Nachweis der Zustellung des Vollstreckungsbescheides im maschinellen Mahnverfahren
ZPO §§ 177, 180, 181, 191 Nr. 1, 339 Abs. 1, 341 Abs. 1, 418 Abs. 1, 696 Abs. 2, 700 Abs. 1, 3-5, 703 b Abs. 1
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Nachweis der Zustellung des Vollstreckungsbescheides im maschinellen Mahnverfahren; förmliche Zustellungen; Postzustellungsurkunde; Aktenauszug als Beurkundung der postalischen Zustellung; PIN-AG; Gegenbeweis muss die Unrichtigkeit des beurkundeten Zustellungsvorganges
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die im Aktenauszug bei maschinell bearbeiteten Mahnverfahren als Inhalt der Postzustellungsurkunde festgehaltene Beurkundung der postalischen Zustellung über die Art und Weise begründet gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
2. Für den Gegenbeweis muss die Unrichtigkeit des beurkundeten Zustellungsvorganges über bloße Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Feststellung hinaus frei beweislich zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. macht gegen die Bekl. als Gesamtschuldner Mietzinsforderungen für Gewerberäume in der G.straße für den Zeitraum von August 2006 bis einschließlich November 2006 in Höhe von insgesamt 8.426,88 Euro geltend.
Im Mahnverfahren sind gegen beide Bekl. Mahnbescheide ergangen, auf Grund derer jeweils am 20.12.2006 entsprechende Vollstreckungsbescheide erlassen worden sind. Aus den nach Vernichtung der angeforderten Mahnakten alleine noch vorliegenden Aktenausdrucken des zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg (Amtsgericht Wedding) ergibt sich Folgendes:
Die Mahnbescheide zur Geschäftsnummer 06-1148457-1-8 (Bekl. zu 1.) sowie zur Geschäftsnummer 06-1148457-2-6 (Bekl. zu 2.) sind jeweils am 23.11.2006 in den zu den Geschäftsräumen des Vereins M. e. V. in der G.straße, Berlin (gehörenden Briefkasten) eingeworfen worden. Die daraufhin jeweils am 20.12.2006 erlassenen Vollstreckungsbescheide sollen den jeweiligen Adressaten unter der vorgenannten Adresse persönlich am 28.12.2006 zugestellt worden sein.
Unstreitig waren die Bekl. dort nicht wohnhaft, sondern es handelte sich um die Geschäftsräume des Vereines für M. e. V., als deren Geschäftsführer beide Bekl. seinerzeit tätig waren.
Die Einspruchsschriftsätze beider Bekl. sind am 13.2.2007 zu den Akten gelangt. [...]
Die Bekl. behaupten, weder die Mahn- noch die Vollstreckungsbescheide erhalten zu haben. Sie hätten vielmehr erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung von den gegen sie erlassenen Vollstreckungsbescheiden Kenntnis erhalten.
Eine persönliche Zustellung an sie am 28.12.2006 in den Geschäftsräumlichkeiten G.straße sei nicht erfolgt. Vielmehr habe der Verein zwischen Weihnachten 2006 und Neujahr 2007 Betriebsferien gehabt, und sie hätten sich in dieser Zeit nicht in den Geschäftsräumlichkeiten aufgehalten.
Auch förmliche Zustellungen seien von der PIN-AG stets nur einfach abgegeben worden.
Einer wirksamen Zustellung, so meinen sie, stehe überdies entgegen, dass sie ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13 ZPO nicht in den Geschäftsräumlichkeiten gehabt hätten.
Die erlassenen Vollstreckungsbescheide hätten gar nicht ergehen dürfen, weil schon die vorangegangenen Mahnbescheide nicht wirksam zugestellt, sondern lediglich dem Verein übersandt worden seien.
Die Existenz der maßgeblichen Zustellungsurkunden bestreiten die Bekl. mit Nichtwissen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung des Zustellers der PIN-AG M. J.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Einsprüche beider Bekl. sind gemäß § 341 Abs. 1 ZPO (§ 700 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um ein zweites Versäumnisurteil. Denn die Einspruchsführer sind im Termin vertreten gewesen (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rz. 9 zu § 341 ZPO).
I. Beide Bekl. haben nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist ab Zustellung der Vollstreckungsbescheide (§ 339 Abs. 1 ZPO) Einspruch eingelegt. Die Einspruchsfrist hat für sie jeweils am 28.12.2006 zu laufen begonnen. Dieses Zustellungsdatum ergibt sich aus den jeweiligen Aktenausdrucken des Amtsgerichts Wedding (jeweils vom 15.2.2007) als zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg.
Diese maschinell erstellten Aktenausdrucke treten gemäß § 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO an die Stelle der Akten des Mahngerichts, für sie gelten gemäß § 696 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. Das bedeutet: Wie die Postzustellungsurkunde selbst begründet die im Aktenauszug bei maschinell bearbeiteten Mahnverfahren als Inhalt der Postzustellungsurkunde festgehaltene Beurkundung der postalischen Zustellung über die Art und Weise derselben gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (OLG Köln, Entscheidung vom 28.2.2001, Az. 13 W 82/00).
Hier begründen die jeweiligen Aktenausdrucke (§ 703 b Abs. 1 ZPO), wie die ihnen zugrunde liegenden Postzustellungsurkunden gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die darin niedergelegte Tatsache, dass der von der beauftragten PIN-AG eingesetzte Zusteller den Schuldnern am 28.12.2006 die jeweiligen Vollstreckungsbescheide unter der Adresse des Arbeitskreises M. e. V. in der G.straße jeweils persönlich übergeben hat (vgl. § 191 Nr. 1 ZPO). Die Führung des Gegenbeweises ist zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässig, vorliegend ist dieser jedoch von keinem der Bekl. geführt worden. Dazu nämlich muss die Unrichtigkeit des beurkundeten Zustellungsvorganges über bloße Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Feststellung hinaus frei beweislich zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. OLG Köln, a. a. O). Notwendig gewesen ist insofern zunächst die Darlegung näherer Umstände, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (OLG Dresden, XIII. Zivilsenat, Entscheidung vom 23.11.1998, Az. 13 W 0285/98), wie hier die Darlegung der Bekl., dass der Arbeitskreis M. e. V. im Zeitraum zwischen Weihnachten 2006 und Neujahr des Jahres 2007 Betriebsferien gehabt habe und sich daher keiner der beiden Geschäftsführer zur angegebenen Zustellungszeit in den Räumlichkeiten aufgehalten habe.
Allerdings hat die auf Grund dieses substantiierten und plausiblen - jedoch nicht nachgewiesenen - Vortrags der Bekl. durchgeführten Beweisaufnahme durch zeugenschaftliche Vernehmung des in den Aktenausdrucken jeweils bezeichneten Zustellers der PIN-AG, M. J., nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts dahin geführt, dass die jeweiligen Zustellungsvorgänge falsch beurkundet worden sind.
Zwar hat der noch jugendlich und recht ursprünglich wirkende Zeuge, der das Gericht zum Teil - offenbar ohne dies selbst zu bemerken - geduzt hat, den Eindruck hinterlassen, dass ihm (bislang) die erforderliche Reife fehlt, um sich der Verantwortung bewusst zu sein, die mit der von ihm seit fünf Jahren ausgeführten Tätigkeit einhergeht. Welche Bedeutung die von ihm jeweils ausgeführten Zustellungsurkunden für den betroffenen Schuldner im Einzelfall haben können, ist dem Zeugen offensichtlich nicht bewusst gewesen. Denn er hat freimütig bekundet, entsprechende Eintragungen nicht stets in unmittelbarem Anschluss an die erfolgten Zustellungen, sondern - je nach Arbeitsaufkommen - auch zuweilen erst am Ende eines Arbeitstages insgesamt vorgenommen zu haben. Dass damit naturgemäß Erinnerungsfehler einhergehen können, hat ihn ganz offensichtlich nicht zu erschüttern vermocht. Aus dieser sorglosen und unbekümmerten Verfahrensweise kann nur der Schluss gezogen werden, dass dem Zeugen die rechtliche Bedeutung seiner Beurkundungsvorgänge nicht ansatzweise geläufig ist.
Im Verlaufe der Beweisaufnahme hat der Zeuge zunehmend den Eindruck der Verunsicherung durch die ihm vom Gericht und der Bekl.-Vertreterin gestellten Fragen gemacht.
Sowohl das Gericht als auch die Bekl.-Vertreterin haben sich daraufhin veranlasst gesehen, ihre jeweiligen Fragen mit dem Hinweis zu verknüpfen, dass der Zeuge selbst nichts zu befürchten habe, solange er die Wahrheit sage. Gleichwohl ist das erkennende Gericht nicht überzeugt vom Wahrheitsgehalt der Korrektur seiner ursprünglichen Aussage, persönliche Zustellungen jeweils auf den Schreibtisch der jeweiligen Person gelegt zu haben, dahin, dass dies nur für Briefe, nicht aber für persönliche Zustellungen gegolten habe.
Der Gesamteindruck, den der fahrige, nuschelige Zeuge hinterlassen hat, hat das Gericht allerdings nicht zu der - für den erfolgreichen Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO notwendigen - Überzeugung gelangen lassen, dass er zu keiner Zeit und unter keinen Umständen ordnungsgemäß zugestellt hat. Das Gericht hält es für möglich, dass persönliche Zustellungen von dem Zeugen durchaus auch (mal) dem Zustellungsadressaten persönlich übergeben worden sind. Es hat sich jedoch keine Überzeugung dahin bilden können, dass dies stets der Fall gewesen ist. Die unter dem Eindruck der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung des Gerichts geht vielmehr dahin, dass es im jeweiligen Einzelfall dem Zufall überlassen geblieben ist, ob eine dem Zeugen seitens der PIN-AG anvertraute Zustellung ordnungsgemäß ausgeführt und beurkundet worden ist oder nicht.
Dass der Zeuge sich an die konkreten Zustellungsvorgänge vom 28.12.2006, die im Zeitpunkt der Beweisaufnahme mehr als zwei Jahre zurückgelegen haben, nicht mehr hat erinnern können, ist durchaus glaubhaft. Dass er sich an die im Beweistermin anwesend gewesenen Bekl. nicht hat erinnern können, ist vor dem Hintergrund der Fülle der von ihm als Zusteller der PIN-AG innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vorzunehmenden Zustellungen ebenfalls nachzuvollziehen, selbst wenn er am 28.12.2006 an die Bekl. persönlich zugestellt haben sollte.
Nach alledem ist zwar das Vertrauen des Gerichts in die PIN-AG restlos erschüttert, der Gegenbeweis hinsichtlich der streitgegenständlichen Zustellungen, auf die allein es hier ankommt, aber nicht geführt.
Eine ergänzende Beweisaufnahme im Wege der Durchführung der von den Bekl. ferner angebotenen Parteivernahme ihrer selbst ist hier bereits wegen § 445 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (BGH MDR 1965, 818; Geimer in Zöller a. a. O., Rz. 4 zu § 418).
Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben aus den Postzustellungsurkunden, die - den Vorschriften entsprechend - sechs Monate nach der Zustellung vernichtet worden sind, unrichtig übernommen worden sind, liegen nicht vor. Dem Bestreiten der (seinerzeitigen) Existenz der entsprechenden Zustellungsurkunden mit Nichtwissen steht wiederum die Beweiskraft der Aktenausdrucke gemäß § 418 Abs. 1 ZPO entgegen.
Die persönlich an die jeweiligen Schuldner erfolgten Zustellungen, von denen das Gericht - den vorangestellten Darlegungen gemäß - auszugehen hat, ist entgegen der von den Bekl. geäußerten Rechtsauffassung unter der Adresse des Arbeitskreises M. e. V. auch wirksam gewesen. Das ergibt sich aus § 177 ZPO, wonach ein zuzustellendes Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden kann, an dem diese angetroffen wird.
II. Die streitgegenständlichen Vollstreckungsbescheide sind auch nicht etwa schon deshalb nichtig, weil die jeweils vorangegangenen Mahnbescheide nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sind. Offen bleiben kann dabei, ob die Zustellung der Mahnbescheide durch Einlegen in den Briefkasten der Geschäftsräumlichkeiten wirksam erfolgt ist, woran allerdings Zweifel bestehen (vgl. § 180 ZPO). Denn jedenfalls stehen die Vollstreckungsbescheide gemäß § 700 Abs. 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteilen gleich. Das gilt auch dann, wenn sie zu Unrecht erlassen worden sind, etwa weil es an der ordnungsgemäßen Zustellung der jeweiligen Mahnbescheide gefehlt hat. Auch gegen solche Vollstreckungsbescheide muss rechtzeitig Einspruch eingelegt werden, damit sie nicht rechtskräftig werden. Die etwa nicht ordnungsgemäße Zustellung der Mahnbescheide mag zwar Folgen für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und etwa auch für Verjährungsfragen haben, sie ändert aber nichts daran, dass nach § 700 Abs. 3 - 5 ZPO zu verfahren ist (LG Bonn, 6. Zivilkammer, Beschluss vom 24.1.2005, Az. 6 T 1188/05 - 6 T 20/06).
Den Bekl. kann schließlich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfristen gewährt werden (§§ 233 f. ZPO). Denn die Bekl. haben nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von den Vollstreckungsbescheiden erhalten haben. Vielmehr sind die Wiedereinsetzungsvorschriften für den von ihnen erhobenen Einwand nicht wirksam erfolgter Zustellungen gar nicht einschlägig. Denn für den Fall unwirksamer Zustellungen hätten die streitgegenständlichen Einspruchsfristen überhaupt nicht zu laufen begonnen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berliner Behörden - auch das zentrale Mahngericht - bedienen sich für die Zustellung der privaten Pin AG. Ist im Aktenauszug des maschinellen Mahnverfahrens beurkundet, dass ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, begründet das den vollen Beweis für die Zustellung. Das Gegenteil - nicht erfolgte Zustellung - muss zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Dazu reiche die widersprüchliche Aussage des PIN-AG-Zustellers nicht aus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach dem allein noch vorliegenden Aktenausdruck des zentralen Mahngerichts wurden zwar die Mahnbescheide in den zu den Geschäftsräumen eines Vereins gehörenden Briefkasten, dessen Geschäftsführer die Beklagten waren, eingeworfen, die daraufhin erlassenen Vollstreckungsbescheide ihnen jedoch unter der Adresse des Vereins am 28. Dezember 2006 persönlich zugestellt. Die Einspruchsschriftsätze beider Beklagten gelangten jedoch erst am 13. Februar 2007 zu den Akten. Die Beklagten behaupteten, weder die Mahn- noch die Vollstreckungsbescheide erhalten zu haben und beriefen sich gegenbeweislich auf das Zeugnis des Zustellers, der auch vernommen wurde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin hielt die Zustellung der Vollstreckungsbescheide an die Beklagten am 28. Dezember 2006 aufgrund der im Aktenauszug des maschinellen Mahnverfahrens festgehaltenen Beurkundung der Zustellung für voll bewiesen. Den gegen die öffentliche Urkunde zulässigen Gegenbeweis hätten sie nicht geführt. Der "noch jugendlich und recht ursprünglich wirkende" Zusteller der PIN-AG habe zwar den Eindruck hinterlassen, dass ihm (bislang) "die erforderliche Reife" gefehlt habe, um sich der Verantwortung bewusst zu sein, die mit der von ihm seit fünf Jahren ausgeführten Zustellertätigkeit einhergehe, und er sei zunehmend verunsichert gewesen. Daher sei das Gericht auch nicht überzeugt von dem Wahrheitsgehalt der Korrektur seiner ursprünglichen Aussage, nur Briefe jeweils auf den Schreibtisch der jeweiligen Person gelegt zu haben, amtliche Schriftstücke aber jeweils der Person übergeben zu haben. Da aber der durch den Aktenauszug geführte Beweis der Zustellung der Vollstreckungsbescheide am 28. Dezember 2006 nicht widerlegt sei, sei der Einspruch der Beklagten verspätet.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Angesichts der geschilderten Beweisaufnahme ist der Eindruck des Landgerichts, "dass es im jeweiligen Einzelfall dem Zufall überlassen geblieben ist, ob eine der PIN-AG anvertraute Zustellung ordnungsgemäß ausgeführt und beurkundet worden ist" und dass das Vertrauen des Gerichts in die PIN-AG "restlos erschüttert ist", gut nachvollziehbar.