Nebenkosten bei der Bemessung des Beschwerwertes einer abgewiesenen Räumungsklage
ZPO § 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Berücksichtigung von Nebenkosten (-vorauszahlungen) gemäß § 8 ZPO bei der Bemessung des Beschwerwertes einer abgewiesenen Räumungsklage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die unter Wahrung der Frist des § 321a Abs. 2 ZPO erhobene Rüge ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 ZPO jedenfalls unbegründet. Danach ist das Verfahren auf Rüge der durch eine mit ordentlichem Rechtsmittel unanfechtbaren Entscheidung beschwerten Partei fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.
Das Vorliegen einer Gehörsverletzung bestimmt sich nach denselben Maßstäben wie der verfassungsrechtliche Begriff des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser erschöpft sich in einem Mindestschutz. Die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird davon unabhängig ebenso wenig erfasst wie die vermeintliche Verletzung anderer Verfahrensrechte (vgl. Musielak, in: Musielak/Voit/ZPO, 16. Aufl. 2019, § 321a Rz. 6 m.w.N.). Eine der Rüge zugängliche Gehörsverletzung liegt davon ausgehend nur dann vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Partei aus Versehen nicht zur Kenntnis nimmt, es durch verfehlte Anwendung der einschlägigen Vorschriften das Äußerungsrecht einer Partei ausschließt oder verkürzt, durch Unterlassen gebotener Hinweise eine Partei benachteiligt oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missversteht (vgl. KG, Beschl. v. 20. September 2011 - 19 U 88/11, BeckRS 2011, 25664; Musielak, aaO.).
Eine derartige Verkürzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann die Kl. aber nicht geltend machen. Die Kammer hat in der angefochtenen Entscheidung sämtlichen Vortrag der Kl. zur Kenntnis genommen. Das gilt - selbstverständlich - auch für den vollständigen Inhalt der streitgegenständlichen Kündigungserklärungen. Das Vorbringen der Kl. trägt ihre Berufung allerdings nicht. Das hat die Kl. als eine ihr ungünstige Rechtsauffassung hinzunehmen, die zudem im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur steht (vgl. Pramataroff, FD-MietR 2020, 427718 m.w.N.).
Soweit die Kl. die unterlassene Berücksichtigung ihrer im zweiten Rechtszug nachgeschobenen Kündigung rügt, verkennt sie die Reichweite des § 524 Abs. 4 ZPO und von dessen - im Hinweis- und Zurückweisungsbeschluss der Kammer nachgewiesener - analoger Anwendung durch den Bundesgerichtshof im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Sofern die Kl. beabsichtigt, an ihrer hier prozessual unberücksichtigten Kündigung festzuhalten, ist sie auf die Erhebung einer neuerlichen Räumungsklage vor dem Amtsgericht verwiesen (vgl. Kammer, Urt. v. 13. Februar 2020 - 67 369/18, GE 2020, 398, beckonline Tz. 34 [zu § 533 ZPO]).
Davon ausgehend bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Anhörungsrüge überhaupt zulässig war, insbesondere, ob für die Bemessung der Beschwer gemäß § 8 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Miete einschließlich der Nebenkosten (-vorauszahlungen) abzustellen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08, NZM 2009, 526, beckonline Tz. 10; Börstinghaus, NZM 2016, 761; Geldmacher, in: Guhling/Günther, Gewerberaummiete, 2. Aufl. 2019, Kap. Der Räumungsprozess, Rz. 12a; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 8 Rz. 6; a.A. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, GE 2016, 1025 = NZM 2016, 760, beckonline) und die Kl. deshalb aufgrund des sich nach dieser Bemessungsgrundlage ergebenden Beschwerwertes von über 20.000 € - mit der Folge der Unzulässigkeit ihrer Anhörungsrüge gemäß §§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - gehalten gewesen wäre, die behaupteten Gehörsverletzungen im Rahmen einer zum Bundesgerichtshof zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2020 - 1 BvR 1157/20 -).
Anhörungsrügen sind unzulässig, wenn ein Rechtsmittel oder ein sonstiger Rechtsbehelf gegen die beanstandete Entscheidung gegeben ist. Das setzt aber eine bestimmte Beschwer voraus, wobei deren Berechnung problematisch sein kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem die Klägerin Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts Mitte eingelegt hatte, wies das Landgericht Berlin die Berufung nach Erteilung eines Hinweises durch Beschluss zurück. Die Klägerin erhob daraufhin eine Anhörungsrüge, mit der sie geltend machte, dass die Kammer ihren Vortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen habe.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht wies die Anhörungsrüge zurück; sämtlicher Vortrag der Klägerin sei zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung auch berücksichtigt worden. Die ihr ungünstige Rechtsauffassung der Kammer, die im Einklang mit der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung stünde, habe die Klägerin hinzunehmen. Offen bleiben könne deshalb auch, ob die Anhörungsrüge nicht schon unzulässig gewesen sei, weil unter Einbeziehung der Nebenkostenvorauszahlungen ein Beschwerwert von über 20.000 € vorläge und die Klägerin deshalb gehalten gewesen sein könnte, die behaupteten Gehörsverletzungen im Rahmen einer zum Bundesgerichtshof zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht stellt die Frage, ob Nebenkostenvorauszahlungen für den nach § 8 ZPO maßgeblichen 3,5-fachen Jahresbetrag der Miete hinzuzurechnen seien oder nicht, als auch innerhalb des BGH unterschiedlich beantwortet dar. Der VIII. Zivilsenat hat die Frage eindeutig verneint: keine Zurechnung (Urteil vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/25, GE 2016, 1025). Die vom Landgericht genannte Entscheidung des III. Zivilsenats vom 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08 -, juris) steht dem nicht entgegen: Dort ging es um nicht abrechenbare Erstattungen nach § 5 Abs. 4 und 5 des Bundeskleingartengesetzes, also gerade nicht um Vorauszahlungen, sondern um feststehende Beträge. Deswegen hat der BGH in der Entscheidung von 2016 auch keinen Anlass gesehen, hierauf einzugehen.