Nachweis der rechtzeitigen Einreichung eines Fristverlängerungsantrags
ZPO § 418
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Nachweis der rechtzeitigen Einreichung eines Fristverlängerungsantrags; Widerlegung des gerichtlichen Eingangsstempels; Einwurf in Gerichtsbriefkasten; Fristverlängerung für Berufung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beruft sich eine Partei für die rechtzeitige Einreichung eines Fristverlängerungsantrags darauf, dass sie den Schriftsatz - entgegen dem gerichtlichen Stempelaufdruck - rechtzeitig in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe, muss zunächst das Gericht dienstliche Äußerungen der für die Leerung des Briefkastens zuständigen Beamten über seine Funktionstüchtigkeit im fraglichen Zeitpunkt herbeiführen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. begehrt Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts ist der Kl., die sich als Rechtsanwältin selbst vertritt, am 8. Februar 2010 zugestellt worden. Die Kl. hat am 9. Februar 2010 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 1. April 2010 hat sie beantragt, die am 8. April 2010 ablaufende Berufungsbegründungsfrist wegen Arbeitsbelastung um einen Monat zu verlängern. Nach dem gerichtlichen Eingangsstempel ist der Verlängerungsantrag erst am 9. April 2010 beim Berufungsgericht eingegangen.
2 Die Kl. hat geltend gemacht, sie habe den Verlängerungsantrag am 8. April 2010 zwischen 10.30 Uhr und 11 Uhr im Beisein eines Mandanten, mit dem sie zuvor einen Gerichtstermin in einem anderen Gebäude des Berufungsgerichts wahrgenommen habe, in den Briefkasten des Berufungsgerichts im Neubau am Mathildenplatz eingeworfen. Sie hat eine eidesstattliche Versicherung ihres Mandanten vorgelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Berufungsbegründung ist am 10. Mai 2010 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangen.
3 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Kl. auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 18. November 2003 - XI ZB 18/03, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht missachtet, weil es ohne die erforderlichen Nachforschungen davon ausgegangen ist, dass der (erstmalige) Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung entsprechend dem gerichtlichen Eingangsstempel erst am 9. April und somit verspätet eingegangen ist.
7 a) Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung - hier der Einreichung eines Fristverlängerungsantrags - wird im Regelfall durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftstück nachgewiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der Beweis des Gegenteils, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang erfordert, ist aber zulässig. Die Kl. hatte sich hier ausdrücklich darauf berufen, dass sie den Schriftsatz - entgegen dem gerichtlichen Stempelaufdruck - bereits am 8. April 2010 und damit rechtzeitig in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe. Angesichts der Beweisnot der betroffenen Partei dürfen die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden, denn der Außenstehende hat in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des Nachtbriefkastens und die Abläufe bei dessen Leerung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es deshalb zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und dienstliche Äußerungen der für die Leerung des Briefkastens zuständigen Beamten über seine Funktionstüchtigkeit im fraglichen Zeitpunkt herbeizuführen (BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 b; Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 11). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen.
8 b) Das Berufungsgericht hat ferner der von der Kl. vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Mandanten B. und ihrem Vorbringen zu den Abläufen am 8. April 2010 unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht keine Bedeutung beigemessen. Die Kl. hat vorgetragen, sie habe am fraglichen Tag in einem anderen Gebäude des Berufungsgerichts einen Gerichtstermin im Beisein ihres Mandanten wahrgenommen; anschließend sei sie mit ihm noch zum Gerichtsbriefkasten am Mathildenplatz gefahren und habe dort den Verlängerungsantrag eingeworfen. Diesen Vortrag hat die Kl. durch Vorlage ihrer Ladung als Prozessbevollmächtigte zum dem auf diesen Tag anberaumten Termin in dem Rechtsstreit ihres Mandanten, des gerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 8. April 2010 in jener Sache sowie der eidesstattlichen Versicherung ihres Mandanten belegt. Dieser hat bestätigt, dass er am fraglichen Tag mit der Kl. nach einem Gerichtstermin in eigener Sache noch zu einem anderen Gerichtsbriefkasten in D. gefahren sei, in den die Kl. ein von ihr als fristgebunden bezeichnetes Schriftstück eingeworfen habe.
9 Damit spricht einiges dafür, dass die Kl. den Fristverlängerungsantrag tatsächlich am 8. April 2010 und somit rechtzeitig in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen hat. Soweit das Berufungsgericht an der Richtigkeit der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zweifelte, hätte es den Mandanten der Kl. als Zeugen vernehmen müssen; in der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ist regelmäßig der Antrag zu sehen, denjenigen, der die eides-stattlichen Versicherung abgegeben hat, als Zeugen zu vernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, NJW-RR 2010, 217 Rn. 9 m.w.N.). Soweit das Berufungsgericht an der Darstellung der Kl. deshalb Zweifel hegte, weil es sich bei dem nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung am 8. April 2010 in den Briefkasten des Berufungsgerichts eingeworfenen Schriftstück nicht um den Verlängerungsantrag in der vorliegenden Sache, sondern um ein anderes Schriftstück gehandelt haben könnte, wäre es erforderlich gewesen, die Kl. hierauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, noch bestehende Zweifel zumindest im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO auszuräumen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beruft sich eine Partei für die rechtzeitige Einreichung eines Fristverlängerungsantrags darauf, dass sie den Schriftsatz – entgegen dem gerichtlichen Stempelaufdruck – rechtzeitig in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe, muss zunächst das Gericht dienstliche Äußerungen der für die Leerung des Briefkastens zuständigen Beamten über seine Funktionstüchtigkeit im fraglichen Zeitpunkt herbeiführen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin begehrte Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis. Gegen das abweisende Urteil erster Instanz hat sie – die sich als Rechtsanwältin selbst vertritt – rechtzeitig Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 1. April 2010 beantragt, die am 8. April 2010 ablaufende Berufungsbegründungsfrist wegen Arbeitsbelastung um einen Monat zu verlängern. Nach dem gerichtlichen Eingangsstempel ist der Verlängerungsantrag erst am 9. April 2010 beim Berufungsgericht eingegangen. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe den Verlängerungsantrag am 8. April 2010 zwischen 10.30 Uhr und 11 Uhr im Beisein eines Mandanten in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen, dazu eine eidesstattliche Versicherung ihres Mandanten vorgelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht, bei dem die Berufungsbegründung am 10. Mai 2010 (Montag) eingegangen ist, hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung – hier der Einreichung eines Fristverlängerungsantrags – werde zwar im Regelfall durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftstück nachgewiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der Beweis des Gegenteils, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang erfordere, sei aber zulässig. Da die Klägerin sich ausdrücklich darauf berufen habe, dass sie den Schriftsatz – entgegen dem gerichtlichen Stempelaufdruck – bereits am 8. April 2010 und damit rechtzeitig in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe, sei es zunächst Sache des Gerichts gewesen, dienstliche Äußerungen der für die Leerung des Briefkastens zuständigen Beamten über seine Funktionstüchtigkeit im fraglichen Zeitpunkt herbeizuführen. Soweit das Berufungsgericht an der Richtigkeit der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Mandanten über den rechtzeitigen Einwurf gezweifelt habe, habe es den Mandanten der Klägerin als Zeugen vernehmen müssen. Denn in der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ist regelmäßig der Antrag zu sehen, denjenigen, der die eidesstattlichen Versicherung abgegeben hat, als Zeugen zu vernehmen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung betrifft einen in der Praxis häufig vorkommenden Fall. Ausgangspunkt ist, dass der Eingangsstempel des Gerichts als öffentliche Urkunde auf dem Schriftsatz zwar vollen Beweis des Eingangs begründet (§ 418 Abs. 1 ZPO), der Beweis der Unrichtigkeit des dokumentierten Eingangs aber grundsätzlich zulässig ist (§ 418 Abs. 2 ZPO). Da es immer wieder vorkommt, dass rechtzeitig in den Gerichtsbriefkasten eingeworfene Schriftsätze den Eingangsstempel des nächsten Tages erhalten – z. B. weil sich die Klappe für den Eingangstag vorzeitig geschlossen und somit die eingegangenen Schriftsätze erst in dem Fach für den nächsten Tag landen oder der Eingangsstempel zu früh auf den nächsten Tag umgestellt worden ist –, muss zunächst festgestellt werden, ob der Gerichtsbriefkasten ordnungsgemäß funktionierte und/oder weitere Fehler hinsichtlich des Eingangsstempels auszuschließen sind. Insoweit sind die dienstlichen Äußerungen der Beamten der Briefannahmestelle herbeizuführen. Mit der Verwerfung der Berufung ohne eine derartige Äußerung hat es sich das Berufungsgericht zu einfach gemacht.
Harald Kinne