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Nebenleistung

LG Bonn6 S 272/9717.11.1997WuM 2000, 362

WoVermittG §§ 2, 5; BGB § 812

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nebenleistung; Makler; Provisionsanspruch; Wohnungsvermittler

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nebenleistungen des Maklers im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages lassen seinen Provisionsanspruch gegen den Mieter unberührt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat keinen Rückzahlungsanspruch bezüglich dieser gezahlten Maklerprovision nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 des Wohnungsvermittlungsgesetzes und in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 5. Kammer des Landgerichts Bonn (vgl. WM 1986, 348) ist davon auszugehen, daß sowohl der Umstand, daß die Bekl. als Vertreterin der Vermieterin das Mietvertragsformular vom 25./30.3.1993 ausgefüllt hat, als auch, daß sie für die Vermieterin die Wohnungsübergabe durchgeführt und unter dem 1.4.1993 "für den Eigentümer" das dazugehörige Protokoll unterzeichnet hat, nur als Nebenleistung des Maklers im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages anzusehen sind.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, daß die Bekl. die Heiz- und Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1993/94 und 1995/96 für die Eigentümerin und Vermieterin der an die Kl. als Mieter vermittelten Wohnung erstellt hat.

Gleichwohl ist auch dieser Gesichtspunkt nicht ausreichend, um der Bekl. ihren Anspruch auf das Maklerhonorar aus dem Grunde abzusprechen, weil sie als Verwalterin der streitbefangenen Wohnung anzusehen wäre.

Unwiderlegt hat die Bekl. in diesem Zusammenhang schon in erster Instanz vorgetragen, daß die an die Kl. übersandten Heiz- und Nebenkostenabrechnungen quasi ein "Abfallprodukt" ihrer Tätigkeit als Verwalterin für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft sind. Die von der Bekl. als Verwalterin der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft entfalteten Tätigkeiten sind jedoch nicht identisch mit dem Verwalterbegriff im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz. D. h., es muß sich insoweit um nach Abschluß des Mietvertrages entfaltete weitere Tätigkeiten handeln, die im Rahmen der Durchführung des Mietvertrages als Interessenvertretung des einzelnen Eigentümers gegenüber den Mietern unmittelbar ausgeübt werden.

Gerade hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Falle.

Im Zusammenhang mit den von ihr erstellten Nebenkostenabrechnungen für die Vermieterin der Kl. ist die Bekl. nicht mehr in unmittelbaren Kontakt zur Kl. getreten.

Vielmehr hat die Vermieterin der Kl. mit einem von ihr selbst verfaßten eigenen Anschreiben der Kl. die Nebenkostenabrechnungen übersandt.

D. h. die Vermieterin hat unter ihrem eigenen Briefkopf an die Kl. geschrieben und dabei lediglich auf die von der Bekl. durch den Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erstellte Rechnungslegung über die Heizung und Betriebskosten Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Vermieterin und nicht die Bekl. die Kl. gebeten, die ermittelte Nachzahlung mit der nächsten Mietzahlung zu überweisen und die neue Bruttomiete mitgeteilt.

Dieser Fall unterscheidet sich demnach ganz erheblich von den Fällen, die in der Rechtsprechung entschieden worden sind und in denen die Maklerin nach Zustandekommen des Mietvertrages für die einzelne Vermieterin einer Wohnung Mieten bei den Mietern angemahnt oder eingetrieben hat oder für diese Mieter Ansprechpartner für Mängelrügen gewesen ist.