Negative bauliche Veränderungen nach Modernisierungsmaßnahmen
BGB §§ 555b, 555d
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Den Einbau einer zentral geregelten Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn die Decken um etwa 20 cm abgehängt werden müssen und das Gepräge der Wohnung als Altbauwohnung dadurch negativ verändert würde.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Entlüftungsanlage ist nicht zu dulden. Die möglichen Vorteile einer solchen Anlage (insbesondere bessere Ausnutzung der Heizenergie) wären jedenfalls dann wegen gleichzeitig eintretender Nachteile als aufgehoben anzusehen, wenn durch den Einbau der Charakter der Wohnung als Altbau verloren ginge. Der Auflage, die Angaben zur Anlage, insbesondere zu einer evtl. tieferen Decke, zum Verlauf des Stucks und zu den Fensteröffnungen zu konkretisieren, ist die Kl. nicht nachgekommen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn nach einem Fensteraustausch eine zentrale Abluftanlage eingebaut werden soll, wird oft ein Abhängen der Decken geplant, was wiederum häufig mit optisch beeinträchtigenden Auswirkungen verbunden ist. Das Landgericht Berlin (65. Kammer) hatte in einem denkmalgeschützten Altbau eine solche Baumaßnahme als unzumutbare Härte für den Mieter angesehen (GE 2016, 943). In einem vergleichbaren Fall hat die 67. Kammer nunmehr drei widersprechende Urteile, jeweils durch Einzelrichter, erlassen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin plante den Einbau einer zentral geregelten Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, wobei die Decke in zwei Zimmern und im Flur der Altbauwohnungen um etwa 20 cm abgehängt werden sollte. Im Duldungsprozess beriefen sich die Mieter darauf, dass sie Altbauwohnungen gemietet hätten und das Gepräge der Wohnung durch die Baumaßnahme negativ verändert werden würde.
Die Urteile
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der 67. Kammer des LG Berlin waren mehrere Berufungsverfahren dazu anhängig, die jeweils einem Einzelrichter zur Entscheidung zugewiesen waren. Im Verfahren 67 S 217/15 wurde die Duldungsklage abgewiesen, weil die möglichen Vorteile der Maßnahme (Energieeinsparung) durch die damit verbundenen baulichen Nachteile aufgehoben wären. Auch im Verfahren 67 S 193/15 meinte der Einzelrichter, der Mieter habe die Maßnahmen nicht zu dulden, weil das Gepräge der Wohnung als Altbauwohnung dadurch verloren ginge. Anders die Entscheidung im Verfahren 67 S 145/15. Den beiden Urteilen sei nicht zu folgen, weil es jedenfalls eine Modernisierungsmaßnahme sei und die Nachteile nur als Härtegründe vom Mieter nach § 555d BGB in der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht werden könnten. Die Einwendung erst im Rechtsstreit sei nicht zu berücksichtigen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dass die Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin nicht immer einer Meinung sind, ist mietrechtlicher Alltag. Dass aber in derselben Kammer von den Einzelrichtern widersprechende Auffassungen (im Urteil) vertreten werden und auch im Gespräch unter Mitwirkung des Vorsitzenden keine einheitliche Linie erreicht werden kann, ist neu. In der Sache ging es darum, ob nach der Mietrechtsreform negative bauliche Veränderungen durch Modernisierungsmaßnahmen ohne Weiteres dazu führen, dass der Mieter sie nicht zu dulden hat, oder ob er dies in der Frist des § 555d BGB als Härtegrund geltend machen muss.
Die Entscheidung der 65. Kammer (GE 2016, 943) war noch zum alten Recht ergangen; in § 554 BGB a. F. war geregelt, dass auch Energiesparmaßnahmen nicht zu dulden sind, wenn die baulichen Folgen erhebliche Nachteile für den Mieter bedeuten würden. Die in dieser Gesetzesfassung beispielhaft aufgeführten Härtegründe sollten auch nach der Gesetzesbegründung zur Mietrechtsreform weiter berücksichtigt werden. Der Mieter sollte aber die „eher personalen Härten“ (so die Gesetzesbegründung) fristgerecht geltend machen. Ich habe deshalb (Das neue Mietrecht, Rn. 5 zu § 555d) die Auffassung vertreten, dass für den Vermieter erkennbare negative bauliche Folgen vom Mieter nicht in der Ausschlussfrist geltend gemacht werden müssten, sondern objektiv den Begriff der Modernisierung ausschließen. Dieser Auffassung ist, soweit ersichtlich, niemand gefolgt (vgl. etwa Heilmann in Juris PK-BGB, 7. Auflage 2015, Rn. 8 zu § 555 d BGB). Das Urteil im Verfahren 67 S 145/15 (bauliche Folgen sind als Härtegrund fristgerecht vorzutragen) entspricht also durchaus der herrschenden Meinung. Ob die durch die Mietrechtsreform dadurch herbeigeführte Verschlechterung der Rechtsposition des Mieters vom Gesetzgeber so gewollt war, muss allerdings bezweifelt werden.