Nebenkostenabrechnung/Fälligkeit
§ 259 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nebenkostenabrechnung/Fälligkeit; Nebenkostenabrechnung/Erläuterung; Nebenkostenabrechnung/Begründung im Prozeß; Fälligkeit/Nebenkostenabrechnung; Erläuterung/Nebenkostenabrechnung; Prozeß/nachträgliche Erläuterung der Nebenkostenabrechnung; Umlagenabrechnung/Fälligkeit; Umlagenabrechnung/nachträgliche Erläuterung im Prozeß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Nebenkostenabrechnung, die in allen Punkten erläuterungsbedürftig ist, wird nicht nachträglich dadurch fällig und wirksam, daß der Vermieter im Rechtsstreit umfangreiche Unterlagen nachreicht; notwendig ist vielmehr die Erteilung einer neuen in sich verständlichen Umlagenabrechnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Die Klage ist nicht begründet.
Die Kl. hat gegenüber der Bekl. einen fälligen Zahlungsanspruch nicht dargetan. Sie kann sich nicht auf § 535 BGB in Verbindung mit der Umlagenabrechnung vom 12. April 1984 berufen. Die Abrechnungsforderung ist noch nicht fällig. Ausgangspunkt kann hierbei nur sein, daß eine Nachzahlungsforderung des Vermieters erst mit Zugang einer ordnungsgemäßen Abrechnung fällig wird. Zur Beurteilung der Fälligkeit reicht es aus, wenn die Umlagenabrechnung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Entgegen der Ansicht der Kl. ist dies nicht der Fall. Dies gilt insbesondere für die Begriffe:
"Technische Betreuung" bei den Punkten Heizung, Warmwasser und Aufzug. Bei den Begriffen "Chemikor-Wartung" und "Chemikor Phosphate" und für den Begriff "Leitwarte". Die Fälligkeit ist nicht dadurch eingetreten, daß die Kl. nunmehr im laufenden Prozeß durch umfangreiches Material eine Erläuterung gegeben hat.
Eine Erläuterung einzelner Punkte einer Umlagenabrechnung im laufenden Prozeß dürfte dem Vermieter zwar grundsätzlich nicht verschlossen bleiben. Die gilt indessen nur dann, wenn nur einzelne Punkte der Umlagenabrechnung erläuterungsbedürftig sind. Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, daß einzelne Punkte erläuterungsbedürftig sind, sondern praktisch alle Abrechnungspunkte. In einem solchen Fall reicht es nicht aus, wenn der Vermieter im Prozeß Unterlagen einreicht. Notwendig ist eine neue in sich verständliche Unterlagenabrechnung.