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Nebentätigkeit eines Gerichtsvollziehers als Hausverwalter und Makler

VG BerlinVG 5 A 147.0626.06.2008unveröffentlicht

LBG Bln §§ 29 Abs. 1, 2, 30; GG Art. 2 Abs. 1, 14

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Tätigkeit als Makler und Hausverwalter steht im Widerspruch mit den dienstlichen Pflichten eines Gerichtsvollziehers.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Obergerichtsvollziehers. Er hat die Genehmigung einer Nebentätigkeit als Hausverwalter und Makler im Umfang von wöchentlich drei Stunden beantragt und die Einkünfte aus der Tätigkeit auf 200 Euro monatlich geschätzt. Der Direktor des für den Kl. zuständigen Amtsgerichts hat die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung abgelehnt, da eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei, weil der Kl. die Nebentätigkeit auch in seinem Gerichtsbezirk ausüben wolle. Im Widerspruchsverfahren hat der Kl. seinen Widerspruch ausdrücklich auf die Ablehnung der Nebentätigkeitsgenehmigung außerhalb seines Gerichtsbezirks beschränkt. Den Widerspruch des Kl. hat die Präsidentin des Kammergerichts zurückgewiesen. Mit der Klage verfolgt der Kl. sein Begehren auf Genehmigung der Nebentätigkeit weiter. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gemäß § 29 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes bedarf der Beamte zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung. Die einzige Ausnahme von der Genehmigungspflicht bilden die in § 30 des Landesbeamtengesetzes ausdrücklich davon ausgenommenen Nebentätigkeiten. Unter diese Ausnahmen fällt weder die Maklertätigkeit noch - wenn sie nicht der Verwaltung eigenen Vermögens dient - die Hausverwaltertätigkeit. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist - ohne, dass dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt wäre - zwingend zu erteilen, wenn die Ausschlussgründe des § 29 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes nicht vorliegen. Liegen sie vor, ist die Genehmigung zwingend zu versagen. Ein Ermessensspielraum oder eine Beurteilungsermächtigung steht dem Dienstherrn nicht zu (vgl. nur m.w.N. BVerwGE 84, 299, 300 f.). Das schließt allerdings nicht aus, dass für die Beurteilung der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auch die dienstlichen Anforderungen an das jeweilige konkrete Amt Bedeutung gewinnen und die Gestaltung und Festlegung dieser Anforderungen weitgehend im gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren organisatorischen und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn liegt (so BVerwG, ZBR 1977, 27, 28).

Bei der Beurteilung der dienstlichen Interessen und der Besorgnis der Beeinträchtigung dieser Interessen, können neben allgemeinen Gesichtspunkten auch für bestimmte Beamtengruppen - vor allem auf ihrer Aufgabenstellung beruhende - spezielle Faktoren maßgeblich sein. Darüber hinaus sind aber auch die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (BVerwG, ZBR 1977, 27, 28).

Der Begriff der dienstlichen Interessen ist weit auszulegen. Zu den dienstlichen Interessen gehört die Summe aller Erfordernisse, die das Bewältigen legitimer Amtsanliegen und das Funktionieren der Verwaltung bedingen. Dies sind Interessen, die entweder die Aufgabe der Behörde selbst betreffen oder mit den gesetzlichen Pflichten des Beamten (seiner Amtsführung oder seinem Ansehen) in einem Zusammenhang stehen (BVerwG, ZBR 1977, 27).

Die Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen muss nach verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung wahrscheinlich sein. Es muss ein vernünftiger Grund für die Annahme bestehen, eine solche Beeinträchtigung werde voraussichtlich eintreten. Wenn auch die Beeinträchtigung nicht in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich sein muss, so reicht die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, nicht aus (BVerwGE 67, 287, 293 f.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte dem Kl. zu Recht die Genehmigung für eine Nebentätigkeit als Makler und Hausverwalter verweigert. Der Kl. kann als Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig als Makler und Hausverwalter tätig werden.

Der Dienstherr des Kl. stellt, ohne dass dies aus Rechtsgründen beanstandet werden kann, hohe Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten und die Integrität eines Gerichtsvollziehers, um dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schützen. Der Gerichtsvollzieher ist in einem sensiblen Bereich tätig, in dem er als Beamter dem betroffenen Bürger in einer Ausnahmesituation gegenübersteht und oft erheblich in dessen bisheriges Leben eingreift. Er ist derjenige Teil der Justiz, der dem Bürger gegenübertritt, wenn es ernst wird. Diese Tätigkeit verlangt Beharrlichkeit und Nachdruck auf Seiten des Gerichtsvollziehers. Der Eingriff löst - wie auch der Kl. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - oft erhebliche Emotionen aus. Eine Vollstreckung bleibt den Betroffenen in Erinnerung. Der Gerichtsvollzieher tritt als Teil der Berliner Justiz - wie es die Bekl.

vertreterin treffend zusammengefasst hat - in das Rampenlicht.

Es ist nach Stand der Dinge wahrscheinlich, dass die Tätigkeit als Makler und Hausverwalter den Gerichtsvollzieher in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringt. Der Kl. erhält durch seine Tätigkeit Zugriff auf Informationen, die für seine Nebentätigkeiten nützlich sind. Dies sind Informationen, die sich andere erst gezielt beschaffen müssen (Zahlungsverhalten, Insolvenzen, damit Vermögensverhältnisse, notleidende Immobilien, freiwerdende Wohnungen). Eine Relevanz dieser Informationen nur für den Gerichtsbezirk des Kl. lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil Personen mobil sind und Immobilien und deren Besitzer in unterschiedlichen Bezirken belegen bzw. ansässig sein können. Der Gerichtsvollzieher erhält die Informationen früh und ohne Mühe, beiläufig, auch durch Gespräche im Kollegenkreis. Für einen Hausverwalter und Makler handelt es sich um Informationen, die für ihn sehr hilfreich sein können. Die Erfahrung zeigt, dass auch wenn eine Ausnutzung dieser Informationen nicht beabsichtigt ist, es dem Beamten in der entsprechenden Situation schwer fallen wird, die Augen davor zu verschließen.

Weitaus gravierender ist, dass die Tätigkeit als Makler und Wohnungsverwalter dem Ansehen des Gerichtsvollziehers und der Justiz abträglich ist. Makler- und Hausverwaltertätigkeit werden deshalb häufig gleichzeitig betrieben, weil sie sich gut miteinander vereinbaren lassen. Von dem praktischen Tätigkeitsbild und von den nötigen Kenntnissen her ergänzen sich Makler- und Hausverwaltertätigkeit nicht nur untereinander sondern auch mit der Gerichtsvollziehertätigkeit. Dies ist so deutlich, dass sich wie auch dem Beklagten, einem sachlich denkender Bürger der Verdacht aufdrängen darf, dass ein Gerichtsvollzieher bei seiner Nebentätigkeit als Makler und Hausverwalter Dienstliches und Privates vermengt. Dem Ansehen des Gerichtsvollziehers und seiner Behörde ist es auch abträglich, wenn Auftraggeber des Kl. diesen auswählen, weil sie sich Vorteile von dessen im Dienst erworbenen Kenntnissen erwarten. Der Beruf des Maklers und des Hausverwalters ist ebenso wie der des Gerichtvollziehers zudem stark konfliktbelastet. Das gilt insbesondere, wenn im Wohnungsbereich begehrte Objekte vermakelt werden. Die Provisionsforderung des Maklers wird häufig als nicht gerechtfertigt angesehen und dies führt zu gerichtlich ausgefochtenen Streitigkeiten. Der Hausverwalter hat die Vorgaben des Vermieters umzusetzen, was ebenfalls regelmäßig zu Konflikten führt. Auch insoweit ist der Kl. involviert, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt. Ist der Kl. bei diesen Konflikten als Gerichtsvollzieher bekannt, ist es sehr wahrscheinlich, dass auch von sachlich denkenden Bürgern schnell eine Verbindung zwischen Amt und Nebentätigkeit hergestellt wird.

Aus § 30 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes, der die Verwaltung eigenen Vermögens ohne Nebentätigkeitsgenehmigung zulässt, lässt sich nicht schließen, dass der Gesetzgeber für alle Bereiche der Verwaltung die Nebentätigkeit als Hausverwalter als unbedenklich angesehen hat. Das folgt schon daraus, dass auch eine solche genehmigungsfreie Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen ist, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der Gesetzgeber sieht auch bei der Verwaltung eigenen Vermögens durchaus das Erfordernis, ggf. einschreiten zu müssen, lässt den Dienstherrn aber erst dann eingreifen, wenn Dienstpflichten tatsächlich verletzt werden. Diese qualitativ andere Herangehensweise an die Lösung des Interessenkonflikts zwischen dienstlichen Erfordernissen und privaten Interessen des Beamten ist vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes zu sehen, der ein erheblich höheres Gewicht zukommt als dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 des Grundgesetzes). Allein diesem unterfällt die geringfügige Nebentätigkeit des umfassend alimentierten Beamten. Bei einer nicht solchermaßen privilegierten Nebentätigkeit soll der Dienstherr nicht abwarten müssen, bis das von ihm vorgegebene Bild des Gerichtsvollziehers in der Öffentlichkeit Schaden genommen hat.

Der Fall des Kl. weist keine individuellen Besonderheiten auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Dafür, dass die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bei dem Kl. aufgrund besonderer individueller Umstände nicht besteht, ist nichts ersichtlich. Der Kl. arbeitet weder im Innendienst noch in besonderen, konfliktfreieren Vollstreckungsbereichen. Er hat eingeräumt, Vollstreckungsaufträge aller Art, insbesondere auch Wohnungsräumungen durchzuführen. Als Makler will er im kritischen Bereich der Wohnungen, Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen und nicht etwa z.B. im Industriebereich tätig werden. Er hat selber eingeräumt, dass er seine dienstliche Tätigkeit als Obergerichtsvollzieher nicht wird geheim halten können. Es ist sehr wahrscheinlich, dass zumindest seine Auftraggeber wissen wollen, mit wem sie es zu tun haben und der Kl. wird insoweit zutreffend Auskunft erteilen müssen. Dasselbe gilt, wenn er in eigenen Provisionssachen oder als Zeuge in Verfahren des Hauseigentümers vor Gericht Angaben zum Beruf machen muss. Auch insoweit ist es unerheblich, dass der Kl. seine Nebentätigkeit nunmehr nur noch außerhalb seines Gerichtsbezirks ausüben will.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Nebentätigkeit eines Gerichtsvollziehers als Makler und Hausverwalter beeinträchtigt dienstliche Belange und ist daher nicht genehmigungsfähig, entschied das Verwaltungsgericht Berlin und wies die Klage eines Obergerichtsvollziehers an einem Berliner Amtsgericht, der auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch seinen Dienstherrn geklagt hatte, ab.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte im März 2005 bei seinem Dienstherrn eine Genehmigung für die genannte Nebentätigkeit im Umfang von drei Stunden wöchentlich und einem geschätzten Monatsverdienst von 200 € beantragt. Diesen Antrag hatte zuletzt die Präsidentin des Kammergerichts mit der Begründung zurückgewiesen, eine Nebentätigkeit als Makler schade dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass der Kläger ansonsten Insiderwissen erlange und dieses im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit verwerte.

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Kläger vorgetragen, seine Arbeitszeiten ließen sich durchaus mit der Nebentätigkeit vereinbaren. Zwar habe er als Gerichtsvollzieher Zugriff auf das elektronische Schuldnerverzeichnis; die hierin enthaltenen Informationen könne sich aber jeder verschaffen, so dass er aus seiner dienstlichen Tätigkeit keine Vorteile als Makler und Hausverwalter ziehe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation des Klägers nicht. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung dürfe versagt werden, wenn zu besorgen sei, dass die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtige. Dies sei hier der Fall. Der Dienstherr stelle zu Recht hohe Anforderungen an das Amt des Gerichtsvollziehers, der dem betroffenen Bürger häufig in emotional belastenden Ausnahmesituationen gegenüberstehe. Er stehe daher häufig im Rampenlicht der Öffentlichkeit. Gerichtsvollzieher erhielten dienstlich Zugriff auf Informationen, die sich andere erst gezielt beschaffen müssten. Es sei - selbst wenn dies nicht beabsichtigt sei - naheliegend, dass der Kläger seine Augen vor diesen Informationen nicht verschließen werde, wenn er als Makler und Hausverwalter tätig sei. Die Gefahr, Dienstliches und Privates miteinander zu vermengen, sei gerade in dem konfliktträchtigen Bereich des Wohnungsmarktes nicht von der Hand zu weisen. Das VG sah schließlich keine individuellen Besonderheiten, die ausnahmsweise eine Abweichung von diesen Grundsätzen rechtfertigen könne.