Nachweis der Vermietungsbemühungen bei Antrag auf Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand
GrEStG § 33
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum notwendigen Umfang der erforderlichen Vermietungsbemühungen, um ein Vertretenmüssen der Rohertragsminderung auszuschließen.
2. Auch bei einem strukturellen Überangebot darf der Eigentümer Vermarktungsbemühungen nicht gänzlich einstellen oder auf ein solches Minimum beschränken, dass der Markt potentieller Interessenten auch nicht annäherungsweise erreicht wird. Eine jährliche „Alibi-Anzeige" oder ein „Alibi-Plakat" am Vermietungsobjekt reichen jedenfalls nicht, um ein Vertretenmüssen auszuschließen.
3. Bei einem strukturellen Überangebot ist der Eigentümer nicht gehalten, Werbemaßnahmen zu ergreifen, deren Kosten ein vernünftiges wirtschaftliches Verhältnis zur Vermietungschance und zur Erreichung weiterer Marktteilnehmer überschreiten; insoweit besteht eine Zumutbarkeitsgrenze (hier: keine Schaltung von Anzeigen in Zeitungen).
4. Den einen Teilerlassantrag stellenden Eigentümer trifft eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Offenlegung der für die Besteuerung relevanten Tatsachen und Beweismittel; diese Mitwirkungspflicht kann auch noch im gerichtlichen Verfahren erfüllt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. erstrebt Grundsteuererlass für das Grundstück in Cottbus in Höhe von 74,39 % (= 1.559 €) der Grundsteuerfestsetzung für 2007. Auf dem Grundstück befinden sich Büro- und Verkaufsflächen, Werkstatt- und Lagerflächen sowie Freiflächen in unterschiedlichem Umfang. Davon waren im Jahr 2007 nur Teilbereiche vermietet, insbesondere 40 m2 Lagerfläche zu 1,53 €/m2, 144 m2 Garagenflächen zu 1,25 €/m2 sowie 400 m2 Lagerflächen zu 1,70 €/m2 und 400 m2 Freiflächen zu 0,30 €/m2. Flächen in einem Gesamtumfang von über 10.000 m2 standen leer. Der tatsächliche Gesamtmietertrag betrug 10.294,05 €. Die freien Teile des Objekts wurden von der Kl. im Streitjahr durch das Einstellen von Exposés bei zwei Immobilienportalen im Internet (immobilienscout24.de und immowelt.de) zur Vermietung angeboten. Zudem hatte die Kl. im Jahr 2003 oder 2004 einen Immobilienkatalog drucken lassen, in dem das Objekt enthalten war. Dieser Katalog wurde im Jahr 2003 oder 2004 in einer Auflage von 5000 Stück bundesweit an mögliche Interessenten verteilt. In den Folgejahren erfolgte eine Versendung des Katalogs nur noch auf Anfrage oder im Zusammenhang mit auf spezielle Adressatengruppen beschränkten Vermarktungsaktionen. Zudem war das Grundstück in einem Liegenschaftsverzeichnis der Entwicklungsgesellschaft Cottbus enthalten. Schließlich wurde durch Werbeplanen am Objekt auf die Mietbarkeit hingewiesen. Ein Mitarbeiter der Kl. war eigens mit der Vermietung betraut. Anzeigen in regionalen oder überregionalen Zeitungen und Zeitschriften oder sonstigen Druckerzeugnissen wurden im Streitjahr und auch in den davor liegenden Jahren nicht geschaltet. Die Kl. beantragte am 4. März 2008 einen Teilerlass der Grundsteuer für dieses Jahr wegen wesentlicher Ertragsminderung nach § 33 GrStG, was der Bekl. wegen unterbliebener Begründung ablehnte; der hiergegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen. Dagegen hat die Kl. Klage erhoben. Der im Jahr 2007 für das Grundstück erzielte Rohertrag sei derart niedrig, dass ein teilweiser Grundsteuererlass gemäß § 33 GrStG angezeigt sei. Nach dem vom Bundesfinanzhof vorgegebenen Berechnungsmodus betrage der Vergleichswert, an dem der tatsächliche Rohertrag zu messen sei, für ihr Grundstück im Streitjahr 146.728,32 €. Hingegen habe sie nur einen tatsächlichen Rohertrag von 10.294,05 € erzielt, was einer Ertragsminderung von 92,98 % entspreche. Lege man die gesetzlich festgelegten vier Fünftel des Minderungswertes zugrunde, so ergäbe sich hieraus ein Grundsteuererlass von 74,39 %, was 1.559 € entspreche. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung am 2. März 2009 mit der Begründung abgewiesen, der Bekl. habe den Erlassantrag ermessensfehlerfrei abgelehnt, nachdem die Kl. ihn im Verwaltungsverfahren nicht begründet habe. Die Berufung des Kl. war erfolgreich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Klage ist in vollem Umfang stattzugeben. Die Kl. hat einen Anspruch auf den begehrten Grundsteuererlass in Höhe von 1.559 € für das Jahr 2007 aus § 33 GrStG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.).
Dem steht nicht entgegen, dass die Kl. die anspruchsbegründenden Tatsachen erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt hat. Zwar trifft die Kl. im Besteuerungsverfahren und damit auch im Zusammenhang mit der Beantragung eines Grundsteuererlasses gemäß § 90 Abs. 1 AO eine Mitwirkungspflicht, die die Offenlegung der für die Besteuerung relevanten Tatsachen und die Angabe der Beweismittel umfasst. Allerdings enthält das Gesetz keine zeitlichen Festlegungen darüber, wann diese Pflicht zu erfüllen ist. Insbesondere gibt es keine Präklusionsvorschriften für verspätet vorgebrachte Tatsachen. Die Mitwirkungspflicht kann auch noch im gerichtlichen Verfahren erfüllt werden. Insoweit geht der Hinweis des Bekl. fehl, der sich auf die Änderungsvorschriften der Abgabenordnung bezieht. Diese Vorschriften kommen zur Anwendung, wenn es um die behördliche Korrektur von Steuerverwaltungsakten geht. Vorliegend war jedoch im Zeitpunkt der Mitteilung der Tatsachen ein gerichtliches Verfahren anhängig und der angegriffene Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids noch nicht bestandskräftig, so dass ohne Weiteres eine behördliche Abhilfe und Klaglosstellung der Kl. ohne Rückgriff auf die Änderungsvorschriften der Abgabenordnung in Betracht gekommen wäre. Ein über die allgemeine Mitwirkungspflicht hinausgehendes Begründungserfordernis enthalten weder die Verfahrensvorschriften über die Stellung des Erlassantrages in § 34 Abs. 2 GrStG noch die Vorschriften über die Widerspruchseinlegung gegen die ablehnende Entscheidung, § 70 Abs. 1 VwGO.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. wird bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken, bei denen der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert ist, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht, wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen haben für das Grundstück der Kl. im Jahr 2007 vorgelegen.
Entgegen der früher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung setzt ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG nicht voraus, dass die Ertragsminderung auf atypischen und vorübergehenden Umständen beruht. Vielmehr fallen auch strukturell bedingte und nicht vorübergehende Ertragsminderungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05, BStBl. II 2008, 384; BVerwG, Beschluss vom 24. April 2007 - GmS-OBG 1/07, ZKF 2007, 211). Die Erlassvorschrift des § 33 GrStG a. F. ist streng vom Billigkeitserlass im Ermessenswege nach § 227 AO zu trennen, der eine atypische Situation verlangt. § 33 GrStG a. F. trägt der Erkenntnis Rechnung, dass eine Rohertragsminderung von signifikantem Ausmaß aus Leistungsfähigkeitsgründen auch in strukturellen Minderungsfällen zu einer Minderung der Steuer führen muss. Der Gesetzgeber geht beim Vorliegen eines geminderten Rohertrags typisierend von einer Erlasssituation aus, deren Voraussetzungen nicht weiter tatbestandlich eingeengt werden dürfen.
Danach sind hier die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass in der begehrten Höhe gegeben. Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich um ein bebautes Grundstück. Nach § 74 BewG sind bebaute Grundstücke solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, was für das klägerische Grundstück zutrifft.
Der normale Rohertrag des Grundstücks ist im Jahr 2007 um 92,98 % gemindert gewesen. Vier Fünftel dieses Satzes sind 74,39 %, was einem Erlassbetrag von 1.559 € entspricht. Die Bemessung des normalen Rohertrags eines Grundstücks richtet sich nach § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG a. F. Normaler Rohertrag ist nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG a. F. bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem Bewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, die Jahresrohmiete, die bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend wäre. Das klägerische Grundstück ist in vollem Umfang gewerblich genutzt, so dass es als Geschäftsgrundstück im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 BewG anzusehen ist. Für die Bewertung eines solchen Grundstücks ist nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BewG das Ertragswertverfahren gem. § 78 ff. BewG anzuwenden, so dass § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG a. F. einschlägig ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die sich der erkennende Senat zu eigen macht, ist bei bebauten Grundstücken im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG für die Berechnung der Ertragsminderung zunächst danach zu unterscheiden, ob die von der Ertragsminderung betroffenen Räume/Raumeinheiten zu Beginn des Erlasszeitraum leer gestanden haben oder - wenn auch verbilligt - vermietet gewesen sind. Bei zu diesem Zeitpunkt leer stehenden Räumen bildet die übliche Miete die Bezugsgröße, an der die Ertragsminderung zu messen ist. Bei den vermieteten Räumen bildet die vereinbarte Miete die Bezugsgröße, solange die Miete nicht um mehr als 20 v.H. von der üblichen Miete abweicht (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05, BStBl. II 2008, 384, Ls. 2 und 3).
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 2007 40 m2 Lagerfläche zu 1,53 €, 144 m2 Garagenfläche zu 1,25 €, 400 m2 Lagerflächen zu 1,70 € und 400 m2 Freiflächen zu 0,30 € vermietet gewesen sind. Der Mietpreis für die Freiflächen ist von der ortsüblichen Miete, die mit 0,40 € anzusetzen ist, um mehr als 20 % abgewichen. Die übrigen umfangreichen Flächen standen das ganze Jahr über leer. Für die vermieteten Flächen ergab sich eine vereinbarte Miete für das Jahr 2007 von 11.056,32 €. Für die leerstehenden und mit mehr als 20 % Abweichung vermieteten Flächen hat sich - auch nach Ansicht des Bekl. - ein ortsüblicher Mietertrag von 135.672 € ergeben. Insgesamt hat der Vergleichsmietwert also 146.728,32 € betragen. Dem hat ein tatsächlich erzielter Rohertrag von 10.294,05 € gegenüber gestanden. Dies entspricht prozentual einer Rohertragsminderung um 92,98 %. Vier Fünftel dieses Betrages entsprechen 74,39 %. Daraus ist auf der Grundlage einer Steuerschuld von 2.095,96 € ein Erlassbetrag von 1.559 € zu errechnen.
Die Kl. hat die Rohertragsminderung auch nicht zu vertreten. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8/07, juris, 814, Rz. 18). Insoweit kommt es auf die Verhältnisse des Erlasszeitraums an (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8/07, juris, Rz. 19). Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand bedingt, hat sie der Steuerpflichtige nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05, BStBl. II 2008, 384).
Die im Streitjahr 2007 von der Kl. unternommenen Vermietungsbemühungen sind im vorliegenden Einzelfall noch als ausreichend anzusehen. Insbesondere hat sie den Leerstand hier nicht allein deshalb zu vertreten, weil sie es unterlassen hat, regelmäßig Anzeigen in regionalen und überregionalen Zeitungen zu veröffentlichen, die auf das Mietobjekt hätten hinweisen können. Vielmehr hat es unter den gegebenen Umständen, nämlich bei Berücksichtigung des Objektcharakters, des insoweit angesprochenen Marktsegments und der Marktsituation ausgereicht, dass sie das Objekt während des Besteuerungszeitraums in einschlägigen Internetportalen sowie in einem entsprechenden Liegenschaftsverzeichnis der Entwicklungsgesellschaft Cottbus zur Vermietung angeboten und am Objekt selbst entsprechende Hinweise angebracht hat.
Welche Vermietungsbemühungen im Einzelnen erforderlich sind, um ein Vertretenmüssen der Rohertragsminderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GStG a. F. auszuschließen, lässt sich nur begrenzt abstrakt beschreiben. Allerdings ist unabdingbar, dass der Grundstückseigentümer das Objekt durch Vermietungsangebote überhaupt an den „Markt", d. h. den potentiellen Mietinteressenten zur Kenntnis bringt. Das gilt gerade auch bei strukturellem Überangebot. Dass die tatsächlichen Vermietungschancen für das einzelne Objekt bei einem strukturellen Überangebot nur gering sind, bedeutet nicht, dass der Eigentümer Vermarktungsbemühungen gänzlich einstellen oder auf ein solches Minimum beschränken dürfte, mit denen der Markt in Gestalt der potentiellen Mietinteressenten in Wahrheit überhaupt nicht annäherungsweise erreicht wird; eine jährliche „Alibi-Anzeige" oder ein „Alibi-Plakat" am zu vermietenden Objekt reicht auch bei einem strukturellen Überangebot nicht, um ein Vertretenmüssen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a. F. auszuschließen. Gerade bei einem strukturellen Überangebot ist der Eigentümer andererseits aber auch nicht gehalten, Werbemaßnahmen zu ergreifen, deren Kosten ein vernünftiges wirtschaftlichen Verhältnis nicht nur zur Vermietungschance, sondern auch zum Ertrag an (weiterer) Markterreichung vermissen lassen; denn andernfalls liefe § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG für die Fälle strukturellen Überangebots leer. Insoweit besteht eine Zumutbarkeitsgrenze.
Diese Zumutbarkeitsgrenze wäre hier überschritten, wenn man vorliegend - mit dem Bekl. - über die ergriffenen Maßnahmen hinaus auch noch Anzeigen in regionalen und überregionalen Zeitrungen verlangen würde.
Der Markt für Gewerbeimmobilien ist in Cottbus durch ein strukturelles Überangebot gekennzeichnet. Das galt auch für 2007. Potentielle Interessenten wussten auch 2007 schon, dass sie unter vielen Angeboten auswählen und daher ganz gezielt nach einer passgenauen Immobile suchen konnten. Nachdem eine Vielzahl von Objekten über entsprechende Portale im Internet angeboten worden ist, hat bei dieser Suche auch 2007 wohl kaum jemand das Internet bei seiner Suche ausgelassen, zumal dieses umfangreiche Detailinformationen und eine Suche nach bestimmten Auswahlkriterien ermöglicht. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass eine Gewerbeimmobilie, die - wie das Grundstück der Kl. - in einschlägige Suchportale eingestellt gewesen ist, den Markt in Gestalt des Kreises der potentiellen Interessenten praktisch allein dadurch schon erreicht hat. Demgegenüber ist bei der vorhandenen Marktstruktur und der Beschaffenheit des klägerischen Grundstücks nicht davon auszugehen, dass Zeitungsinserate mit wirtschaftlich verhältnismäßigem Aufwand noch einen zusätzlichen Interessentenkreis öffnen konnten. Ein weiterer Interessentenkreis hätte nur durch regelmäßige Anzeigen in mehreren regionalen und überregionalen Zeitungen erreicht werden können, die in nicht zu großen Abständen hätten geschaltet werden müssen. Diese Anzeigen hätten, weil das klägerische Grundstück sehr groß und heterogen ist, sehr differenziert ausfallen müssen und wären demgemäß teuer gewesen. Dass der damit verbundene Aufwand in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Grad der weiteren Markterreichung steht, ist danach nicht ersichtlich. Insoweit haben die Dinge hier anders gelegen als in dem Fall, der dem Urteil des VG Oldenburg vom 16. Dezember 2010 - 2 A 1149/10, juris, zugrunde gelegen hat. Auf dieses Urteil kann sich der Bekl. danach nicht mit Erfolg berufen. Das VG Oldenburg ist davon ausgegangen, dass Zeitungsanzeigen im Hinblick auf eine kleinere (etwa für einen Souvenirladen geeignete) Gewerbeimmobilie auf einer ostfriesischen Insel gegenüber dem Internet einen zusätzlichen Kreis potentieller Mietinteressenten erreichten, nämlich den Kreis derjenigen, bei denen überhaupt erst das Vermietungsangebot eine Geschäftsidee wecke. Das mag für die dortigen örtlichen Verhältnisse zutreffen, lässt sich aber nicht auf die hier in Rede stehende Situation übertragen; bei dem bestehenden Überangebot an Gewerbeimmobilien wird eine bestimmte einzelne Immobilie kaum mehr den Anstoß zu einer Geschäftsidee geben.
Soweit der Bekl. meint, man habe vom Kl. zumindest die Aufgabe zweier Zeitungsanzeigen im Streitjahr verlangen können, übersieht er, dass auch die damit verbundenen Kosten unzumutbar gewesen sind, weil der Markterreichungsgrad mit nur zwei Anzeigen erst recht nicht nennenswert gesteigert worden wäre; ebenso wenig wie der Grundstückseigentümer sich auf „Alibi-Maßnahmen" berufen kann, können die Gemeinden solche Maßnahmen für einen Grundsteuererlass verlangen.
[...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) kann der Grundstückseigentümer bei erheblichem Leerstand beantragen, dass ihm ein Teil der Grundsteuer erlassen wird. Voraussetzungen: Die Mietausfälle müssen erheblich sein (nach derzeitiger Gesetzesfassung mindestens 50 % des normalen Rohertrags, bis Ende 2007 genügten 20 %), und der Leerstand darf nicht vom Vermieter zu vertreten sein. Letzteres muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass er sich nachhaltig um die Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Die Anforderungen an die Vermietungsbemühungen dürfen aber, wie das OVG Berlin-Brandenburg jetzt entschieden hat, nicht überspannt werden. Im Kern sagt das OVG: „Alibi-Maßnahmen" des Vermieters reichen nicht, er braucht aber auch keine Riesensummen für Insertionen auszugeben, wenn er damit nicht nennenswert mehr Marktteilnehmer erreicht als durch Schaltungen in einem Internet-Portal.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümerin eines Grundstücks in Cottbus, das über Büro- und Verkaufsflächen, Werkstatt- und Lagerflächen sowie Freiflächen in unterschiedlichem Umfang verfügte, hatte für 2007 einen Teilerlass der Grundsteuer in Höhe von knapp 1.559 € beantragt. Rund 10.000 m2 Fläche waren nicht zu vermieten. Die Rohertragsminderung bezifferte die Grundstückseigentümerin auf über 90 %. Die nicht vermieteten Flächen waren durch Einstellen von Exposés in zwei Immobilienportalen beworben worden. Die Eigentümerin hatte auch in einem Immobilienkatalog geworben, der 2003 und 2004 bundesweit an rund 5.000 Interessenten verteilt worden war, in späteren Jahren auch noch bei beschränkten Vermarktungsaktionen eingesetzt wurde. Zudem war das Grundstück in einem Liegenschaftsverzeichnis der Entwicklungsgesellschaft Cottbus enthalten. Direkt am Objekt wurden die Flächen mit Werbeplanen beworben, ein Mitarbeiter der Eigentümerin war eigens mit der Vermietung betraut. In regionalen und überregionalen Zeitungen und Zeitschriften war das Objekt nicht beworben worden. Die Stadt Cottbus lehnte den beantragten Teilerlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderungen ab. Begründung: Leerstand und damit Minderung des Rohertrages seien von der Grundstückseigentümerin zu vertreten gewesen. Hinreichende Vermietungsbemühungen seien nicht belegt, weil keine Zeitungsinserate geschaltet worden seien. Widerspruch und Klage beim VG blieben erfolglos – anders die Berufung zum OVG.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OVG sprach der Klägerin den Anspruch auf den begehrten Grundsteuererlass vollumfänglich zu. Die Klägerin habe die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten. Eine Ertragsminderung aufgrund von Leerständen habe der Steuerpflichtige dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um die Vermietung zu marktgerechten Mieten bemüht habe. Vorliegend seien die Vermietungsbemühungen noch als ausreichend anzusehen.
Welche Vermietungsbemühungen erforderlich seien, um die Annahme zu rechtfertigen, der Eigentümer habe den Leerstand nicht zu vertreten, lasse sich nur begrenzt abstrakt beschreiben. Unabdingbar sei nur, dass der Eigentümer durch Vermietungsangebote überhaupt an den „Markt" gehe, das Objekt also potentiellen Mietinteressenten zur Kenntnis bringe; das gelte gerade bei einem strukturellen Überangebot. Eine jährliche „Alibi-Anzeige" oder ein „Alibi-Plakat" am Gebäude genüge jedenfalls nicht. Aber: „Gerade bei einem strukturellen Überangebot ist der Eigentümer auch nicht gehalten, Werbemaßnahmen zu ergreifen, deren Kosten ein vernünftiges wirtschaftliches Verhältnis nicht nur zur Vermietungschance, sondern auch zum Ertrag an (weiterer) Markterreichung vermissen lassen", so das OVG. Insofern bestehe eine „Zumutbarkeitsgrenze".
Diese Zumutbarkeitsgrenze sei durch die Forderung, auch noch Anzeigen in regionalen und überregionalen Zeitungen zu veröffentlichen, überschritten. Unter Berücksichtigung des Objektcharakters, des angesprochenen Marktsegments und der Marktsituation sei es ausreichend gewesen, das Objekt in einschlägigen Internetportalen sowie in einem Liegenschaftsverzeichnis zur Vermietung anzubieten. Unwirtschaftliche Bemühungen zur Vermietung könnten nicht verlangt werden.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bis Ende 2007 galt nach § 33 GrStG, dass ein Grundsteuererlass bereits bei einer Rohertragsminderung von 20 % beantragt werden konnte. Ab dem Jahr 2008 war diese Schwelle auf 50 % herausgesetzt worden. Außerdem wurde bis 2007 die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entsprach. Seit 2008 gilt: Ist der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert, wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.
Interessant aus Sicht der Praxis ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung. Die Eigentümerin hatte ihren Teilerlassantrag im Verwaltungsverfahren nicht begründet, sondern erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Für das VG war das Anlass genug, die Klage abzuweisen. Das OVG sah das völlig anders. Zwar treffe den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht, und er müsse alle für die Besteuerung relevanten Tatsachen und Beweismittel auf den Tisch legen. Wann er das tun müsse, sage das Gesetz nicht. Es gebe auch keinen Ausschluss für verspätet vorgebrachte Tatsachen. Die Mitwirkungspflicht könne also auch noch im gerichtlichen Verfahren erfüllt werden.