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Negativattest

BVerwGBVerwG 3 C 56.9623.04.1998ZOV 1998, 289

VermG § 3 Abs. 5, § 38 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Negativattest; Kostenfreiheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die durch § 38 Abs. 1 VermG begründete Kostenfreiheit erfaßt auch die Erteilung eines Negativattestes nach § 3 Abs. 5 VermG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bekl. berechtigt ist, von der Kl. für die Erteilung einer behördlichen Auskunft (Negativattest) Gebühren zu verlangen.

Die Kl., die für die Bundesanstalt für vermögensbedingte Sonderaufgaben ehemals volkseigene Grundstücksflächen verwaltet, richtete mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 eine Anfrage gemäß § 3 Abs. 5 VermG an den Bekl. um Auskunft, ob Anmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche für 32 bestimmte Grundstücke vorlägen. Mit Antwort vom 11. Januar 1994 teilte der Bekl. mit, daß Anmeldungen im Sinne des § 3 Abs. 3 VermG nicht vorlägen.

Mit Bescheid vom 26. Januar 1994 wurde für das "Negativattest" auf der Grundlage der Gebührenordnung des Landkreises K. eine Verwaltungsgebühr von 239 DM erhoben.

Nachdem die Bekl. ihren Widerspruch gegen den Gebührenbescheid zurückgewiesen hatte, erhob die Kl. Klage mit dem Ziel, Bescheid und Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Juli 1995 abgewiesen, soweit sie sich gegen den Gebührenbescheid richtet.

Die eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen Anhalt durch Urteil vom 22. Mai 1996 zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision der Kl. ist begründet. Das angefochtene Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es hat die Kostenfreiheit des § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990 (VermG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1994 (BGBl. I, S. 3610) zu Unrecht nicht auf Auskünfte nach § 3 Abs. 5 VermG bezogen.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß die eine Gebührenpflicht der Kl. begründenden Vorschriften des Landesverwaltungskostenrechts nur herangezogen werden dürfen, wenn bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Dies folgt daraus, daß das Landeskostenrecht dem Bundeskostenrecht nachgeordnet ist (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 14.89 - BVerwGE 84, 178 [180]). Regelt das Bundesrecht die Gebührenpflicht abschließend, ist für die Anwendung landesrechtlicher Gebührenvorschriften kein Raum.

2. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist der Senat der Ansicht, daß diese Beschränkung im vorliegenden Fall eingreift. Die von einem Teil der Rechtsliteratur und erstinstanzlichen Rechtsprechung geteilte Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. Redeker/Hirtschulz in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 38 Rn. 2; Jäckle in: Rädler, Raupach, Bezzenberger, VermG, § 38 Rn. 32; VG Leipzig in VIZ 1994, 197 [198], a. A.: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 38 VermG Rn. 3 f., VG Magdeburg, Beschluß vom 23. Dezember 1993 - 4 B 282/93 -), die Kostenbefreiung nach § 38 VermG beziehe sich nicht auf das Verfahren zur Wahrnehmung der Vergewisserungspflicht durch den Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 5 VermG, steht nicht im Einklang mit dem Bundesrecht.

Das Berufungsgericht zieht aus der Wortfassung und der systematischen Stellung des § 38 Abs. 1 VermG in Abschnitt VI ("Verfahrensregelungen") den Schluß, daß nur im Rahmen des durch den wirklichen oder vermeintlichen Berechtigten eingeleiteten Restitutionsverfahrens keine Kosten zu erheben seien. Eine derart restriktive Auslegung des § 38 Abs. 1 VermG ist weder vom Wortlaut der Vorschrift noch von ihrem Sinn gedeckt.

2.1 Unter "Verwaltungsverfahren" im Sinne von § 38 Abs. 1 VermG sind neben dem Restitutionsverfahren im engeren Sinne auch alle im Vermögensgesetz vorgesehenen und seiner Durchführung dienenden Annexverfahren zu verstehen. Hierzu gehört auch das "Vergewisserungsverfahren" gemäß § 3 Abs. 5 VermG. Das Vermögensgesetz dient in all seinen Bestimmungen dem Ziel, das Spannungsverhältnis zwischen Altberechtigten und jetzigen Verfügungsberechtigten zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Eine gedankliche Aufteilung dieses ganzheitlichen Komplexes in selbständige Einzelverfahren verbietet sich vor diesem Hintergrund; vielmehr sind die aus einzelnen Anspruchsgrundlagen abgeleiteten Verfahren lediglich Teilaspekte des Restitutionsverfahrens. Das so zu verstehende Verfahren wird insgesamt von § 38 Abs. 1 VermG erfaßt. Die Vergewisserungspflicht des Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 5 VermG ist auf das engste mit dem eigentlichen Restitutionsverfahren verflochten. Die Bestimmung dient der Klarstellung der Pflichten des Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 VermG, die ihrerseits von einer Antragstellung des Berechtigten nach § 30 VermG abhängen. Nach Überzeugung des Senats kann es daher nicht entscheidend darauf ankommen, ob es sich bei dem Vergewisserungsverfahren um ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG handelt.

Die Wortinterpretation rechtfertigt die Einschränkung der Kostenregelung aus § 38 Abs. 1 VermG - wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat - mithin nicht.

2.2 Dieses Ergebnis wird auch durch die Berücksichtigung historischer und teleologischer Auslegungskriterien nicht in Frage gestellt.

2.2.1 Das Vermögensgesetz ist noch als ein Gesetz der Volkskammer der DDR verabschiedet worden. Gleichwohl ist seine Ausrichtung auf das neue Rechtssystem offenkundig. Dies läßt eine stillschweigende Einbeziehung früherer DDR-Vorschriften (etwa der Verordnung über die staatlichen Verwaltungsgebühren vom 28. November 1962, GBl II, S. 837), deren Außerkraftsetzung voraussehbar war, fernliegend erscheinen. Hätte der Gesetzgeber in der damaligen Umbruchzeit die Kostenfrage nicht bereits in § 38 VermG als geregelt angesehen, hätte es nahegelegen, darüber zumindest mit dem Änderungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) eine ausdrückliche klarstellende Regelung zu treffen. Denn mit dieser Änderung wurde dem hier streitbefangenen Negativattest die Funktion beigelegt, als einziger Nachweis des Verfügungsberechtigten für die Erfüllung seiner Vergewisserungspflicht zu dienen, wobei die Auswirkungen in bezug auf einen höheren Verwaltungsaufwand auf der Hand lagen.

2.2.2 Selbst aus dem Regelungszweck des § 38 Abs. 1 VermG läßt sich seine Beschränkung auf das Restitutionsverfahren im engeren Sinne nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht läßt außer acht, daß auch die Vergewisserungspflicht des Verfügungsberechtigten dem Schutz des Restitutionsberechtigten dient. Sie zielt auf die Sicherung und Erhaltung von Rückübertragungsansprüchen Berechtigter, ist also insofern für den jetzigen Verfügungsberechtigten fremdnützig; denn bei Vorliegen eines Restitutionsantrags hat der Verfügungsberechtigte vorgreifliche Rechtsgeschäfte bis auf streng geregelte gesetzliche Ausnahmen zu unterlassen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG). Es wäre aber kaum mit dem Gerechtigkeitsgedanken vereinbar und kann daher nicht als gesetzgeberischer Wille unterstellt werden, daß zwar der Restitutionsberechtigte von Verfahrenskosten freigestellt, der zu seinen Gunsten in die Pflicht genommene Verfügungsberechtigte aber dafür auch noch mit Verfahrenskosten belastet werden sollte.