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Natur der Sache

VG ChemnitzC 2 K 490/9129.10.1992ZOV 1993, 439

Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB; § 4 Abs. 1 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Natur der Sache; rechtliche Unmöglichkeit; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlusssgrund; Ausschließungsgrund; Erbengemeinschaft; Gesamthandseigentumsanteil

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rückgabe eines Grundstücks ist ausgeschlossen, weil unmöglich, wenn dazu eine bereits aufgelöste erbrechtliche Gesamthandsgemeinschaft nach § 400 ZGB wiederhergestellt werden müßte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten über die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück. Die Kl. war Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das streitgegenständliche Grundstück stand. Im Jahre 1986 beantragte der Rat des Kreises als Treuhandverwalter die Aufhebung der ungeteilten Erbengemeinschaft durch Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks. Im gerichtlichen Verkaufsverfahren vom 17.2.1986 wurde als Erwerber des streitgegenständlichen Grundstücks der Rat der Gemeinde festgestellt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Kl. hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Rückübertragung des Grundstücks. Deren Ablehnung verletzt sie auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück, an die Erbengemeinschaft nach ..., besteht nicht. Zwar unterlag der Gesamthandseigentumsanteil der Kl. an dem streitgegenständlichen Grundstück einer der in § 1 VermG genannten Maßnahme. Ein Rück übertragungsanspruch dahingehend, daß das streitgegenständliche Grundstück an die Erbengemeinschaft nach ... zurückübertragen wird, ist jedoch ausgeschlossen.

Unterlag somit das streitgegenständliche Grundstück bezüglich des Gesamthandseigentumsanteils der Kl. einer Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG, so steht der Kl. dennoch ein Rückübertragungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 VermG nicht zu, da der Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 1 VermG gegeben ist. Gem. § 4 Abs. 1 ist eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Der Ausschlußtatbestand der unmöglichen Restitution ist auch in den Fällen der rechtlichen Unmöglichkeit gegeben. Rechtliche Unmöglichkeit liegt auch in solchen Fällen vor, in denen die seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages geltende Rechtsordnung die Neubegründung einer Rechtsposition nach deren Fortfall nicht mehr kennt (vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG, Komm., § 4 Rdnr. 9). Im vorliegenden Fall ist nach der im Jahr 1987 durchgeführten Auseinandersetzung hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks eine Wiederherstellung der Gesamthandsgemeinschaft ausgeschlossen. Gem. Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB ist für die erbrechtlichen Verhältnisse das bisherige Recht der DDR maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist. Da die Erblasserin im Jahre 1971 verstorben ist und sich nach dem bisherigen Recht der DDR, wie oben ausgeführt, die erbrechtlichen Verhältnisse nach den Vorschriften des BGB bestimmt haben, ist zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls das Recht des BGB maßgebend. Nach den Bestimmungen des BGB ist jedoch nach Durchführung einer Auseinandersetzung, auch wenn sie nur bezüglich einzelner Gegenstände erfolgt ist, eine Wiederherstellung der Gesamthandsgemeinschaft ausgeschlossen. Die Erbengemeinschaft kann insoweit in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht wieder aufleben (vgl. statt vieler: Palandt, BGB, Komm., 52. Aufl., § 2042 Rdnr. 22; Jauernig, BGB, Komm., 6. Aufl., § 2042 Anm. 6). Die Erbengemeinschaft besteht auch nicht im Hinblick auf einen der Gesamthand zustehenden Ersatzanspruch nach § 2041 BGB weiter. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Erbengemeinschaft selbst einen Rückübertragungsanspruch als Ersatzanspruch für die Entziehung eines Nachlaßgegenstandes geltend machen könnte. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um die Entziehung eines der Erbengemeinschaft gehörenden Nachlaßgegenstandes oder eines zum Nachlaß gehörenden Rechts, sondern betroffener Vermögenswert war der Gesamthandseigentumsanteil der Kl. Ebensowenig ist es möglich, daß die Erbengemeinschaft als denkbare Lazarus Erbengemeinschaft wieder auflebt. Soweit eine Auseinandersetzung durchgeführt worden ist, haben sich Sinn und Zweck der Erbengemeinschaft erschöpft. Die Erbengemeinschaft ist insoweit endgültig aufgelöst.