Nebenkostenabrechnung, Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen
§ 138 Abs. 2 und 4 ZPO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nebenkostenabrechnung, Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen; Mietnebenkosten, Abrechnungsunterlagen, Einsichtsrecht des Mieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bestreitet ein Mieter die Ansätze in einer Umlageabrechnung des Vermieters, so ist das Bestreiten unzulässig, wenn er nicht vorher von seinem Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen Gebrauch gemacht hat, um daraufhin substantiiert zu bestreiten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Eine Überprüfung der von der Kl. eingereichten Abrechnung zeigt, daß sie die formalen Voraussetzungen an eine Umlagenabrechnung erfüllt. Sie enthält die notwendigen Kosten und die Angaben der Flächen. Nach §§ 25 a AMVOBerlin, 29 NMietVO, 810, 811 BGB hat der Mieter nach Erhalt einer Umlagenabrechnung das Recht, entweder in den Räumen des Vermieters die Rechnungen, Lieferscheine und sonstigen Berechnungsunterlagen einzusehen oder gegen Erstattung der Unkosten Übersendung von Fotokopien zu verlangen. Daraus folgt zum einen, daß der Vermieter nicht verpflichtet ist, bereits mit der Abrechnung u. U.umfangreiche Unterlagen zu versenden. Zum anderen ergibt sich für den Mieter, der die Abrechnung anzweifelt und eine Nachzahlung nicht leisten will, die Pflicht, sich Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu verschaffen.