Natur der Sache
VermG § 4 Abs. 1 S. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Natur der Sache; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Garagengrundstück; Gartengrundstück; Abwasserversorgungsleitungengrundstück; Transformatorenstationsgrundstück; Grünanlage
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Rückgabe eines enteigneten Grundstückes scheidet aus, wenn die Rückgabe von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn ein ehemaliger Holzlagerplatz vielfach zergliedert und parzelliert wurde und daher nur wirtschaftlich unbedeutende Kleinstflächen zurückgegeben werden könnten.
2. Die Rückgabe eines Grundstückes scheidet ebenfalls aus, wenn hierdurch wirtschaftlich unvernünftige und schwerwiegende Konfliktsituationen hervorgerufen werden. Dies ist der Fall, wenn das enteignete Grundstück als Garagengrundstück, als Gartengrundstück für Abwasserversorgungsleitungen, für eine Transformatorenstation und als öffentliche Grünanlage genutzt wird und daher nur Kleinstflächen zurückgegeben werden könnten, die schwerwiegende nachbarrechtliche Nutzungskonflikte erst entstehen lassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Restitution von Unternehmensresten gem. § 6 Abs. 6 a VermG. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Unstreitig sind die Flurstücke 190/52,190/57,190/69,190/71 und 190/72, welche streitbefangen sind, jedenfalls beim Siedlungsbau "F.-weg/R.-straße" verwendet worden, wobei hier offenbleiben kann, ob es sich um "komplexen Siedlungsbau" im Sinne von § 5 Abs. 1 c VermG handelt. Die Flurstücke werden nach der nicht bestrittenen Darstellung der Beigeladenen zu 1) wie folgt genutzt: 1. 190/52: Dieses Flurstück ist in die Nutzung des Nachbarwohngrundstücks F.-weg 20 (Flurstück 190/51) einbezogen. Es ist teilweise überbaut mit einer Garage. Des weiteren dient eine Teilfläche als Zuwegung zur Garage und zum Nachbargrundstück F.-weg 22. 2.190/57: Dieses Flurstück wird als Garten vom Nachbarwohngrundstück F.-weg 22 (Flurstück 190/58) genutzt. Eine Teilfläche ist überbaut mit der Garage des Grundstückes F.-weg 22. Dieses Flurstück hat keine öffentlich-rechtliche Zuwegung. Der Zugang zu ihm ist nur über das Privatgrundstück F.-weg 22 möglich. Damit scheidet auf jeden Fall eine Restitution aus (Beschluß des BVerwG vom 22.9.1997, 7 B 157.97). 3.190/69: In diesem Flurstück sind Abwasserentsorgungsleitungen verlegt. Der Teilbereich des Flurstückes zwischen den Hausgrundstücken R.-straße 14 und 15 wird vom Eigentümer des Grundstückes Nr. 14 als Garten genutzt. Der Bereich zwischen den Hausgrundstücken R.-straße 4 und 5 wird überwiegend von den Eigentümern des Grundstücks R.-straße 4 als Zufahrt für die auf dem Grundstück 190/37 aufstehende Garage genutzt.
4.190/51: Auf diesem Flurstück befindet sich die Transformatorenstation der M. AG, welche noch genutzt wird. Für diese ist eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. 5.190/72: Dieses Flurstück ist Teil der öffentlichen Grünanlage F.-weg/F.-straße. Insoweit greift jedenfalls auch der benannte Ausschlußgrund von § 5 Abs.1 b VermG. Eine förmliche Widmung war nach Recht der DDR nicht vorgesehen. Das Gericht läßt offen, ob vorliegend "Komplexer Siedlungsbau" i. S. v. § 5 Abs.1 c VermG vorliegt. Denn ob sämtliche Merkmale im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.6.1998 (7 C 27.97) erfüllt sind, mag zweifelhaft sein. Auf jedem Fall würde ein Herausmessen von Teilflächen aus den heute entstandenen Flurstücken zu schwerwiegenden nachbarrechtlichen Nutzungskonflikten führen. Zudem wären diese Restflächen offensichtlich nicht bebaubar und wirtschaftlich nicht sinnvoll verwertbar. Die Restitution würde ersichtlich keinen Nutzen, nur Konflikte stiften. Dieselben Überlegungen gelten hinsichtlich der von den Kl. begehrten Restfläche des Altflurstückes 535 vor dem Wohnblock der Beigeladenen zu 2. Insoweit wird zunächst auf den Lageplan, Bl. 72 der Akten Bezug genommen. Vor dem Wohnblock in Richtung M.-Straße ist offensichtlich eine weitere Bebauung nach § 34 BauGB nicht möglich, weil sich ein derartiges Vorhaben nicht in die vorhandene Bebauung einfügen würde. Zudem befinden sich heute noch Garagen für die Mieter des betreffenden Wohnblockes. Direkt vor der M.-Straße befindet sich eine wallartige Erhöhung. Die Kl. räumen letztlich ein, daß sie die Grundfläche, auf der teilweise heute der Wohnblock steht, nicht zurückbegehren können, sei es, weil komplexer Wohnungsbau vorliegt, sei es, daß das Altflurstück wegen der vorhandenen Bebauung unter Berücksichtigung der Einzelheiten der Rechtsnormen nicht wiederherstellbar ist. Zu einem Wohnblock gehören aber auch Umfassungs- und Freiflächen. Diese können nicht abgetrennt und zurückgegeben werden, weil dies aufgrund eintretender schwerwiegender Konfliktlagen unvernünftig wäre.