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Nebenkosten

LG Kassel1 S 187/8827.07.1989WuM 1990, 159

MHG § 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nebenkosten; Betriebskosten; Vereinbarung; Zahlung; Anerkenntnis; stillschweigend

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus der reinen Zahlung vertraglich nicht vereinbarter Nebenkosten in der Vergangenheit kann keine Änderung oder Erweiterung der mietvertraglichen Nebenkostenvereinbarung gefolgert werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nicht alle vom Kl. in den Nebenkostenabrechnungen 1985 und 1986 in Ansatz gebrachten Betriebskosten sind umlagefähig. Nach § 3 Ziff. 2 des Mietvertrages v. 1.4.1974 waren als umlagefähige Nebenkosten nur die Heizkosten sowie Treppenhausreinigung und Beleuchtung vereinbart. Diese Regelung ist durch den ersten Nachtrag zum Mietvertrag v. 1.4.1974 dahin ergänzt worden, daß von den Bekl. außerdem anteilige Kosten für Grundsteuer und Wasser zu zahlen sind. Weitere umlagefähige Betriebskosten sind nicht vereinbart.

Daran ändert sich auch nichts deshalb, weil die Bekl. für 1984 gegen die vom Kl. in Ansatz gebrachten Betriebskosten letztlich keine Einwendungen erhoben haben. Die Tatsache, daß die Bekl. in der Vergangenheit die streitigen Positionen, wie Hausmeister, Straßenreinigung, Versicherungen, Verwaltungskosten, gezahlt haben, besagt nur, daß die Bekl. insoweit von einer ordnungsgemäßen Abrechnung ausgegangen sind. Aus der rein tatsächlichen Zahlung kann nicht gefolgert werden, daß die Bekl. die mietvertragliche Nebenkostenvereinbarung ändern oder erweitern wollten. Bei der Zahlung fehlte bereits ein dahingehender Wille der Bekl. Keinesfalls haben sie damit auch für die Zukunft anerkannt, daß die streitigen Positionen nunmehr in Zukunft umgelegt werden können.