verwalterin war der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber hinaus vertraglich zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet.

Die Angabe der Namen der einzelnen Eigentümer in der verschickten Tagesordnung war auch erforderlich. Nur so konnte die beklagte Verwalterin sicherstellen, dass die eingeladenen Miteigentümer über alle für die durchzuführende „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung“ erforderlichen Informationen verfügten und die „Aussprache und Beschlussfassung“ vollständig durchführen konnten. Denn nur bei Kenntnis, wer von den Teilnehmern der Eigentümerversammlung von dem Legionellenbefall betroffen war, konnten die übrigen Miteigentümer die einzelnen Redebeiträge zutreffend einordnen und Nachfragen an die betroffenen Eigentümer stellen, etwa zum Umfang der Arbeiten in den betroffenen Wohnungen oder an den im Sondereigentum stehenden Wasserarmaturen oder zu angekündigten Mietminderungen der betroffenen Mieter, und mit den betroffenen Eigentümern über etwaige Ansprüche der Miteigentümergemeinschaft oder die Verteilung der entstandenen und noch anfallenden Kosten diskutieren. Dass die Interessen des Klägers an der Nichtnennung seines Namens überwiegen würden, ist nicht ersichtlich; die beklagte Verwalterin und die Wohnungseigentümergemeinschaft waren zum Vorteil des Klägers zur endgültigen Unterbindung des Legionellenbefalls in der Wohnung des Klägers tätig. Auch ist die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft.

Die nicht weiter substantiierte Behauptung des Klägers, dass ein potentieller Käufer „abgesprungen“ sei, führt nicht zu einer anderen Beurteilung; im Gegenteil hätte ein erst kürzlich beseitigter Legionellenbefall im Verkaufsobjekt dem potentiellen Käufer vom Kläger mitgeteilt werden müssen.