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Nebenkosten

AG Koblenz15 C 1198/9912.10.1999NZM 2000, 238

BGB § 535; II. BerechnungsVO § 27

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Nebenkosten; Betriebskosten; Umlagefähigkeit; konkludente Vertragsannahme; Vertragsannahme; Notstromaggregat

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zahlt der Mieter aufgrund eines Mieterhöhungsschreibens, mit dem auch Heiz- und Nebenkosten gem. § 27 der II. BerechnungsVO geltend gemacht werden, beanstandungslos über zwei Jahre die Nebenkostennachforderungen, so akzeptiert er dadurch die Umlagefähigkeit sämtlicher darin enthaltener Nebenkosten.

2. Kosten eines Notstromaggregats sind als Kosten der Stromversorgung umlagefähig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. macht gegenüber der Bekl. die Nachzahlung einer Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 1.K1997 bis 31.12.1997 geltend. Die Bekl. wendet sich gegen die Umlagefähigkeit der geltend gemachten Kosten. Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. hat dem Kl. die Nebenkostenabrechnung vom 1.7.1998 für den Abrechnungszeitraum vom 1.1. bis 31.12.1997 zu erstatten, soweit hier noch ein Betrag von 640,85 DM gegen die Bekl. offen ist. Die in der Abrechnung geltend gemachten Positionen sind sämtlich umlagefähig. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß die Bekl. auf das Mieterhöhungsschreiben des Kl. vom 27.7.1995, mit dem 207,40 DM Heizkosten- und Nebenkostenvorauszahlung gem. § 27 der II. BerechnungsVO geltend gemacht wurden, ab diesem Zeitpunkt jeweils gezahlt hat und auch die Nebenkostennachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen seit 1995 jeweils erstattet hat. Durch die Zahlung der Nebenkostenabrechnungen hat die Bekl. die Umlage sämtlicher nach § 27 der II. BerechnungsVO umlagefähigen Nebenkosten akzeptiert. Es handelt sich hier um eine konkludente Vertragsannahme des in dem Schreiben vom 27.7.1995 enthaltenen Angebots. Die Zahlungen erfolgten deshalb nicht etwa lediglich in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage. Der Kl. kann auch die Kosten des Notstromaggregats umlegen, da es sich hier um Kosten der Stromversorgung handelt.