Nebenvertragliche Aufklärungspflichten
BGB §§ 651 Abs. 1, 433 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nebenvertragliche Aufklärungspflichten; Inkompatibilität von Heizkörpern und Heizkostenverteilern
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu den einen Fachbetrieb treffenden Aufklärungspflichten gegenüber Auftraggebern.
2. Ein Heizungsfachbetrieb muß darauf hinweisen, wenn neu zu installierende Heizkörper nicht mit den an im Gebäude vorhandenen Heizkörpern angebrachten Heizkostenverteilern kompatibel sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des zwischen den Parteien bestehenden Werklieferungsvertrages über vertretbare Sachen nach § 651 Abs. 1 Satz 2, 433 ff. BGB zu. Denn die Bekl. hat eine ihr aus diesem Vertrag erwachsene Aufklärungspflicht verletzt.
Eine Aufklärungspflicht ist die Pflicht, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren. Sie besteht dann, wenn der andere Teil nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf, Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 37. Hier ergab sich aus den Umständen des Falles eine Aufklärungspflicht der Bekl.: Sie hätten den Kl. darauf hinweisen müssen, daß die von ihr gelieferten und installierten Heizkörper nicht mit den im Mehrfamilienhaus des Kl. verwendeten Optronik-Heizköperverteilern kompatibel sind.
Denn mit der in Berlin geltenden Heizkostenverordnung und der damit verbundenen verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung sind Meßgeräte verschiedenster Art in den Berliner Wohnungen vorhanden. Diese hat die Bekl. als Fachfirma für sanitär- und Heizungstechnik zu kennen, wie der Kl. zutreffend in der Berufungsbegründung ausführt. Aber auch aufgrund der Besichtigungen von Nachbarwohnungen mußte der Bekl. bekannt sein, daß in dem vom Kl. bewohnten Haus eine Wärmeerfassung mittels Heizkostenverteilern erfolgte. Als Fachfirma hätte sie nach Auffassung der Kammer ermitteln müssen, ob diese an dem von ihr verkauften Heizkörper plan concept anzubringen waren, und den Kl. auch ungefragt darauf hinweisen müssen, daß hier Probleme entstehen können. Daß sie tatsächlich keine Kenntnis davon hatte, daß der Kl. zur Anbringung der Optronik-Heizkostenverteiler gezwungen war, ist daneben unerheblich. Insoweit durfte der Kl. auf die Sach- und Fachkunde der Bekl. vertrauen. Der Hinweis der Bekl., auch der Kl. als Eigentümer dieser Wohnung habe die Pflicht, sich über das Ablesesystem zu informieren, entlastet sie nicht. Wenn er eine Fachfirma mit dem Austausch von Heizkörpern beauftragt, darf er darauf vertrauen, daß sie ihn auch unaufgefordert über entscheidungserhebliche Vertragsumstände aufklärt, die ihm als Laien nicht bekannt sind.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Aufklärungspflicht durch eine Fachfirma für Heizungstechnik kam entgegen der Ansicht der Bekl. nicht in Betracht. Ob eine solche Pflicht besteht, ist keine durch Beweiserhebung ermittelbare Tatsache, sondern Ergebnis einer rechtlichen Bewertung von Tatsachen.
Dem Kl. ist durch diese Pflichtverletzung ein kausaler Schaden entstanden: Da die Eigentümergemeinschaft mit Recht vom Kl. verlangt, daß er an den von der Bekl. gelieferten Heizkörpern die im Haus gebräuchlichen Heizkostenverteiler anbringt, müssen die Heizkörper durch andere Heizkörper ersetzt werden. Die von der Bekl. gelieferten Heizkörper sind damit für ihn wertlos.
Der Kl. kann folglich von der Bekl. Schadensersatz in Höhe des von ihm aufgewendeten Kaufpreises für die fünf Heizkörper verlangen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer einen Handwerker beauftragt, darf erwarten, daß der Mann von seinem Fach etwas versteht. Das schließt eine Beratung ein, die den Auftraggeber vor "Dummheiten" bewahrt oder vor absehbaren Folgekosten oder Folgeproblemen. Das Landgericht Berlin hat deshalb einen Heizungsbauer zum Schadensersatz verurteilt, weil der einem Miethauseigentümer Designerheizkörper in eine Wohnung eingebaut hatte, der Verbrauch sich aber nicht mit dem ansonsten im Haus angebrachten Heizkostenverteilersystem ermitteln ließ. Der Heizungsbauer wurde verurteilt, obwohl die Initiative für den Einbau dieser Art von Heizkörpern vom Eigentümer ausgegangen war. Zum Thema: Im allgemeinen weiß man einigermaßen Bescheid über die Hauptpflichten aus Verträgen, also Leistung und Gegenleistung, die mängelfrei zu erbringen sind. Unklarheit herrscht indes nicht selten, was die Nebenpflichten angeht, die mit fast jedem Vertrag verbunden sind, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung bedürfte. In Gesetzestexten, auch im reformierten Schuldrecht, findet sich kein Hinweis auf Nebenpflichten. Es handelt sich um Richterrecht, das als Rechtsinstitut der "positiven Forderungs- oder Vertragsverletzung" aus dem Grundgedanken von Treu und Glauben des § 242 BGB und der Verschuldenshaftung des § 276 BGB abgeleitet wird. Nebenpflichten ergänzen die für das einzelne Schuldverhältnis kennzeichnenden Leistungspflichten teils als selbständige Pflichten, deren Erfüllung einklagbar ist, teils als unselbständige Pflichten, deren Verletzung lediglich Schadenersatzansprüche auslösen kann. Schon diese Unterscheidung macht es einem Kläger nicht leicht, im konkreten Fall den nach Ansicht des zuständigen Richters richtigen Klageantrag zu wählen. Inhaltlich lassen sich die Nebenpflichten in Leistungspflichten, Schutzpflichten, Mitwirkungspflichten, Aufklärungs- und Auskunftspflichten einteilen, wobei letzteren besondere Bedeutung zukommt, da sie nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten führen, deren Ausgang für die Kontrahenten schwer voraussehbar ist, zumal die Meinungen von Richtern darüber, was beim Vertragsschluß ungefragt angesprochen werden muß, unterschiedlich sein können.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In diesem Zusammenhang interessant ist ein Urteil des LG Berlin vom 26. Februar 2001, das eine Entscheidung des AG Charlottenburg aufgehoben hatte, in dem eine Beratungs-, Aufklärungs- oder Hinweispflicht eines Heizungsfachbetriebs gegenüber einem Kunden verneint wurde. Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer hatte sich anläßlich der Renovierung seiner Altbauwohnung aus dem Prospekt eines Lieferanten neue Heizkörper ausgesucht, die ihn optisch ansprachen und als pflegeleicht bei der Reinigung angepriesen wurden. Er fragte dann die Fachfirma, die er mit Arbeiten im Bad beauftragt hatte, ob man auch jene Heizkörper liefern könne. Der Werklieferungsvertrag kam zustande. Nachdem die Installierung erfolgt war, stellte der Mitarbeiter des Heizkostenerfassungsunternehmens fest, daß es nicht möglich war, an den neuen Heizkörpern Heizkostenverteiler anzubringen, die mit dem System der Heizkostenerfassung, wie es in dem Mehrfamilienhaus angewandt wurde, kompatibel waren.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Charlottenburg vertrat die Meinung, daß die Anbringung von Heizkostenverteilern nicht unter Gebrauch und Behandlung der Heizung falle, hinsichtlich derer Unterweisungspflichten bejaht werden könnten. Mit der Frage, wie eine Heizkostenerfassung erfolge, müsse sich der Lieferant und Installateur von Heizkörpern ohne ausdrückliche Nachfrage des Kunden nicht befassen.
Das Landgericht war dagegen der Auffassung, daß der Unternehmer den Kunden auf die fehlende Kompatibilität der neuen Heizkörper hätte hinweisen müssen. Eine Fachfirma für Heizungstechnik habe die in Berlin geltende Heizkostenverordnung und die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu kennen und die Kunden auf mögliche Probleme bei der Anbringung von Heizkostenverteilern hinzuweisen.
Der Lieferant wurde daher zum Schadensersatz in Höhe des für Lieferung und Installation gezahlten Betrages Zug um Zug gegen Rückgabe der Heizkörper verurteilt.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bemerkenswert ist, daß die Kammer in einem ersten Termin bei anderer Besetzung der Richterbank noch die Meinung vertreten hatte, daß lediglich ein Teilschadensersatz in Frage käme, weil der Kunde sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, da er es unterlassen hatte, Fragen zu stellen und sich selbst sachkundig zu machen. Erst nach nochmaliger Beratung hatte sich der Standpunkt durchgesetzt, daß vom Kunden nicht mehr zu verlangen sei, als daß er sich an eine Fachfirma wende.
Für Firmen und Kunden läßt sich der Rat ableiten, eher zuviel als zuwenig zu fragen, insbesondere wenn es um neue Techniken geht. Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, so wird es sich empfehlen, daß Lieferant und Kunde sich vergleichen und den Schaden teilen, statt den Streit um Nebenforderungen mit ungewissem Ausgang vor Gericht auszutragen.
Freilich setzt dies Einsicht und Bereitschaft auf beiden Seiten voraus. Fehlen diese, so läßt sich trefflich mit entsprechenden Kostenrisiken durch die Instanzen streiten.