Nachweis der Vertretungsbefugnis einer italienischen GmbH
GBO §§ 1 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32
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Nachweis der Vertretungsbefugnis einer italienischen GmbH; Auslands-GmbH; Grundbuchverfahren; beweissichere Übersendung fremdsprachlicher Urkunden
Leitsätze
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1. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer italienischen GmbH (Società a Responsabilità Limitata, SRL) kann im Grundbuchverfahren durch die Vorlage eines beglaubigten Auszuges aus dem maßgeblichen italienischen Unternehmensregister (registro delle imprese) geführt werden.
2. Die im Grundbuchverfahren vorzulegende Übersetzung muss beweissicher durch Schnur und Siegel mit der fremdsprachlichen Urkunde verbunden, die Unterschrift öffentlich beglaubigt sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Mit notariellem Vertrag vom 1.2.2012 - UR-Nr. ... der Notarin W. K. von S. in B. veräußerten die eingetragenen Eigentümer das im Beschlusseingang bezeichnete Wohnungseigentum an die Beteiligte zu 3 und ließen es an diese auf. Bei der Beurkundung handelte für die Beteiligte zu 3 ein vollmachtloser Vertreter. Bei der Beteiligten zu 3 handelt es sich um eine italienische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.-S. a r. I., im Folgenden S.) mit Sitz in R., über die im Unternehmensregister bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer R. Daten gespeichert sind. Am 24.2.2012 genehmigte Herr A. a. als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft vor dem Konsularbeamten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in R. für die Beteiligte zu 3 die in deren Namen abgegebenen Erklärungen vom 1.2.2012. Am 2.4.2012 wurde zugunsten der Beteiligten zu 3 eine Eigentumsverschaffungsvormerkung im Wohnungsgrundbuch eingetragen.
Am 5.7.2012 hat die Notarin unter Beifügung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vom 7.2.2012 die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 3 beantragt. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 11.7.2012 auf Eintragungshindernisse hingewiesen und zu deren formgerechten Beseitigung gemäß § 18 GBO eine Frist von 1 Monat bestimmt. Als Eintragungshindernisse hat das Amtsgericht u. a. das Fehlen eines Nachweises der Vertretungsbefugnis des Herrn A. A. per 24.2.2012 angesehen. Ferner sei die in der Genehmigungserklärung vom 24.2.2012 erwähnte Vollmacht in der Form des § 29 GBO vorzulegen und der Nachweis durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges in der Form des § 29 GBO zu führen nebst schriftlicher Übersetzung, welche urkundlich mit dem Handelsregisterauszug verbunden ist. Gegen diese Beanstandungen wendet sich die Notarin mit ihrer Beschwerde vom 23.8.2012, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
II. 1. Aus der in § 1 Abs. 1 Satz 1 GBO enthaltenen Übertragung der Grundbuchgeschäfte auf die Amtsgerichte folgt in Fällen mit Auslandsberührung, vorliegend der Eintragung einer italienischen S. mit Sitz in R., auch die Geltung des vom Amtsgericht anzuwendenden deutschen Verfahrensrechts (lex fori; vgl. Holzer in Hügel, GBO, 2. Aufl., Rdn. 37 zu § 1 m.w.N.).
Die nach §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde hat - soweit die Zwischenverfügung angegriffen wurde - in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gegenstand der Beschwerde ist nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis (BayObLG 1986, 212; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rdn. 74).
Als Beschwerdeführer sind die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsberechtigten Beteiligten anzusehen, da die Urkundsnotarin nicht angegeben hat, für wen sie die Beschwerde einlegt (vgl. Demharter, a.a.O., § 15 Rdn. 20).
2. Die vom Amtsgericht in seiner Verfügung vom 11.7.2012 gemäß § 18 Abs. 1 GBO aufgezeigten Hindernisse bestehen teilweise nicht.
Die vorliegend allein zu beurteilende Fragen, in welcher Weise eine italienische S. beim Vertragsschluss vertreten wird bzw. von wem ein vollmachtloses Handeln genehmigt werde kann und nach welchem Recht der diesbezüglich Nachweis zu führen ist, sind differenziert zu beurteilen.
Die Vertretungsbefugnis eines Organs einer ausländischen Gesellschaft ist im Interesse des Verkehrsschutzes selbständig anzuknüpfen. Nach deutschem internationalen Privatrecht entscheidet grundsätzlich das Recht des Sitzes der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft darüber, welche Befugnisse die Organe der Gesellschaft besitzen, ob und in welchem Umfang sie Vertretungsmacht haben (Schlesw.-Holst.OLG, FGPrax 2008, 217, 218). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in R., so dass insoweit italienisches Recht Anwendung findet.
Von dieser materiell-rechtlichen Betrachtung ist die Frage zu trennen, welche Erfordernisse an den Nachweis einer wirksamen Vollmacht für die Gesellschaft zu handeln verfahrensrechtlich zu stellen sind. Da vorliegend deutsche Verfahrensrecht gilt, gilt auch die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (vgl. Bausback, DNotZ 1996, 254, 255), wobei § 32 GBO auf ausländische juristische Personen und Gesellschaften nicht anwendbar ist (Demharter, a.a.O., Rdn. 8 zu § 32 m.w.N.).
Danach sind zur Eintragung erforderliche Erklärungen „durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden" nachzuweisen. Auch durch ausländische Urkunden, kann der Nachweis geführt werden, soweit deren Echtheit nachgewiesen ist und die Beurkundung einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist (vgl. Zeiser in Hügel, a.a.O., Rdn. 105 zu Internationale Bezüge m.w.N.; Limmer in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., Rdn. 1537; Reymann, ZNotP 2011, 84, 95; Heinze ZNotP 2010, 409, 416; Modi, RNotZ 2008, 1, 14). Soweit für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen, kann mithin der Vertretungsnachweis durch Vorlage öffentlich beglaubigter Registerblattabschriften geführt werden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 3636 b).
Das italienische Unternehmensregister („registro delle imprese"), das bei den Handelskammern unter Aufsicht eines abgeordneten Richters geführt wird und öffentlich ist, ist mit dem deutschen Handelsregister vergleichbar (Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Rdn. 122 zu Anhang Handeisregisteranmeldungen mit Auslandsbezug; vgl. auch Holzborn/Israel, Internationale Handelsregisterpraxis, NJW 2003, 3014, 3016 f. zu Italien m.w.N.). Die Gründung von Gesellschaften wie auch die Mitglieder des Verwaltungsrates sind unter Angabe ihrer Vertretungsbefugnis in das Register einzutragen. Es handelt sich um ein öffentliches Register, dessen Eintragung positive und negative Publizität bewirkt (Süß/Heggen in Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl., Rdn. 57 zu Teil 7 Kap. 6; Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, Rdn. 3 zu Länderteil Italien).
Ein entsprechender Auszug ist daher zum Nachweis der Vertretungsmacht nach Ansicht des Senats ausreichend und geeignet (vgl. Hausmann in Reithmann/Martiny, a.a.O., Rdn. 5278 zu „Nachweis der Vertretungsmacht" bei der S.; einschränkend im Hinblick auf § 415 ZPO wohl BGH, NJOZ 2010, 2124, 2126). Auf die Prüfung der Vertretungsbefugnis durch den deutschen Konsularbeamten im Rahmen der Genehmigungserklärung vom 24.2.2012 kommt es danach nicht mehr entscheidend an.
Vorliegend haben die Beteiligten zum Nachweis ein „CERTIFICATO DI INSCRIZIONE NELLA SEZIONE ORDINARIA" aus dem Unternehmensregister als „Certificate Ordinario" vorgelegt. Hierbei handelt es sich um einen beglaubigten Auszug (Certificato), der für die Zwecke des Nachweises der Vertretungsbefugnis ausreichend ist. Gemäß Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des deutsch-italienischen Vertrages über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7.6.1967 (BGBl. Il 1974, S. 1069) sind Urkunden einer Verwaltungsbehörde des anderen Staates von der Legalisation sowie anderen Förmlichkeiten, damit auch von der Apostille, befreit (Süß/Heggen, a.a.O., Rdn. 58), mithin ohne Weiteres anzuerkennen.
Im Grundbuchverfahren ist - wenn der zuständige Grundbuchbeamte der fremden Sprache nicht mächtig ist - eine Übersetzung der vorgelegten Urkunde vorzulegen. Die Übersetzung muss beweissicher durch Schnur und Siegel mit der fremdsprachlichen Urkunde verbunden, die Unterschrift öffentlich beglaubigt sein (Senat, JFG 7, 242, 249; Demharter, a.a.O., Rdn. 34 zu § 1; Holzer in Hügel, a.a.O., Rdn. 81 zu § 1 GBO). Der vereidigte Dolmetscher ist insoweit keine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (vgl. Senat, FGPrax 2011, 168, 169). Das Grundbuchamt hat daher zu Recht die vorgelegte Übersetzung als nicht ausreichend beanstandet.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Anlass, wegen des zurückgewiesenen Teils des Rechtsmittels die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 78 Abs. 2 GBO, besteht nicht.