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Nebenkostenvereinbarung in einem Franchisevertrag

LG Berlin60 O 176/2014.01.2022GE 2022, 360

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Geltendmachung weiterer verbrauchsunabhängiger Nebenkosten trotz begrenzter Vereinbarung.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage über Ansprüche aus einem beendeten Franchisevertrag. Der Kl. als Franchisenehmer hatte mit der Bekl. als Franchisegeber im Juli 2008 einen Vertrag zum Betrieb eines asiatischen Schnellrestaurants abgeschlossen, wobei der Vertrag auf Veranlassung der Bekl. - die Mieterin der Räumlichkeiten - hinsichtlich der Nebenkosten eine Regelung in Ziff. 12 Satz 1 enthielt, die den Kl. verpflichtete, „…verbrauchsabhängige Kosten wie Nebenkostenabrechnungen, Wartungskosten, Gebühren für Inspektionen und turnusmäßige Prüfungen (wie z. B. Elektro, Gas, Feuerlöscher), spezielle Reinigungskosten (Abluftanlagen, Schankanlage bzw. aus lebensmittelhygienischen Gründen) zu bezahlen, die ihm regulär der Franchise-Geber in Rechnung stellt …“

In den Folgejahren zog die Bekl. aufgrund einer Einzugsermächtigung beanstandungslos die Franchisegebühren und Nebenkosten (diese einschließlich verbrauchunabhängiger Kosten) vom Konto des Kl. ein, wobei die Nebenkostenvorauszahlungen zuletzt monatlich 840 € betrugen.

Im Dezember 2017 erstellte die Bekl. unter Beifügung einer Abrechnung seiner Vermieterin die Nebenkostenabrechnung für 2016 in Höhe von insgesamt 8.425,58 € und errechnete ein Guthaben in Höhe von 1.968,76 € brutto, das er an den Kl. auszahlte.

Nachdem der Kl. aufgrund der Corona-Pandemie finanzielle Verluste erlitten hatte, kündigte er den Franchisevertrag zum 18. 7. 2020 und gab die Geschäftsräume an die Bekl. zurück. Mit der Klage begehrt er u. a. Rückzahlung überzahlter Nebenkosten, soweit es sich um verbrauchsunabhängige Positionen in der Abrechnung von Dezember 2017 handelt. Er meint, dass diese mangels Verpflichtung ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kl. kann von der Bekl. die Zahlung von 6.205,80 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen.

Er hat im Jahr 2016 Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 10.080 € an die Bekl. geleistet. Dass die Initiative beim Lastschrifteinzug von der Gläubigerin und nicht - wie bei der Über­weisung - vom Schuldner ausgeht, steht der Annahme einer Leistung im bereicherungsrechtli­chen Sinn nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11.4.2006 - XI ZR 220/05 -, BKR 2006, 386, 385 m.w.N.). Diese Leistungen erfolgten in Höhe der geltend gemachten Klageforderung auch ohne Rechtsgrund.

1. Im Franchisevertrag ist formularmäßig keine wirksame Kostentragung des Kl. vereinbart worden. Gemäß Ziffer 12 Satz 1 des Vertrages war der Kl. verpflichtet, ,,verbrauchsabhängige Kosten wie Nebenkostenabrechnungen, Wartungskosten, Gebühren für Inspektionen und turnus­mäßige Prüfungen (wie z. B. Elektro, Gas, Feuerlöscher), spezielle Reinigungskosten (Abluftanlagen, Fettabscheider, Schankanlage bzw. und aus lebensmittelhygienischen Gründen) zu bezahlen, die ihm regulär der Franchise-Geber in Rechnung stellt [sic!]“. Es kann dahinstehen, inwieweit hierdurch eine Verpflichtung des Kl. zur Tragung verbrauchsabhängiger Nebenkosten und der enumerativ aufgelisteten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten begründet wurde. Denn insoweit begehrt der Kl. keine Rückzahlung.

a. Die allein streitgegenständlichen nicht enumerativ aufgelisteten verbrauchsunabhängigen Ne­benkosten sind bei objektiver Auslegung der Vorschrift keinesfalls auf den Kl. übergewälzt. Denn sie werden weder einzeln noch unter einem Oberbegriff erwähnt. Diese objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner orientierte Auslegung ist bei Formularbestimmungen auch maßgeblich (BGH, Urteil vom 8.4.2020 - XII ZR 120/18 -, GE 2020, 732 = NJW-RR 2020, 656, 657 m.w.N.).

Anders als in dem von dem Kl. in Bezug genommenen Urteil des OLG Celle vom 9.11.2018 - 2 U 81/18 - (GE 2019, 730), das eine Individualvereinbarung betraf und mit Urteil des BGH vom 8.4.2020 - XII ZR 120/18 - (GE 2019, 730) aufgehoben worden ist, geht es hier auch nicht etwa um die Frage, ob eine Umlage „sämtliche[r] Betriebskosten […] insbesondere […]“ inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bei objektiver Auslegung vielmehr schon an einem - bestimmten oder unbestimmten - Oberbegriff, der die streitgegenständlichen Positionen erfassen könnte. Ziffer 12 Satz 1 des Vertrages wählt vielmehr den Weg der Einzelauflistung und schließt damit nicht er­wähnte verbrauchsunabhängige Positionen aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus der lnbezugnahme auf „Betriebskostenabrechnungen“ oder dem rückbezüglichen Halbsatz ,,[ …], die ihm regu­lär der Franchise-Geber in Rechnung stellt“. Hiermit wird nur das zusätzliche Erfordernis einer Abrechnung der auf den Franchisenehmer wirksam umgelegten Nebenkosten statuiert. Für die von der Bekl. beanspruchte Konkretisierung einer mehrdeutigen Klausel durch schlüssiges Verhalten war hiernach kein Raum.

Entgegen der Auffassung der Bekl. ist der Kl. bei objektiver Auslegung auch nicht im Hinblick auf den zwischen der Bekl. und der … geschlossenen Mietvertrag zur Tragung der streitgegenständlichen Nebenkosten verpflichtet. Bereits der Wortlaut des Franchisevertrages gibt dafür nichts her. Die von der Bekl. in Bezug genom­mene Ziffer 2 bestimmt lediglich einen Vorrang des Mietvertrages vor den Regelungen des Fran­chisevertrages. Damit ist nicht die Aussage verbunden, dass die Regeln des Mietvertrages auch Geltung zwischen den Vertragsparteien des Franchisevertrages beanspruchen, sondern allen­falls bestimmt, dass die Regelungen des Franchisevertrages jenen des Mietvertrages nicht wi­dersprechen dürfen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den weiteren Bezugnahmen auf den Mietvertrag in Ziffern 1, 5, 7, 11, 13, 14 oder 17. Soweit Ziffer 13 Satz 3 des Franchisevertrages den Franchisegeber berechtigt, die Betriebskostenvorauszahlung unter Berücksichtigung der jährlichen Betriebskostenabrechnungen zum Mietvertrag gegenüber dem Franchisenehmer neu festzusetzen, enthält die Bestimmung keine eigenständige Nebenkostenumlage, sondern setzt diese voraus. Die Anpassungsbefugnis (auf einer zweiten Stufe) bezieht sich nur auf die (auf ei­ner ersten Stufe bereits) auf den Kl. übertragenen Nebenkosten. Die Bezugnahme auf den Mietvertrag trägt erkennbar dem Umstand Rechnung, dass die Bekl. nicht selbst über die Ne­benkosten abrechnet. Ein weitergehender Erklärungswert ist der Regelung bei objektiver Ausle­gung nicht zu entnehmen.

Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Kl. tatsächlich ein Exemplar des Mietver­trages ausgehändigt worden ist, ob dies bei einer (dynamischen) Verweisung auf den Mietvertrag in der jeweils geltenden Fassung ausgereicht hätte und ob vertragsfremde Verpflichtungen, auf deren Inhalt der Franchisenehmer keinen Einfluss hat, ohne Verstoß gegen § 305c BGB oder § 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB formularmäßig wirksam in einen Franchisevertrag mit Geltung zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber einbezogen werden können und im vorliegen­den Fall auch einbezogen worden sind.

b. Mit ihrer Behauptung, dem Kl. sei die Abhängigkeit des Franchisevertrages vom Mietvertrag bewusst gewesen und die Parteien hätten den Vertrag von vornherein so verstanden und gelebt, entzieht die Bekl. die streitgegenständliche Klausel auch nicht der gebotenen objektiven Aus­legung. Es trifft zu, dass jene vom objektiven Sinn abweichende Bedeutung maßgeblich ist, die die Parteien einer Klausel übereinstimmend beimessen (BGH, Urteil vom 20.1.2016 - VIII ZR 152/15 -, GE 2016, 321 = NJW-RR 2016, 526, 527 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist aber nicht festzustellen, dass sich die Parteien bei Vertragsschluss darüber einig gewesen sind, dass der Kl. entge­gen dem Wortlaut des Formularvertrages alle verbrauchsunabhängigen Betriebskosten tragen soll, die die Bekl. ihrerseits der Vermieterin schuldet. Der Umstand ist zwischen den Parteien streitig. Die Bekl. legt das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung (im Jahr 2008) nicht substantiiert dar, sondern zieht lediglich Rückschlüsse aus dem späteren klägeri­schen Verhalten. Die von ihr in Anspruch genommenen Indizien sind indes nicht stichhaltig. Allein der Umstand, dass der Kl. die Einziehung der erhöhten Betriebskosten jahrelang geduldet hat, ermöglicht keinen hinreichenden Rückschluss auf die innere Einstellung der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine Untätigkeit kann vielfältige Gründe haben, etwa das Ver­trauen auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Bekl. oder den schlichten Wunsch, Streit zu vermeiden. Die Erklärung des Kl., er habe in Anbetracht der umfangrei­chen Arbeit von mehr als 10 Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche auf die Ordnungsge­mäßheit der zugrunde liegenden Abrechnungen vertraut und die Abbuchungen schlicht hingenom­men, erscheint ohne Weiteres plausibel. Tragfähige Indizien, die die beanstandungslose Einzie­hung als Ausdruck eines übereinstimmenden Klauselverständnisses bei Vertragsschluss er­scheinen lassen könnten, zeigt die Bekl. nicht auf. Die von ihr vorgelegten eMails aus den Jahren 2017 und 2018 geben dafür - zumal etwa zehn Jahre nach Vertragsschluss versendet - nichts her. Der Kl. hat mit eMails vom 26.12.2017, 4.2.2018 und 6.12.2018 die Auszah­lung von Betriebskostenguthaben oder die Abrechnung über Betriebskosten zur Weiterleitung an seinen eigenen Steuerberater verlangt. Da die Bekl. hierbei - für den Kl. erkennbar - auf die Abrechnungen der Vermieterin angewiesen war, ist die klägerische Erkundigung, ob die Bekl. etwas habe in Erfahrung bringen können oder ihrerseits bereits eine Abrechnung erhalten habe, ohne Weiteres nachvollziehbar. Ein darüber hinausgehender Erklärungswert, etwa dahin­ gehend, dass der Kl. sämtliche in die Abrechnungen eingestellte Posten dem Grunde und der Höhe nach als vertraglich von ihm geschuldet ansehe, ist den Schreiben nicht zu entnehmen. Aus den eMails geht nicht ansatzweise hervor, dass der Kl. sich näher mit den Betriebskos­tenabrechnungen beschäftigt hat oder sie gar kritisch darauf überprüft hat, ob sie mehr als die vertraglich geschuldeten Einzelpositionen beinhalten. Unter Berücksichtigung seines Vorbringens, er habe stets auf die Ordnungsgemäßheit der Abrechnungen vertraut, ist nicht einmal ersichtlich, dass er sich überhaupt Gedanken über einzelne Kostenpositionen gemacht hat. Für ihn stand er­kennbar das zahlenmäßige Gesamtergebnis der Abrechnungen im Vordergrund, auf dessen Grundlage er Guthaben einfordern durfte oder steuerliche Erklärungen erarbeiten lassen wollte.

c. Mit ihrer Behauptung, die Parteien hätten der streitgegenständlichen Klausel von vornherein ei­ne von ihrem objektiven Sinngehalt abweichende Bedeutung beigemessen, beschränkt sich die Bekl. (sachlich) auf ein konkretes Verständnis der Parteien zu der Formularklausel und (zeit­lich) auf einen Umstand, der bei Vertragsschluss bereits vorgelegen habe. Das Bestehen einer gemäß § 305b BGB vorrangigen mündlichen Nebenabrede behauptet sie hingegen nicht. Sie macht hinsichtlich der eingeklagten Betriebskosten auch ausdrücklich keine Vertragsänderung im Laufe der Jahre durch konkludentes Verhalten geltend.

d. Der Höhe nach hat der Kl. die in Ziffer 12 Satz 1 des Vertrages nicht enumerativ aufgeliste­ten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten mit Schriftsatz vom 2.11.2020 (BI. 5 d. A.) unter teil­weiser oder vollständiger Berücksichtigung der in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen Kos­tengruppen unwidersprochen auf (10.080 € - 1.905,44 € =) 8.174,56 € konkretisiert und um den von der Bekl. als Nebenkostenguthaben ausgezahlten Betrag in Höhe von 1.968,76 € vermindert.

e. Der hiernach bestehende Anspruch des Kl. in Höhe von 6.205,80 € ist auch nicht gemäß § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung ei­ner Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Das ist nicht der Fall. Es fehlt schon an der Leistung des Kl. auf eine Nichtschuld. Auf der Grundlage der zwischen den Parteien unstreitigen Be­triebskostenvorauszahlungsabrede war der Kl. zur monatlichen Zahlung von 840 € ver­pflichtet. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Parteien der Bekl. im ge­werblichen Formularvertrag das Recht eingeräumt haben, die Betriebskostenvorauszahlungen in Abhängigkeit von den jährlichen Betriebskostenabrechnungen einseitig anzupassen (vgl. BGH, Urteil vom 5.2.2014 - XII ZR 65/13 -, GE 2014, 455 = NJW 2014, 1300, 1301). Eine etwaige Berechtigung des Kl., gegenüber der Bekl. eine Herabsetzung der Vorauszahlungen zu verlangen, würde weder eine entsprechende Verpflichtung hierzu begründen noch eine dauernde Einrede gewäh­ren, welche überm§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB einer objektiv fehlenden Leistungsverpflichtung i.S.v. § 814 Alt. 1 BGB gleichzustellen wäre.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Vertrag eine Regelung über die Tragung bestimmter sowohl verbrauchsabhängiger als auch verbrauchsunabhängiger Kosten enthält: Lässt sich die Regelung dann auf weitere nicht genannte verbrauchsunabhängige Kosten erweitern? Nein, meint das Landgericht Berlin in einem Fall, in dem Vertragsgrundlage ein Franchisevertrag war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger als Franchisenehmer hatte mit der Beklagten als Franchisegeber im Juli 2008 einen Vertrag zum Betrieb eines asiatischen Schnellrestaurants abgeschlossen, wobei der Vertrag auf Veranlassung der Beklagten – die Mieterin der Räumlichkeiten – hinsichtlich der Nebenkosten eine Regelung in Ziff. 12 Satz 1 enthielt, die den Kläger verpflichtete, „…verbrauchsabhängige Kosten wie Nebenkostenabrechnungen, Wartungskosten, Gebühren für Inspektionen und turnusmäßige Prüfungen (wie z. B. Elektro, Gas, Feuerlöscher), spezielle Reinigungskosten (Abluftanlagen, Schankanlage bzw. aus lebensmittelhygienischen Gründen) zu bezahlen, die ihm regulär der Franchise-Geber in Rechnung stellt …“

Die Beklagte zog jahrelang beanstandungslos Franchisegebühren und Nebenkosten (einschl. verbrauchunabhängiger Kosten) vom Konto des Klägers ein, wobei die Vorauszahlungen zuletzt mtl. 840 € betrugen.

Im Dezember 2017 erstellte der Beklagte unter Beifügung einer Abrechnung seiner Vermieterin die Nebenkostenabrechnung für 2016 in Höhe von 8.425,58 € und errechnete ein Guthaben in Höhe von 1.968,76 € brutto, das er an den Kläger auszahlte.

Nachdem der Kläger aufgrund der Corona-Pandemie finanzielle Verluste erlitten hatte, kündigte er den Franchisevertrag zum 18. Juli 2020 und gab die Geschäftsräume an die Beklagte zurück. Mit der Klage begehrt der Kläger u. a. Rückzahlung überzahlter Nebenkosten für das Jahr 2016, soweit es sich um verbrauchsunabhängige Positionen in der Abrechnung von Dezember 2017 handelt. Er meint, dass diese ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien, weil eine Verpflichtung hierzu sich aus dem Franchisevertrag nicht ergebe.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht gab der Klage statt, weil sich aus dem Vertrag keine wirksame Kostentragungspflicht des Klägers ergebe und seine Zahlungen deshalb ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt seien. Zwar seien in Ziffer 12 des Vertrages auch verbrauchsunabhängige Kosten genannt; um diese gehe es aber nicht, weil der Kläger insoweit keine Rückzahlung verlange. Es gehe nur um die vom Kläger bezahlten, nicht enumerativ aufgelisteten verbrauchsunabhängigen Kosten; diese seien bei objektiver Auslegung der Bestimmung nicht auf den Kläger übertragen worden. Weder seien diese einzeln noch unter einem Oberbegriff erwähnt worden; Ziffer 12 des Vertrages wähle vielmehr den Weg der Einzelauflistung und schließe damit nicht erwähnte verbrauchsunabhängige Positionen aus. Deshalb scheide auch die von der Beklagten beanspruchte Konkretisierung einer mehrdeutigen Klausel durch schlüssiges Verhalten aus.

Ein Rückgriff auf den zwischen der Beklagten und ihrem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrag zur Bestimmung der Kostentragungspflicht sei nicht möglich, weil durch den Franchisevertrag insoweit keine Einbeziehung erfolgt sei. Der somit bestehende Anspruch auf Rückzahlung von 6.205,80 € sei auch nicht nach§ 814 BGB ausgeschlossen, weil wegen der Vereinbarung der monatlichen Zahlung von 840 € eine Leistung auf eine Nichtschuld i.S.d. Bestimmung gerade ausgeschlossen sei.