Namensunterschrift
BGB §§ 126, 368; ZPO §§ 416, 440 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Namensunterschrift; Echtheitsvermutung; Quittung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b).
Auf derartige Paraphen können die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Beweisregel des § 416 ZPO nicht gestützt werden; sie genügen auch den Anforderungen an eine Quittung im Sinne des § 368 Satz 1 BGB nicht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. fordert die Rückzahlung einer Reihe von Darlehen, die er der Bekl. seit 1983 gewährt hatte. Die Bekl. verteidigt sich u. a. damit, sie habe alle Schulden getilgt, wie sich aus drei Quittungen ergebe, die der Kl. unterschrieben habe.
2 Die Quittungen befinden sich auf den Rückseiten von Papierstücken, die von einem Wechselformular abgeschnitten worden sind. Dort ist handschriftlich jeweils der Betrag mit kurzen Erläuterungen angegeben. Dann folgen die Worte: "Betrag erhalten" sowie teilweise ein Ausstellungsdatum. Die Bekl. hat eingeräumt, daß der Text insoweit von der Hand ihres Geschäftsführers stammt. Darunter befinden sich Schriftzeichen, die als "H.Bl." oder "H. Bla" gelesen werden können. "H." ist die Initiale des Vornamens des Kl.; "Bla" sind die ersten drei Buchstaben seines Nachnamens, der aus insgesamt neun Buchstaben besteht.
3 Die Parteien haben diese Schriftzeichen als Paraphe, aber auch als Unterschrift bezeichnet. Der Kl. bestreitet die behaupteten Zahlungen. Er hat bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Landgericht eingeräumt, daß die Schriftzeichen unter den vorgelegten Quittungen seiner Unterschrift sehr ähnlich seien; sie könnten von ihm stammen. Sicher sei er sich jedoch, daß der Text der Quittungen im übrigen nicht von ihm herrühre.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl. ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kl. seine Ansprüche weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
6 1. Das Berufungsgericht hat ein bereits in erster Instanz eingeholtes Schriftgutachten in Betracht gezogen, wonach der Kl. nicht als Urheber der Schriftzeichen unter den Quittungen ausgeschlossen werden könne. Weiter hat es die Äußerungen des Kl. zur Echtheit dieser Schriftzeichen gewürdigt. Er hat auf Vorhalt die Echtheit anderer Quittungsvermerke, die über geringere Schuldbeträge in früherer Zeit auf Wechselrückseiten erteilt und mit ähnlichen Schriftzeichen unterzeichnet worden sind, eingeräumt. Danach ist das Berufungsgericht von der Echtheit der Schriftzeichen auch unter den hier streitigen Quittungen ausgegangen.
7 Deshalb müsse der Kl. nach § 440 Abs. 2 ZPO beweisen, daß der über seiner Unterschrift stehende Text ihm nicht zuzurechnen sei (etwa wegen eines Blankettmißbrauchs, vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 ‑ III ZR 2/88 ‑ NJW-RR 1989, 1323 unter II 2). Diesen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen, weil sich auf einer der drei Quittungen der unterste Teil des Buchstabens "g" des Wortes "Betrag" mit dem obersten Teil der Initiale des Vornamens ("H.") überschneidet und der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige B. eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt habe, daß die Unterschrift erst nach Eintragung des Wortes "Betrag" geleistet worden sei.
8 2. Soweit das Berufungsgericht - ungeachtet der Beweislast der Bekl. für ihre Behauptung, die streitigen Quittungen seien vom Kl. unterzeichnet worden - zu der Überzeugung gelangt ist, die unter dem jeweiligen Quittungstext stehenden Schriftzeichen stammten vom Kl., ist die tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei. Zwar hat das dazu in erster Instanz eingeholte Gutachten nicht mehr erbracht, als daß ein solches Ergebnis aufgrund der vorgenommenen Schriftvergleiche jedenfalls nicht auszuschließen sei. Der Kl. hat aber eingeräumt, daß die streitigen Schriftzeichen von ihm selbst stammen könnten, weil sie seinen eigenen Schriftzügen sehr ähnlich seien. Er hat vor dem Berufungsgericht ersichtlich ähnliche Schriftzüge auch als von ihm herrührend anerkannt. Das konnte dem Tatrichter mangels weiterer Anhaltspunkte hier genügen, um auf der Grundlage von § 286 ZPO zu der Feststellung der Urheberschaft des Kl. zu gelangen.
9 3. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO eine Namensunterschrift voraussetzt, an der es hier fehlt. Damit kann die Beweisregel des § 416 ZPO nicht eingreifen (vgl. BGHZ 104, 172, 175 f.). Mangels Namensunterschrift liegt auch keine Quittung im Sinne von § 368 BGB vor (BGH, Urteil vom 28. September 1987 - II ZR 35/87 - NJW-RR 1988, 881).
10 a) Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997, 3380 unter II 1 und 2 a; Beschluß vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - GE 2006, 187 = NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b; MünchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl. § 126 Rdn. 17 m.w.N.).
11 b) Bei den hier zu beurteilenden Schriftzeichen handelt es sich indessen nicht um eine Namensunterschrift, wie sie § 440 Abs. 2 ZPO voraussetzt. Selbst wenn man insoweit einen großzügigen Maßstab anlegt, ist nicht zu verkennen, daß der Kl. nur die ersten zwei oder drei Buchstaben seines aus insgesamt neun Buchstaben bestehenden Nachnamens geschrieben hat. Er hat nicht seinen vollen Namen, wie er ihn etwa für seine Unterschrift als Aussteller von Wechseln, Vertragspartner von Darlehensvereinbarungen mit der Bekl. oder einer Abtretungsvereinbarung mit seinem Bruder verwendet hat, unter die streitigen Quittungen gesetzt. Aus dem äußeren Erscheinungsbild wird vielmehr deutlich, daß die hier in Rede stehenden Schriftzeichen vom Kl. nicht als volle Unterschrift gemeint waren, sondern als eine bewußte und gewollte Namensabkürzung. Das ist auch dem Berufungsgericht nicht entgangen. Es spricht im Hinblick auf die zu beurteilenden Schriftzeichen von einer "Unterschrift bzw. Paraphe", hat aber (ebenso wie die Parteien in den Vorinstanzen) übersehen, daß insoweit im Hinblick auf § 440 Abs. 2 ZPO ein rechtlich erheblicher Unterschied besteht, und nennt die Schriftzeichen deshalb im weiteren stets Unterschrift.
12 4. Mithin kann rechtlich nicht von einer Vermutung dafür ausgegangen werden, daß der Text über den Paraphen mit dem Willen des Kl. dorthin gesetzt worden sei. Dies ist vielmehr von der Bekl. zu beweisen, die sich auf Erfüllung (§ 362 BGB) beruft. Sie hat nicht vorgetragen, daß ihr Geschäftsführer etwa ein Blankett des Kl. vereinbarungsgemäß ergänzt hätte. Vielmehr ist ihr Vortrag dahin zu verstehen, daß der Kl. den schon geschriebenen Quittungstext nach Vorlage unterzeichnet habe.
13 a) Ein wesentliches Indiz für diese Behauptung der Bekl. würde sich ergeben, wenn feststünde, daß die Paraphe später geschrieben worden ist als das darüberstehende Wort "Betrag". Die Schriftzeichen überschneiden sich allerdings nur bei einer der drei streitigen Quittungen. Auch insoweit würde die bisher vom Berufungsgericht für eine spätere Unterzeichnung des schon vorhandenen Quittungstextes angenommene "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" nicht ausreichen. Vielmehr muß der Tatrichter die volle Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsache gewonnen haben, darf und muß sich allerdings mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., BGHZ 53, 245, 255 f.; Urteile vom 14. Januar 1993 ‑ IX ZR 238/91 ‑ NJW 1993, 935 unter B II 3 a; vom 4. November 2003 ‑ VI ZR 28/03 ‑ NJW 2004, 777 unter II 1 c). Außerdem rügt die Revision mit Recht, daß aus dem Urteil des Berufungsgerichts nicht verständlich wird, weshalb es die Gutachten, die zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sind, insbesondere das vom Kl. vorgelegte Privatgutachten, nicht für beweiskräftig hält. Insoweit verweist das Berufungsgericht lediglich auf die Ausführungen des Sachverständigen, dem es gefolgt ist, zitiert daraus zwei Sätze in indirekter Rede, vermeidet aber eine abschließende, eigene Stellungnahme. Widersprechen sich - wie hier - die vom Gericht eingeholten Gutachten untereinander und im Hinblick auf ein von den Parteien vorgelegtes Gutachten, darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, daß er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b aa m.w.N.).
14 b) Selbst wenn eine Quittung im Sinne von § 368 BGB vorläge, wäre diese lediglich ein Indiz für die Zahlung; ob die Forderung tatsächlich erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Quittung kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, der bereits dann geglückt ist, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; daß sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlußfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (BGH, Urteil vom 28. September 1987 aaO.). Das gilt erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem schon mangels Namensunterschrift nicht von einer Quittung im Rechtssinne ausgegangen werden kann. Mit dem weiteren Vortrag der Parteien (etwa zu den Umständen der angeblichen Zahlungen und zur bestrittenen Zahlungsfähigkeit der Bekl.) hat sich das Berufungsgericht aber nicht auseinandergesetzt und ist auch den von beiden Parteien für und gegen die behauptete Zahlung angebotenen Beweismitteln nicht nachgegangen.
15 Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Möglicherweise wird es noch auf weiteren Streitstoff ankommen (u. a. zur Schlüssigkeit der Klageforderungen sowie zur Verjährung).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für eine Namensunterschrift reicht ein Handzeichen nicht aus, das nur einen Buchstaben oder eine Buchstabenfolge enthält, die erkennbar als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger fordert die Rückzahlung von Darlehen, die er der Beklagten gewährt hatte. Diese verteidigt sich u. a. damit, sie habe alle Schulden getilgt, wie sich aus drei Quittungen ergebe, die der Kläger unterschrieben habe. Sie beruft sich auf Belege, in denen von ihrem Geschäftsführer handschriftlich jeweils der Betrag mit kurzen Erläuterungen angegeben ist, worauf die Worte "Betrag erhalten" und teilweise ein Ausstellungsdatum folgen. Darunter befinden sich Schriftzeichen, die als "H.Bl." oder "H. Bla." gelesen werden können. "H." ist die Initiale des Vornamens des Klägers; "Bla." sind die ersten drei Buchstaben seines Nachnamens, der insgesamt aus neun Buchstaben besteht. Der Kläger, der die behaupteten Zahlungen bestreitet, hat bei seiner Vernehmung als Partei eingeräumt, daß die Schriftzeichen unter den vorgelegten Belegen von ihm stammen könnten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, weil durch die vorgelegten Belege die Zahlungen der Beklagten bewiesen worden seien. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger habe nicht die zivilprozessuale Vermutung (§ 440 Abs. 2 ZPO) zu widerlegen brauchen, daß die über der Namensunterschrift der Quittungsbelege stehende Bestätigung des Empfangs der behaupteten Zahlungen echt sei, denn diese Vermutung setze eine Namensunterschrift voraus. Eine Namensunterschrift ihrerseits setze ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das charakteristische Merkmale für die Wiedergabe eines Namens aufweise und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse. Dazu reiche ein Handzeichen nicht aus, das nur einen Buchstaben oder eine Buchstabenfolge enthalte, die erkennbar als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheine. Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Namensabkürzung später geschrieben worden sei als das darüberstehende Wort "Betrag", was ein wesentliches Indiz für die Behauptung der Beklagten sein könne, daß der Kläger den schon geschriebenen Quittungstext nach Vorlage unterzeichnet habe, reiche nicht aus. Mangels Namensunterschrift liege auch keine Quittung vor.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zur Schriftform vgl. auch BGH GE 2006, 187 und Kinne, GE 2006, 231 ff.