Nebenkostenpauschale
§§ 4 MHG; 2 HeizkostenV
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nebenkostenpauschale; verbrauchsabhängige Abrechnung; Heizkostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die vertraglich vereinbarte Betriebskostenpauschale kann bei Umstellung der Vertragsbeziehung auf die Abrechnung der Heizkosten nach Verbrauch nur dann als Vorauszahlungsbetrag in der Abrechnung angesetzt werden, wenn das vereinbarte Leistungsverhältnis gewahrt bleibt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung von Heiz- und Warmwasserkosten für die Zeit v. 1.5.1986 bis 31.12.1987 i. H. v. insgesamt 1.746,19 DM nicht zu; die Forderung ist derzeit nicht fällig.
Das AG hat unter Bezugnahme auf den RE des OLG Hamm (ZMR 1986, 436 ff. [= WM 1986, 267]) zutreffend ausgeführt, daß auch bei Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale die Kl. grundsätzlich gem. § 2 HeizkostenV berechtigt und verpflichtet sind, die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Dennoch können die Kl. die für 1986/87 abgerechneten Heiz- und Warmwasserkosten nicht verlangen.
Die Kl. tragen nicht ausreichend Umstände vor, die es der Kammer ermöglichen, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dem Bekl. die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Heizkosten aufzuerlegen.
Es ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles und auf der Grundlage des geschlossenen Mietvertrages zu entscheiden, wie eine vereinbarte Nebenkostenpauschale aufzuspalten und auf die Vorauszahlung von Heizkosten und die pauschale Abgeltung der übrigen Nebenkosten zu verteilen ist. Interessengerecht erscheint es im Regelfall, die vereinbarte Nebenkostenpauschale um denjenigen Betrag zu kürzen, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei vernünftiger Kalkulation für Heizung und Warmwasser rechnerisch in Ansatz gebracht worden ist. Dabei darf jedoch das von den Mietvertragsparteien gewählte Leistungsgefüge nicht außer acht gelassen werden. § 2 HeizkostenV bezweckt lediglich die Festlegung der Abrechnungsbasis für die Heizkosten, ohne daß das Leistungsverhältnis zwischen den Vertragsparteien verschoben werden soll (vgl. OLG Hamm ZMR 1986, 436 ff., 437, 438 [= WM a.a.O.]).
Vorliegend ergibt die Höhe der vereinbarten Nebenkostenpauschale von lediglich 50 DM, daß diese die tatsächlich anfallenden Kosten nicht abzudecken vermochte. Daß sich die Parteien des Mietvertrages bei Vertragsabschluß dessen auch bewußt waren, steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen fest. Ist aber die Nebenkostenpauschale bewußt zu niedrig, d. h. nicht kostendeckend angesetzt, hat dies zwingend zur Folge, daß der Vermieter einen Teil der anfallenden Nebenkosten selbst zu tragen hat. Dieses Leistungsgefüge muß trotz Geltung der HeizkostenV gewahrt werden, d. h. es darf sich allein durch die nunmehr vorgeschriebene verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten nicht zugunsten des Vermieters verschieben.
Dem Vortrag der Kl. können keine Umstände entnommen werden, die auf ein konkretes Leistungsgefüge bei Vertragsabschluß schließen lassen. Es ist nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Nebenkosten seinerzeit jährlich angefallen sind, so daß eine Aufteilung der Pauschale in Heiz- und sonstige Nebenkosten nicht möglich ist und deshalb auch nicht beurteilt werden kann, in welchem Verhältnis die Heiz- und Warmwasserkosten von Vermieter und Mieter zu tragen waren. Ein bloßer Abzug der gesamten Nebenkostenpauschale von den tatsächlich entstandenen Heizkosten - wie von dem AG vorgenommen - könnte zur Folge haben, daß der Mieter nunmehr auch den ursprünglich vom Vermieter getragenen Teil der Kosten zu zahlen hat, ein Ergebnis, das weder mit dem Vertrag der Parteien noch der Intention der HeizkostenV in Einklang zu bringen wäre.
Insoweit ist die Kammer auch nicht an die Ausführungen des OLG Hamm in dessen RE v. 2.7.1986 (ZMR 1986, 436 ff. [= WM a.a.O]). gebunden. Dieser RE betrifft lediglich die Frage des Vorrangs der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vor anderweitigen rechtsgeschäftlichen Bestimmungen gem. § 2 HeizkostenV; die Frage nach der Art und Weise, wie die Nebenkostenpauschale im Rahmen einer verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen ist, hat das OLG nicht durch RE entschieden, sondern insoweit die Vorlage zum RE als unzulässig angesehen.
Nach dem Klagevortrag ist es der Kammer nicht möglich, auf der Grundlage des geschlossenen Mietvertrages bzw. im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Verpflichtung der Bekl. zur Zahlung weiterer als in der monatlichen Pauschale bereits enthaltener Kosten für Heizung und Warmwasser auszusprechen.