Nebenkosten
MHG § 4; BGB §§ 535, 812, 814
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nebenkosten; Betriebskostenabrechnung; Bereicherungsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, wenn er Zahlungen auf rechtsgrundlos in die Betriebskostenabrechnung eingestellte Nebenkostenpositionen geleistet hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Antragsteller steht wegen der von der Antragsgegnerin in die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1994 bis 1997 zu Unrecht eingestellten Kabelanschlußkosten in Höhe von insgesamt 637,38 DM ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB gegen die Antragsgegnerin zu, so daß das AG [Kassel] insoweit zu Unrecht die Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Klage verneint hat. Diese ursprünglich nach dem abgeschlossenen Mietvertrag umlagefähige Betriebskostenposition haben die Parteien im Wege einer Abänderungsvereinbarung gemäß § 305 BGB vom Januar 1994 (entsprechend dem Schreiben der Antragsgegnerin v. 12.1.1994 und dem Antwortschreiben des Antragstellers v. 14.1.1994) aufgrund des an der Antennensteckdose in der Mietwohnung des Antragstellers angebrachten Antennensperrfilters aus den vom Antragsteller als Mieter zu tragenden Betriebskosten herausgenommen, indem die Antragsgegnerin die Berücksichtigung dieser Maßnahme bei den künftigen Betriebskostenabrechnungen nach Vorlage einer entsprechenden Bestätigung durch die beauftragte Firma zusagte und der Antragsteller daraufhin der Antragsgegnerin einen Beleg hierüber vom 30.11.1993 zusandte. Die vom AG zur Begründung seiner abweichenden Auffassung herangezogene Entscheidung der Kammer (WM 1989, 582) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dort ging es um die vom Vermieter wegen eines (tatsächlichen) Abrechnungsfehlers erstrebte Korrektur einer ein Guthaben des Mieters ausweisenden Betriebskostenabrechnung, die seinerzeit wegen des Charakters der vom Mieter akzeptierten Abrechnung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgelehnt wurde. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine ohne Rechtsgrund erhobene und vereinnahmte Betriebskostenposition. Insoweit reicht es zur Annahme einer einverständlichen Änderung der Umlagevereinbarung grundsätzlich nicht aus, wenn der Vermieter eine nicht als umlagefähig vereinbarte Betriebskostenposition eigenmächtig in die Betriebskostenabrechnung aufnimmt und der Mieter widerspruchslos - (auch über einen längeren Zeitraum) den Abrechnungssaldo ausgleicht (LG Mannheim NJW-RR 1999, 884). Der durchschnittliche Mieter überprüft nämlich in der Regel die jährliche Betriebskostenabrechnung allenfalls auf ihre rechnerische Richtigkeit und nicht auf ihre (rechtliche) Umlage fähigkeit nach dem Mietvertrag, so daß seinem Zahlungsverhalten ohne nähere Anhaltspunkte regelmäßig nicht der Erklärungswert einer Zustimmung zu einer entsprechenden Abänderung des Mietvertrages zukommt (§§ 133, 157 BGB). Aus den gleichen Gründen kommt auch ein Ausschluß des Bereicherungsanspruchs nach der Vorschrift des § 814 BGB nicht in Betracht, die voraussetzen würde, daß der Antragsteller die Einstellung der nach der Vereinbarung vom Januar 1994 unberechtigten Kabelanschlußkosten bei Erhalt der Betriebskostenabrechnungen jeweils zur Kenntnis genommen hat, bevor er den Saldo jeweils ausgeglichen hat. Dazu gibt der Vortrag der Antragsgegnerin nichts her.